Bremen

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen

Ausfertigungsdatum:
02.10.2017
Fundstelle:
Gesetzblatt 2017 Nr. 90
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
412 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2017 Verkündet am 2. Oktober 2017 Nr. 90 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen Vom 26. September 2017 Aufgrund des § 23 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 8 Satz 1 und 2 des Infektions- schutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl I S. 1666) geändert worden ist, verordnet der Senat: Artikel 1 Die Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen vom 27. März 2012 (Brem.GBl. S. 125 ― 2128-b-2) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe „§ 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 5“ wird durch die Angabe „§ 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 6“ ersetzt. bb) Es wird folgender Satz angefügt: „Dabei haben die Leitungen der Einrichtungen gemäß § 23 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention sowie der Kommission „Antiinfektiva, Resistenz und Therapie“ beim Robert Koch-Institut zu beachten.“ b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: „Prüfungsergebnisse, die auf hygienische Mängel der Anlage hinweisen, sind dem Gesundheitsamt vom Betreiber unaufgefordert zu übersenden. Das Hygienefachpersonal ist entsprechend zu informieren.“ c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Nummer 1 und 3“ durch die Angabe „Nummer 1 bis 4“ ersetzt. Nr. 90 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Oktober 2017 413 bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: „Zugleich ist das zuständige Gesundheitsamt über das Bauvorhaben zu informieren. Dem Gesundheitsamt ist die Bewertung der Krankenhaus- hygienikerin oder des Krankenhaushygienikers zur Verfügung zu stellen.“ 2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 wird nach den Wörtern „berührt sind,“ das Wort „und“ gestrichen. b) In Nummer 7 wird der Punkt gestrichen und das Wort „und“ angefügt. c) Es wird folgende Nummer 8 angefügt: „8. geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Krankenhausinfektionen einschließlich eines Impfangebotes für das Personal zum Schutz Dritter vorzuschlagen.“ 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Ärztinnen und Ärzte“ die Wörter „und Hygienebeauftragte in der Pflege“ eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) In Krankenhäusern und Einrichtungen für ambulantes Operieren ist entsprechend qualifiziertes Fachpersonal zu benennen, das das ärztliche Personal zu klinisch-mikrobiologischen und klinisch-pharmazeutischen oder klinisch-pharmakologischen Fragestellungen berät und die Leitung der Ein- richtung bei der Einführung ihrer Pflichten nach § 23 Absatz 4 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes unterstützt.“ c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Fachlich geeignetes Personal in ausreichender Anzahl darf bis zum 31. Dezember 2019 auch eingesetzt werden, wenn die Anforderungen an die Qualifikation und an den Bedarf nach §§ 5, 6 und 7 noch nicht erfüllt sind.“ 4. § 6 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Der Personalbedarf für Krankenhaushygienikerinnen und Krankenhaus- hygieniker in medizinischen Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 muss dem Risikoprofil sowie der Größe und Komplexität der zu betreuenden Einrichtung entsprechen. Er ist auf der Grundlage der „Empfehlung zum Kapazi- tätsumfang für die Betreuung von Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen durch Krankenhaushygieniker/innen“ der Kommission für Kranken- haushygiene und Infektionsprävention am Robert Koch-Institut zu ermitteln. Ein- richtungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 4 müssen sich mindestens einmal jährlich im Rahmen einer Begehung durch eine Krankenhaushygienikerin oder einen Krankenhaushygieniker beraten und Fortbildungen für das ärztliche und nichtärztliche Personal durchführen lassen.“ Nr. 90 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Oktober 2017 414 5. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 5“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 5“ ersetzt. b) In Satz 3 wird die Angabe „(Bundesgesundheitsblatt 2009, 951)“ durch die Wörter „beim Robert Koch-Institut“ ersetzt. 6. