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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2017 Verkündet am 27. Juli 2017 Nr. 73
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gymnasiale Oberstufe
Vom 21. Juni 2017
Auf Grund der § 20 Absatz 4, § 21 Absatz 2, § 45 in Verbindung mit § 42 und § 49
Nummer 1 jeweils in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schulgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 ―
223-a-5), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (Brem.GBl.
S. 362) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über die Gymnasiale Oberstufe vom 1. August 2005 (Brem.GBl.
S. 332 ― 223-a-16), die zuletzt durch Verordnung vom 16. April 2015 (Brem.GBl.
S. 301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift zu § 2 werden die Wörter „Unterrichtsziel und Gliederung“
durch die Wörter „Gliederung und Unterrichtsziel“ ersetzt.
2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
Vorbereitungsklassen
(1) Die Senatorin für Kinder und Bildung, in Bremerhaven der Magistrat, kann
Vorbereitungsklassen einrichten, die auf die Gymnasiale Oberstufe vorbereiten.
Die Vorbereitungsklassen dienen der Sprachförderung sowie der fachunterricht-
lichen Vorbereitung. Im ersten Jahr liegt der Schwerpunkt auf der Sprachförde-
rung. Der Besuch der Vorbereitungsklassen soll zwei Jahre nicht überschreiten.
(2) Den Vorbereitungsklassen werden Schülerinnen und Schüler zugewiesen,
die
1. unter der Bedingung, ihre Sprachkenntnisse zu verbessern, am Ende der
Sekundarstufe I der Gymnasialen Oberstufe zugewiesen worden sind oder
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2. erstmals in der Sekundarstufe II das deutsche Schulsystem besuchen und
von denen zu erwarten ist, dass sie die Allgemeine Hochschulreife
erwerben.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „in die entsprechende Jahrgangsstufe ver-
setzt“ durch die Wörter „der entsprechenden Jahrgangsstufe zugewiesen“
ersetzt.
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:
„(2) Schülerinnen und Schüler, die erstmals in der Sekundarstufe II in das
deutsche Schulsystem eintreten und eine Vorbereitungsklasse besuchen,
erhalten den Zugang zur Gymnasialen Oberstufe, wenn sie den Mittleren
Schulabschluss erworben haben und der Notendurchschnitt in den Fächern
Deutsch, Mathematik und erster Fremdsprache 3,0 oder besser sowie in
allen Fächern mindestens 3,0 beträgt. Die Berechtigung wird im Prüfungs-
zeugnis ausgewiesen.
(3) Schülerinnen und Schüler von privaten Ersatzschulen, die nicht gemäß
der Verordnung über die Sekundarstufe I der Oberschule oder gemäß der
Verordnung über die Sekundarstufe I des Gymnasiums der Gymnasialen
Oberstufe zugewiesen worden sind, erwerben die Berechtigung zum Besuch
der Gymnasialen Oberstufe, wenn sie den Mittleren Schulabschluss
erworben haben und der Notendurchschnitt in den Fächern Deutsch,
Mathematik und erster Fremdsprache 3,0 oder besser sowie in allen Fächern
mindestens 3,0 beträgt. Die Berechtigung wird im Zeugnis ausgewiesen.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
4. Dem § 5 werden folgende Sätze angefügt:
„Diese Verpflichtung bezieht sich auch auf mögliche Abschlüsse bei Nicht-
erreichen des Bildungsgangsziels. Die Beratung ist zu dokumentieren.“
5. In § 7 Absatz 5 Satz 3 wird das Wort „zeitlichen“ durch das Wort „zeitliche“
ersetzt.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Eins“ durch das Wort „Eines“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Nummer 1 Satz 2 werden die Wörter „die vor Eintritt in die
Gymnasiale Oberstufe den Mittleren Schulabschluss erreicht haben,“ durch
die Wörter „die in der Sekundarstufe I sechs aufeinanderfolgende Jahrgangs-
stufen besucht haben,“ ersetzt.
7. In § 10a Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „genehmigt .“ durch das Wort
„genehmigt.“ ersetzt.
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8. § 13 Absatz 5 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. mindestens das Jugendschwimmabzeichen in Bronze,“
9. § 13 Absatz 5 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. mindestens das Sportabzeichen in Silber.“
10. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „4“ und die Angabe
„6“ durch die Angabe „5“ ersetzt.
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Schülerinnen und Schülern, die die Gymnasiale Oberstufe ohne Abitur
verlassen, kann frühestens nach dem Besuch von zwei Schulhalbjahren der
Qualifikationsphase der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt
werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Es sind insgesamt 15 Schulhalbjahresergebnisse aus zwei aufein-
anderfolgenden Halbjahren einzubringen.
