Bremen

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gymnasiale Oberstufe

Ausfertigungsdatum:
06.05.2015
Fundstelle:
Gesetzblatt 2015 Nr. 69 ÄndVO Gymnasiale OS
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
301 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2015 Verkündet am 7. Mai 2015 Nr. 69 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gymnasiale Oberstufe Vom 16. April 2015 Auf Grund des § 20 Absatz 4 in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schul- gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 ― 223-a-5), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (Brem.GBl. S. 362) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Verordnung über die Gymnasiale Oberstufe vom 1. August 2005 (Brem.GBl. S. 332 ― 223-a-16), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Oktober 2014 (Brem.GBl. S. 440) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „die naturwissenschaftlichen Fächer Biologie, Chemie und Physik," durch die Wörter „mindestens zwei der natur- wissenschaftlichen Fächer Biologie, Chemie und Physik," ersetzt. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) In der Einführungsphase sind mindestens 35 Stunden zu belegen. Es können bis zu zwei Jahreswochenstunden als Selbstlernzeit angerechnet werden." 2. Dem § 10 Absatz 6 wird folgende Nummer 3 angefügt: „3. Abweichend von Nummer 2 können bis zu zwei Jahreswochenstunden als Selbstlernzeit im Rahmen der Projektarbeit angerechnet werden, wenn bereits zwei Jahreswochenstunden nach § 9 Absatz 4 angerechnet wurden.“ 3. Die Anlage 2 „Stundentafel für die Einführungsphase" wird wie folgt geändert: a) Das Aufgabenfeld III wird wie folgt geändert: aa) Die Zeile „Naturwissenschaftliche Fächer“ wird wie folgt gefasst: Naturwissenschaftliche Fächer (Biologie, Chemie, Physik) 6***** bb) Die Zeilen „Biologie“, „Chemie“ und „Physik“ werden gestrichen Nr. 69 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Mai 2015 302 b) Den Erläuterungen wird folgende Angabe angefügt: „***** zwei Fächer dreistündig oder drei Fächer mindestens zweistündig" Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft. Bremen, den 24. April 2015 Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.