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Hygienebeauftragte in der Pflege (1) Hygienebeauftragte in der Pflege stellen das Bindeglied zwischen Hygiene- fachkraft und Stations- oder Bereichspersonal dar. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Mitwirkung bei der Erstellung bereichsspezifischer Hygiene- standards, Umsetzung und Schulung korrekter Hygienepraktiken, die frühzeitige Wahrnehmung von Ausbrüchen, die Informationsweitergabe an die Hygienefach- kraft sowie die Mitwirkung bei der organisatorischen Bewältigung von epidemisch auftretenden Krankenhausinfektionen. Im Übrigen ergeben sich die Vorgaben für die Hygienebeauftragten in der Pflege insbesondere aus den Empfehlungen „Personelle und organisatorische Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen“ der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut. (2) Als Hygienebeauftragte in der Pflege oder Hygienebeauftragter in der Pflege darf nur bestellt werden, wer über die Erlaubnis zum Führen der Berufs- bezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder „Gesund- heits- und Kinderkrankenpfleger“ und über eine dreijährige Berufserfahrung in diesem Bereich verfügt. (3) Jede medizinische Einrichtung nach § 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 5 und jede Einrichtung für ambulantes Operieren und jede Dialyseeinrichtung, in denen den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, hat mindes- tens eine Hygienebeauftragte in der Pflege oder einen Hygienebeauftragten in der Pflege auf jeder Station oder in jedem Funktionsbereich zu bestellen. Im Übrigen richtet sich der Personalbedarf für Hygienebeauftragte in der Pflege nach dem Behandlungsspektrum der Einrichtung sowie nach dem Risikoprofil der dort behandelten Patientinnen und Patienten.“ 7. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Krankenhaushygienikerinnen und Krankenhaushygieniker, Hygiene- fachkräfte, Hygienebeauftragte in der Pflege sowie hygienebeauftragte Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, sich mit dem aktuellen Stand der Krankenhaushygiene vertraut zu machen und sich jährlich mindestens 16 Stunden fortzubilden.“ Nr. 90 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Oktober 2017 415 b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 1 Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5“ durch die Angabe § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 6“ ersetzt. 8. § 9 Absatz 2 bis 4 werden wie folgt gefasst: „(2) Die Leitungen von Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 stellen sicher, dass nosokomiale Infektionen und Erreger mit speziellen Resisten- zen und Mulitresistenzen nach § 23 Absatz 4 Satz 1 des Infektionsschutz- gesetzes fortlaufend in einer gesonderten Niederschrift aufgezeichnet, bewertet und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich erforderlicher Präventions- maßnahmen umgesetzt werden. Die Daten zu nosokomialen Infektionen werden unter Anleitung der zuständigen Krankenhaushygienikerin oder des zuständigen Krankenhaushygienikers so aufbereitet, dass Infektionsgefahren aufgezeigt, Präventionsmaßnahmen abgeleitet und in das Hygienemanagement aufge- nommen werden können. Das Personal ist hierüber in Kenntnis zu setzen. (3) Die Leitungen von Krankenhäusern und Einrichtungen für ambulantes Operieren stellen sicher, dass Daten zu Art und Umfang des Antibiotikaver- brauchs fortlaufend in zusammengefasster Form erfasst und unter Berücksichti- gung der lokalen Resistenzsituation von einer Krankenhaushygienikerin oder einem Krankenhaushygieniker bewertet werden; der Antibiotikaverbrauch ist entsprechend anzupassen. Die erforderlichen Anpassungen des Antibiotika- einsatzes sind dem Personal mitzuteilen. (4) Die entsprechenden Daten nach den Absätzen 2 und 3 sind für die mindestens zweijährlich stattfindenden krankenhaushygienischen Über- wachungen durch das zuständige Gesundheitsamt vorzuhalten. Sie werden im Rahmen der infektionshygienischen Audits unter Beteiligung der Krankenhaus- hygienikerin oder des Krankenhaushygienikers entsprechend geprüft und bewertet. Näheres kann die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz regeln.“ 9. In § 12 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 5“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 6“ ersetzt. 10. § 14 Absatz 2 Nummer 5 wird aufgehoben. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Beschlossen, Bremen, den 26. September 2017 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.