2. Unter den nach Nummer 1 anzurechnenden Halbjahresergebnissen
müssen je zwei Ergebnisse in Deutsch, einer fortgesetzten Fremd-
sprache, einer Gesellschaftswissenschaft, Mathematik und einer
Naturwissenschaft (Biologie, Physik, Chemie) sein. Aus weiteren
Fächern können höchstens je zwei Halbjahresergebnisse angerechnet
werden.
3. In mindestens neun anzurechnenden Halbjahresergebnissen müssen
fünf Punkte oder mehr erbracht werden, darunter die Halbjahres-
ergebnisse aus mindestens zwei Leistungskursen.
4. Die Halbjahresergebnisse aus den zwei Leistungskursen müssen
insgesamt mindestens 20 Punkte erbringen.
5. Die vier Halbjahresergebnisse der Leistungskurse werden zweifach,
die übrigen Halbjahresergebnisse einfach gewertet. Mit null Punkten
bewertete Kurse gelten als nicht belegt. Themengleiche oder ähnliche
Fächer werden nur einmal angerechnet.
6. Die Gesamtpunktzahl von mindestens 95 und höchstens 285 Punkten,
die sich aus den anzurechnenden Halbjahresergebnissen nach
Nummer 1, 2 und 5 ergibt, wird nach der Tabelle der Anlage 3 in eine
Durchschnittsnote umgerechnet.
(3) Für die Fachhochschulreife sind bei Wiederholung von Halbjahren der
Qualifikationsphase die in der Wiederholung erzielten Halbjahresergebnisse
maßgeblich.“
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c) Absatz 4 wird aufgehoben.
d) Die Absätze 5, 6 und 7 werden die Absätze 4, 5 und 6.
11. § 21 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Werden Halbjahre der Qualifikationsphase wiederholt, sind die in der
Wiederholung belegten Kurse für die Belegung, die Einbringung und die
Zuerkennung maßgeblich. Abweichend davon nehmen Schülerinnen und
Schüler, die nicht zur Abiturprüfung zugelassen werden oder die Abiturprüfung
nicht bestanden haben, ohne Bewertung am Unterricht des zweiten Schulhalb-
jahres der Qualifikationsphase teil. Können Kurse bei der Wiederholung nicht
belegt werden, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Ausnahmen von Satz 1
zulassen.“
12. § 22 wird aufgehoben.
13. Die Anlage 1 „Verzeichnis der Fächer (Aufgabenfelder)“ wird wie folgt geändert:
a) Im Aufgabenfeld II wird das Wort „Religionskunde“ durch das Wort „Religion“
ersetzt.
b) Im Aufgabenfeld III wird die Abkürzung „BAU“ und das dazugehörige Wort
„Bautechnik“ sowie die Abkürzung „ERN“ und das dazugehörige Wort
„Ernährungslehre“ gestrichen.
c) In Satz 1 der Erläuterung unterhalb der Tabelle werden die Wörter „Bildung
und Wissenschaft“ durch die Wörter „Kinder und Bildung“ ersetzt.
d) In Satz 2 der Erläuterung unterhalb der Tabelle werden die Wörter „Bildung
und Wissenschaft“ durch die Wörter „Kinder und Bildung“ ersetzt.
14. Die Anlage 1 „Verzeichnis der Bewegungsfelder im Fach Sport / Sportarten“ wird
wie folgt geändert:
a) Im Bewegungsfeld „Spielen“ werden die Abkürzung „FL“ und das dazu-
gehörige Wort „Floorball“ unter Wahrung der alphabetischen Reihenfolge
eingefügt.
b) In der Erläuterung unterhalb der Tabelle werden die Wörter „Bildung und
Wissenschaft“ durch die Wörter „Kinder und Bildung“ ersetzt.
15. Das Aufgabenfeld II in der Anlage 2 „Stundentafel für die Einführungsphase“ wird
wie folgt geändert:
a) Die Wörter „Gesellschaftswissenschaftliche Fächer“ und die dazugehörige
Anzahl der Unterrichtsstunden „6“ werden gestrichen.
b) Die Wörter „Zwei weitere Fächer des Aufgabenfelds II“ werden ersetzt durch
die Wörter „Zwei weitere gesellschaftswissenschaftliche Fächer“.
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16. Die Erläuterungen zu Anlage 2 „Stundentafel für die Einführungsphase“ werden
wie folgt geändert:
a) Unter ** werden die Wörter „drei oder vierstündig“ durch die Wörter „drei-
oder vierstündig“ und das Wort „Wahlbereich“ durch das Wort „Wahlpflicht-
bereich“ ersetzt.
b) Unter **** werden die Wörter „ist nur ein weiteres Fach im Rahmen des AF II
Kontingents möglich“ durch die Wörter „wird die Auflage im Aufgabenfeld II
durch ein weiteres dreistündiges Fach erfüllt“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
Bremen, den 23. Juni 2017
Die Senatorin für Kinder und Bildung
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen