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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2017 Verkündet am 28. Juni 2017 Nr. 69
Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die gemeinsame Durchführung des Volksentscheides
und einer Wahl zum Deutschen Bundestag
Vom 14. Juni 2017
Aufgrund des § 27 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren beim Volksent-
scheid vom 27. Februar 1996 (Brem.GBl. S. 41; 1997 S. 323 ― 112-a-1), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. September 2013 (Brem.GBl. S. 501) geändert
worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gemeinsame Durchfüh-
rung des Volksentscheides und einer Wahl zum Deutschen Bundestag vom 16. Juni
1994 (Brem.GBl. S. 165 ― 112-a-2) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „§ 24 Abs. 1" durch die Angabe „§ 27"
ersetzt.
b) In § 1 Absatz 2 wird das Wort „übrigen“ durch „Übrigen“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Volksentscheid“ die Wörter „oder
für die Wahl zum Deutschen Bundestag“ eingefügt.
b) In Absatz 3 wird das Wort „Abschluß“ durch das Wort „Abschluss“ ersetzt.
3. In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Volksentscheid“ die Wörter „oder
für die Wahl zum Deutschen Bundestag“ eingefügt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Wahlumschläge," gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
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„(4) Bei der Briefwahl legt der Wähler den Stimmzettel zur Bundestags-
wahl in den Stimmzettelumschlag für die Bundestagswahl, den Stimmzettel
für den Volksentscheid in den Stimmzettelumschlag für den Volksentscheid.
Der Stimmzettelumschlag für den Volksentscheid ist durch einen entspre-
chenden Aufdruck deutlich zu kennzeichnen. Er muss dieselbe Farbe wie der
Stimmzettel für den Volksentscheid haben. Die Stimmzettelumschläge sind
vom Wähler zusammen mit dem Wahlschein in einen für beide
Abstimmungen gemeinsamen Wahlbriefumschlag zu legen. § 4 Absatz 1
Satz 2 gilt entsprechend."
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Wahlumschlag“ wird durch das Wort „Stimmzettelumschlag“
ersetzt.
bb) Nach dem Wort „soll" werden die Wörter „etwa 11,4 x 16,2 cm
(DIN C 6) groß und" eingefügt.
e) In Absatz 6 wird das Wort „rot" durch das Wort „hellrot" ersetzt.
5. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“
ersetzt.
b) In Nummer 3 werden die Wörter „Stimmzettel in getrennte Wahlumschläge"
durch die Wörter „Stimmzettel bei der Briefwahl in getrennte Stimmzettel-
umschläge" ersetzt.
c) In Nummer 4 wird das Wort „Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimmzettel-
umschläge“ ersetzt.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Wahlumschläge“ durch das Wort
„Stimmzettel“ ersetzt und das Wort „ungeöffnet“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimm-
zettel“ ersetzt.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Stimmen werden in der Reihenfolge Bundestagswahl, Volks-
entscheid gezählt. Für die Zählung der Stimmen zum Volksentscheid gelten
die Vorschriften der Bundeswahlordnung entsprechend."
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „erstattet" durch das Wort „erstellt" ersetzt
und das Wort „mißbräuchliche" durch das Wort „missbräuchliche" ersetzt.
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8. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Wahlumschläge“ durch das Wort
„Stimmzettelumschläge“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Nachdem die Stimmzettelumschläge den Wahlbriefen entnommen
und in die Wahlurne geworfen worden sind, jedoch nicht vor Schluss der
allgemeinen Wahlzeit, werden die Stimmzettelumschläge zunächst unge-
öffnet und getrennt voneinander gezählt und die Anzahl der Stimmzettel-
umschläge in die jeweilige Wahlniederschrift eingetragen.“
9. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses gelten §§ 8
und 9 Absatz 1 und 2 entsprechend mit folgenden Maßgaben:
1. Befindet sich im Stimmzettelumschlag der Bundestagswahl ein Stimm-
zettel für den Volksentscheid statt eines Stimmzettels zur Bundestags-
wahl, so ist der Stimmzettel im Stimmzettelumschlag zu belassen und der
Stimmzettelumschlag als ‚leer‘ zu kennzeichnen.
2. Befindet sich im Stimmzettelumschlag der Bundestagswahl neben dem
Stimmzettel zur Bundestagswahl ein Stimmzettel für den Volksentscheid,
so ist der Stimmzettel für den Volksentscheid im Stimmzettelumschlag zu
belassen und auf dem Stimmzettelumschlag zu vermerken: ‚Inhalt 1
Stimmzettel für den Volksentscheid‘. Er ist der Wahlniederschrift über die
Bundestagswahl beizufügen, bleibt aber unberücksichtigt. Der Stimmzettel
zur Bundestagswahl wird ausgewertet.
3. Befindet sich im Stimmzettelumschlag für den Volksentscheid ein Stimm-
zettel zur Bundestagswahl, so gelten die Nummern 1 und 2 ent-
sprechend."
10. Die Anlage 1 (zu § 3 Absatz 3) erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verord-
nung ersichtliche Fassung.
11. Die Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1) erhält die aus dem Anhang 2 zu dieser Verord-
nung ersichtliche Fassung.
12. Die Anlage 3 (zu § 4 Absatz 2) erhält die aus dem Anhang 3 zu dieser Verord-
nung ersichtliche Fassung.
13. Die Anlage 4 (zu § 5 Absatz 1) erhält die aus dem Anhang 4 zu dieser Verord-
nung ersichtliche Fassung.
14. Die Anlage 5 (zu § 5 Absatz 2) erhält die aus dem Anhang 5 zu dieser Verord-
nung ersichtliche Fassung.
15. In der Anlage 6 wird das Wort „Wahlumschlags" jeweils durch das Wort „Stimm-
zettelumschlags" ersetzt und das Wort „Wahlumschlag" jeweils durch das Wort
„Stimmzettelumschlag" ersetzt.
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16. Die Anlage 7 (zu § 6 Absatz 6) erhält die aus dem Anhang 6 zu dieser Verord-
nung ersichtliche Fassung.
17. Die Anlage 8 (zu § 9 Absatz 3) erhält die aus dem Anhang 7 zu dieser Verord-
nung ersichtliche Fassung.
18. Die Anlage 9 (zu § 11 Absatz 2) erhält die aus dem Anhang 8 zu dieser Verord-
nung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 14. Juni 2017
Der Senator für Inneres
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Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen