Bremen

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gemeinsame Durchführung des Volksentscheides und einer Wahl zum Deutschen Bundestag

Ausfertigungsdatum:
28.06.2017
Fundstelle:
Gesetzblatt 2017 Nr. 69
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
288 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2017 Verkündet am 28. Juni 2017 Nr. 69 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gemeinsame Durchführung des Volksentscheides und einer Wahl zum Deutschen Bundestag Vom 14. Juni 2017 Aufgrund des § 27 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren beim Volksent- scheid vom 27. Februar 1996 (Brem.GBl. S. 41; 1997 S. 323 ― 112-a-1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. September 2013 (Brem.GBl. S. 501) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gemeinsame Durchfüh- rung des Volksentscheides und einer Wahl zum Deutschen Bundestag vom 16. Juni 1994 (Brem.GBl. S. 165 ― 112-a-2) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „§ 24 Abs. 1" durch die Angabe „§ 27" ersetzt. b) In § 1 Absatz 2 wird das Wort „übrigen“ durch „Übrigen“ ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Volksentscheid“ die Wörter „oder für die Wahl zum Deutschen Bundestag“ eingefügt. b) In Absatz 3 wird das Wort „Abschluß“ durch das Wort „Abschluss“ ersetzt. 3. In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Volksentscheid“ die Wörter „oder für die Wahl zum Deutschen Bundestag“ eingefügt. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort „Wahlumschläge," gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Nr. 69 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Juni 2017 289 „(4) Bei der Briefwahl legt der Wähler den Stimmzettel zur Bundestags- wahl in den Stimmzettelumschlag für die Bundestagswahl, den Stimmzettel für den Volksentscheid in den Stimmzettelumschlag für den Volksentscheid. Der Stimmzettelumschlag für den Volksentscheid ist durch einen entspre- chenden Aufdruck deutlich zu kennzeichnen. Er muss dieselbe Farbe wie der Stimmzettel für den Volksentscheid haben. Die Stimmzettelumschläge sind vom Wähler zusammen mit dem Wahlschein in einen für beide Abstimmungen gemeinsamen Wahlbriefumschlag zu legen. § 4 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend." d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort „Wahlumschlag“ wird durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ ersetzt. bb) Nach dem Wort „soll" werden die Wörter „etwa 11,4 x 16,2 cm (DIN C 6) groß und" eingefügt. e) In Absatz 6 wird das Wort „rot" durch das Wort „hellrot" ersetzt. 5. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt. b) In Nummer 3 werden die Wörter „Stimmzettel in getrennte Wahlumschläge" durch die Wörter „Stimmzettel bei der Briefwahl in getrennte Stimmzettel- umschläge" ersetzt. c) In Nummer 4 wird das Wort „Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimmzettel- umschläge“ ersetzt. 6. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimmzettel“ ersetzt und das Wort „ungeöffnet“ gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimm- zettel“ ersetzt. 7. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Stimmen werden in der Reihenfolge Bundestagswahl, Volks- entscheid gezählt. Für die Zählung der Stimmen zum Volksentscheid gelten die Vorschriften der Bundeswahlordnung entsprechend." b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „erstattet" durch das Wort „erstellt" ersetzt und das Wort „mißbräuchliche" durch das Wort „missbräuchliche" ersetzt. Nr. 69 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Juni 2017 290 8. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimmzettelumschläge“ ersetzt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Nachdem die Stimmzettelumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne geworfen worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, werden die Stimmzettelumschläge zunächst unge- öffnet und getrennt voneinander gezählt und die Anzahl der Stimmzettel- umschläge in die jeweilige Wahlniederschrift eingetragen.“ 9. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Für die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses gelten §§ 8 und 9 Absatz 1 und 2 entsprechend mit folgenden Maßgaben: 1. Befindet sich im Stimmzettelumschlag der Bundestagswahl ein Stimm- zettel für den Volksentscheid statt eines Stimmzettels zur Bundestags- wahl, so ist der Stimmzettel im Stimmzettelumschlag zu belassen und der Stimmzettelumschlag als ‚leer‘ zu kennzeichnen. 2. Befindet sich im Stimmzettelumschlag der Bundestagswahl neben dem Stimmzettel zur Bundestagswahl ein Stimmzettel für den Volksentscheid, so ist der Stimmzettel für den Volksentscheid im Stimmzettelumschlag zu belassen und auf dem Stimmzettelumschlag zu vermerken: ‚Inhalt 1 Stimmzettel für den Volksentscheid‘. Er ist der Wahlniederschrift über die Bundestagswahl beizufügen, bleibt aber unberücksichtigt. Der Stimmzettel zur Bundestagswahl wird ausgewertet. 3. Befindet sich im Stimmzettelumschlag für den Volksentscheid ein Stimm- zettel zur Bundestagswahl, so gelten die Nummern 1 und 2 ent- sprechend." 10. Die Anlage 1 (zu § 3 Absatz 3) erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verord- nung ersichtliche Fassung. 11. Die Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1) erhält die aus dem Anhang 2 zu dieser Verord- nung ersichtliche Fassung. 12. Die Anlage 3 (zu § 4 Absatz 2) erhält die aus dem Anhang 3 zu dieser Verord- nung ersichtliche Fassung. 13. Die Anlage 4 (zu § 5 Absatz 1) erhält die aus dem Anhang 4 zu dieser Verord- nung ersichtliche Fassung. 14. Die Anlage 5 (zu § 5 Absatz 2) erhält die aus dem Anhang 5 zu dieser Verord- nung ersichtliche Fassung. 15. In der Anlage 6 wird das Wort „Wahlumschlags" jeweils durch das Wort „Stimm- zettelumschlags" ersetzt und das Wort „Wahlumschlag" jeweils durch das Wort „Stimmzettelumschlag" ersetzt. Nr. 69 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Juni 2017 291 16. Die Anlage 7 (zu § 6 Absatz 6) erhält die aus dem Anhang 6 zu dieser Verord- nung ersichtliche Fassung. 17. Die Anlage 8 (zu § 9 Absatz 3) erhält die aus dem Anhang 7 zu dieser Verord- nung ersichtliche Fassung. 18. Die Anlage 9 (zu § 11 Absatz 2) erhält die aus dem Anhang 8 zu dieser Verord- nung ersichtliche Fassung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, den 14. Juni 2017 Der Senator für Inneres Nr. 69 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Juni 2017 292 Nr. 69 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Juni 2017 293 Nr. 69 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Juni 2017 294 Nr. 69 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Juni 2017 295 Nr. 69 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Juni 2017 296 Nr. 69 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Juni 2017 297 Nr. 69 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Juni 2017 298 Nr. 69 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Juni 2017 299 Nr. 69 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Juni 2017 300 Nr. 69 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Juni 2017 301 Nr. 69 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Juni 2017 302 Nr. 69 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Juni 2017 303 Nr. 69 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Juni 2017 304 Nr. 69 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Juni 2017 305 Nr. 69 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Juni 2017 306 Nr. 69 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Juni 2017 307 Nr. 69 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Juni 2017 308 Nr. 69 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Juni 2017 309 Nr. 69 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Juni 2017 310 Nr. 69 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Juni 2017 311 Nr. 69 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Juni 2017 312 Nr. 69 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Juni 2017 313 Nr. 69 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Juni 2017 314 Nr. 69 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Juni 2017 315 Nr. 69 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Juni 2017 316 Nr. 69 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Juni 2017 317 Nr. 69 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Juni 2017 318 Nr. 69 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Juni 2017 319 Nr. 69 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Juni 2017 320 Nr. 69 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Juni 2017 321 Nr. 69 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Juni 2017 322 Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.