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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2017 Verkündet am 2. Oktober 2017 Nr. 90
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Hygiene und
Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen
Vom 26. September 2017
Aufgrund des § 23 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 8 Satz 1 und 2 des Infektions-
schutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4
Absatz 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl I S. 1666) geändert worden ist,
verordnet der Senat:
Artikel 1
Die Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen
Einrichtungen vom 27. März 2012 (Brem.GBl. S. 125 ― 2128-b-2) wird wie folgt
geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „§ 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 5“ wird durch die Angabe „§ 1
Absatz 2 Nummer 1 bis 6“ ersetzt.
bb) Es wird folgender Satz angefügt:
„Dabei haben die Leitungen der Einrichtungen gemäß § 23 Absatz 3
des Infektionsschutzgesetzes die Empfehlungen der Kommission für
Krankenhaushygiene und Infektionsprävention sowie der Kommission
„Antiinfektiva, Resistenz und Therapie“ beim Robert Koch-Institut zu
beachten.“
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Prüfungsergebnisse, die auf hygienische Mängel der Anlage hinweisen, sind
dem Gesundheitsamt vom Betreiber unaufgefordert zu übersenden. Das
Hygienefachpersonal ist entsprechend zu informieren.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Nummer 1 und 3“ durch die Angabe
„Nummer 1 bis 4“ ersetzt.
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bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Zugleich ist das zuständige Gesundheitsamt über das Bauvorhaben zu
informieren. Dem Gesundheitsamt ist die Bewertung der Krankenhaus-
hygienikerin oder des Krankenhaushygienikers zur Verfügung zu
stellen.“
2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird nach den Wörtern „berührt sind,“ das Wort „und“
gestrichen.
b) In Nummer 7 wird der Punkt gestrichen und das Wort „und“ angefügt.
c) Es wird folgende Nummer 8 angefügt:
„8. geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Krankenhausinfektionen
einschließlich eines Impfangebotes für das Personal zum Schutz Dritter
vorzuschlagen.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Ärztinnen und Ärzte“ die Wörter „und
Hygienebeauftragte in der Pflege“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) In Krankenhäusern und Einrichtungen für ambulantes Operieren ist
entsprechend qualifiziertes Fachpersonal zu benennen, das das ärztliche
Personal zu klinisch-mikrobiologischen und klinisch-pharmazeutischen oder
klinisch-pharmakologischen Fragestellungen berät und die Leitung der Ein-
richtung bei der Einführung ihrer Pflichten nach § 23 Absatz 4 Satz 2 des
Infektionsschutzgesetzes unterstützt.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Fachlich geeignetes Personal in ausreichender Anzahl darf bis zum
31. Dezember 2019 auch eingesetzt werden, wenn die Anforderungen an die
Qualifikation und an den Bedarf nach §§ 5, 6 und 7 noch nicht erfüllt sind.“
4. § 6 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Personalbedarf für Krankenhaushygienikerinnen und Krankenhaus-
hygieniker in medizinischen Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3
muss dem Risikoprofil sowie der Größe und Komplexität der zu betreuenden
Einrichtung entsprechen. Er ist auf der Grundlage der „Empfehlung zum Kapazi-
tätsumfang für die Betreuung von Krankenhäusern und anderen medizinischen
Einrichtungen durch Krankenhaushygieniker/innen“ der Kommission für Kranken-
haushygiene und Infektionsprävention am Robert Koch-Institut zu ermitteln. Ein-
richtungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 4 müssen sich mindestens einmal
jährlich im Rahmen einer Begehung durch eine Krankenhaushygienikerin oder
einen Krankenhaushygieniker beraten und Fortbildungen für das ärztliche und
nichtärztliche Personal durchführen lassen.“
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5. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 5“ durch die
Angabe „§ 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 5“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „(Bundesgesundheitsblatt 2009, 951)“ durch die
Wörter „beim Robert Koch-Institut“ ersetzt.
6. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
„§ 7a
Hygienebeauftragte in der Pflege
(1) Hygienebeauftragte in der Pflege stellen das Bindeglied zwischen Hygiene-
fachkraft und Stations- oder Bereichspersonal dar. Zu ihren Aufgaben gehören
insbesondere die Mitwirkung bei der Erstellung bereichsspezifischer Hygiene-
standards, Umsetzung und Schulung korrekter Hygienepraktiken, die frühzeitige
Wahrnehmung von Ausbrüchen, die Informationsweitergabe an die Hygienefach-
kraft sowie die Mitwirkung bei der organisatorischen Bewältigung von epidemisch
auftretenden Krankenhausinfektionen. Im Übrigen ergeben sich die Vorgaben für
die Hygienebeauftragten in der Pflege insbesondere aus den Empfehlungen
„Personelle und organisatorische Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer
Infektionen“ der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention
beim Robert Koch-Institut.
(2) Als Hygienebeauftragte in der Pflege oder Hygienebeauftragter in der
Pflege darf nur bestellt werden, wer über die Erlaubnis zum Führen der Berufs-
bezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und
Krankenpfleger“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder „Gesund-
heits- und Kinderkrankenpfleger“ und über eine dreijährige Berufserfahrung in
diesem Bereich verfügt.
(3) Jede medizinische Einrichtung nach § 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 5 und
jede Einrichtung für ambulantes Operieren und jede Dialyseeinrichtung, in denen
den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, hat mindes-
tens eine Hygienebeauftragte in der Pflege oder einen Hygienebeauftragten in
der Pflege auf jeder Station oder in jedem Funktionsbereich zu bestellen. Im
Übrigen richtet sich der Personalbedarf für Hygienebeauftragte in der Pflege
nach dem Behandlungsspektrum der Einrichtung sowie nach dem Risikoprofil der
dort behandelten Patientinnen und Patienten.“
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Krankenhaushygienikerinnen und Krankenhaushygieniker, Hygiene-
fachkräfte, Hygienebeauftragte in der Pflege sowie hygienebeauftragte
Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, sich mit dem aktuellen Stand der
Krankenhaushygiene vertraut zu machen und sich jährlich mindestens
16 Stunden fortzubilden.“
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b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 1 Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5“ durch die
Angabe § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 6“ ersetzt.
8. § 9 Absatz 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„(2) Die Leitungen von Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3
stellen sicher, dass nosokomiale Infektionen und Erreger mit speziellen Resisten-
zen und Mulitresistenzen nach § 23 Absatz 4 Satz 1 des Infektionsschutz-
gesetzes fortlaufend in einer gesonderten Niederschrift aufgezeichnet, bewertet
und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich erforderlicher Präventions-
maßnahmen umgesetzt werden. Die Daten zu nosokomialen Infektionen werden
unter Anleitung der zuständigen Krankenhaushygienikerin oder des zuständigen
Krankenhaushygienikers so aufbereitet, dass Infektionsgefahren aufgezeigt,
Präventionsmaßnahmen abgeleitet und in das Hygienemanagement aufge-
nommen werden können. Das Personal ist hierüber in Kenntnis zu setzen.
(3) Die Leitungen von Krankenhäusern und Einrichtungen für ambulantes
Operieren stellen sicher, dass Daten zu Art und Umfang des Antibiotikaver-
brauchs fortlaufend in zusammengefasster Form erfasst und unter Berücksichti-
gung der lokalen Resistenzsituation von einer Krankenhaushygienikerin oder
einem Krankenhaushygieniker bewertet werden; der Antibiotikaverbrauch ist
entsprechend anzupassen. Die erforderlichen Anpassungen des Antibiotika-
einsatzes sind dem Personal mitzuteilen.
(4) Die entsprechenden Daten nach den Absätzen 2 und 3 sind für die
mindestens zweijährlich stattfindenden krankenhaushygienischen Über-
wachungen durch das zuständige Gesundheitsamt vorzuhalten. Sie werden im
Rahmen der infektionshygienischen Audits unter Beteiligung der Krankenhaus-
hygienikerin oder des Krankenhaushygienikers entsprechend geprüft und
bewertet. Näheres kann die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und
Verbraucherschutz regeln.“
9. In § 12 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 5“ durch die Angabe
„§ 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 6“ ersetzt.
10. § 14 Absatz 2 Nummer 5 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 26. September 2017
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen