Bremen

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergütung von Nebentätigkeiten der Beamten im bremischen öffentlichen Dienst

Ausfertigungsdatum:
07.01.2015
Fundstelle:
Gesetzblatt 2015 Nr. 2 ÄndVO Nebentätigkeit Beamte
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
2 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2015 Verkündet am 8. Januar 2015 Nr. 2 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergütung von Nebentätigkeiten der Beamten im bremischen öffentlichen Dienst Vom 16. Dezember 2014 Aufgrund des § 78 Satz 1 und 2 Nummer 4 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17 — 2040-a-1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (Brem.GBl. S. 350) geändert worden ist, verordnet der Senat: Artikel 1 Die Verordnung über die Vergütung von Nebentätigkeiten der Beamten im bremischen öffentlichen Dienst vom 28. Juni 1983 (Brem.GBl. S. 443 — 2040-b-2), die zuletzt durch Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Mai 2010 (Brem.GBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Korrektur von schriftlichen Prüfungsleistungen in Form von Klausuren je Arbeit“ bb) Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst: „1.1 mit einer Prüfungsdauer bis zu 2 Stunden EUR 8,00“ cc) Nummer 1.1.1 und 1.1.2 werden aufgehoben. dd) Nummer 1.2 wird wie folgt gefasst: „1.2 mit einer Prüfungsdauer von über 2 Stunden, bis zu 3 Stunden EUR 10,00“ ee) Nummer 1.2.1 und 1.2.2 werden aufgehoben. ff) Nummer 1.3 wird wie folgt gefasst: „1.3 mit einer Prüfungsdauer von über 3 Stunden EUR 12,00“ Nr. 2 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 8. Januar 2015 3 gg) Nummer 1.3.1 und 1.3.2 werden aufgehoben. hh) Nummer 1.4 wird wie folgt gefasst: „1.4 in der ersten juristischen Prüfung für jeden Referenten EUR 15,00“ ii) Nummer 1.5 wird aufgehoben. jj) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. Korrektur von sonstigen schriftlichen Prüfungsleistungen (Referate, Hausarbeiten, Bachelor-Thesis außer Klausuren) je Stunde EUR 11,00“ kk) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. Abnahme von mündlichen Prüfungen je Stunde EUR 10,00“ ll) Die Nummern 4.1 bis 4.3 werden aufgehoben. mm) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. Abnahme von mündlichen Prüfungen in der ersten juristischen Prüfung je Prüfling“ nn) In Nummer 5.1 wird die Angabe „EUR 3,07“ durch die Angabe „EUR 23,00“ ersetzt. oo) In Nummer 5.2 wird die Angabe „EUR 2,56“ durch die Angabe „EUR 20,00“ ersetzt. pp) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „6. Abnahme von praktischen Prüfungen je Stunde EUR 10,00“ qq) Es wird folgende Nummer 7 angefügt: „7. Mitarbeit in Prüfungsausschüssen, wenn die Tätigkeit nicht unter die Nummern 4 und 6 fällt, je 4 Stunden EUR 10,23" rr) Es wird folgende Nummer 8 angefügt: „8. Klausuraufsicht bei der ersten juristischen Prüfung EUR 35,00“ b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nrn. 4 und 5“ durch die Angabe „Absatz 1 Nummern 4 bis 6“ ersetzt. d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „werden“ die Wörter „unbeschadet des Absatzes 1 Nummer 8“ eingefügt. Nr. 2 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 8. Januar 2015 4 e) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Nrn. 1 und 3“ durch die Angabe „Absatz 1 Nummer 3“ ersetzt. f) In Absatz 7 wird die Angabe „Absatz 1 Nrn. 4, 5 und 6“ durch die Angabe „Absatz 1 Nummern 4 bis 7“ ersetzt. 2. In § 5a Absatz 2 wird die Angabe „EUR 16,-” durch die Angabe „EUR 21,30“ ersetzt. 3. § 9 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. Artikel 2 (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Doppelbuch- stabe hh, mm, nn, oo und rr mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft. Beschlossen, Bremen, den 16. Dezember 2014 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.