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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2015 Verkündet am 2. April 2015 Nr. 44
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Feststellung der
Kenntnisse der deutschen Sprache und die Sprachförderung
Vom 2. März 2015
Aufgrund des § 36 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit § 67 des Bremischen
Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl.
S. 260, 388, 398 ― 223-a-5), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli
2014 (Brem.GBl. S. 362) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über die Feststellung der Kenntnisse der deutschen Sprache und
die Sprachförderung vom 17. Februar 2011 (Brem.GBl. S. 323 ― 223-a-15) wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter „bei ihrer Einschulung in Jahrgangsstufe 1“ gestrichen.
2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Sprachstandsfeststellung wird in der Stadtgemeinde Bremen im Auftrag
der Senatorin für Bildung und Wissenschaft und in der Stadtgemeinde Bremerhaven
im Auftrag des Magistrats in Grundschulen und in Kindertageseinrichtungen
durchgeführt."
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Vorschulische Sprachförderung
(1) Die verpflichtende vorschulische Sprachförderung findet in einer
Kindertageseinrichtung oder in einer Grundschule statt.
(2) Kurz vor oder nach der Einschulung werden alle Kinder, bei denen die
vorschulische Sprachstandsfeststellung nach § 2 einen Förderbedarf ausgewiesen
hat, noch einmal getestet. Gleiches gilt für Kinder, von denen kein vorschulisches
Sprachstandsfeststellungsergebnis vorliegt. Die Teilnahme ist verpflichtend.“
Nr. 44 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. April 2015 155
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Schulische Sprachförderung in der Grundschule“
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Schülerinnen und Schüler, die der ersten Jahrgangsstufe zugeordnet worden
sind und die an der Sprachstandsfeststellung und Förderung ihres Jahrgangs nicht
teilgenommen haben, zum Zeitpunkt der Sprachstandsfeststellung nicht in einer der
beiden Stadtgemeinden gemeldet waren und zum Zeitpunkt ihrer Einschulung über
keine oder erheblich unvollständige deutsche Sprachkenntnisse verfügen, werden
einem Sprachförderkurs zugewiesen, der schulübergreifend organisiert sein kann.
Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler, die der zweiten bis vierten
Jahrgangsstufe zugeordnet worden sind und die nicht über die erforderlichen
deutschen Sprachkenntnisse verfügen, um dem Unterricht folgen zu können.
(3) Die Teilnahme an dem Sprachförderkurs nach Absatz 2 ist verpflichtend, bis
die Schülerin oder der Schüler nach Feststellung durch die Kursleiterin oder den
Kursleiter dem Unterricht ohne in der Sprache begründete erhebliche
Schwierigkeiten wird folgen können. Die Teilnahme soll sechs Monate nicht
überschreiten. In Ausnahmefällen kann eine Verlängerung der Verweildauer in den
Sprachfördermaßnahmen bis zu weiteren sechs Monaten erfolgen. Hierüber
entscheidet die Schulleitung. Mit dem Ende der Teilnahmepflicht wechselt die
Schülerin oder der Schüler in den Jahrgang, dem sie oder er zugeordnet worden ist.“
5. § 5 wird wie folgt gefasst:
"§ 5
Schulische Sprachförderung in der Sekundarstufe I und II
(1) Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I und II, die nicht über die
erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen, um dem Unterricht folgen zu
können, müssen einen Sprachförderkurs im Sinne des § 4 Absatz 2 besuchen. Die
Teilnahme an dem Sprachförderkurs ist verpflichtend, bis die Schülerin oder der
Schüler dem Unterricht ohne in der Sprache begründete erhebliche Schwierigkeiten
wird folgen können.
(2) In der Sekundarstufe I und II soll die Teilnahme zwölf Monate nicht
überschreiten. In Ausnahmefällen kann eine Verlängerung der Verweildauer in den
Sprachfördermaßnahmen bis zu weiteren zwölf Monaten erfolgen. Hierüber
entscheidet die Schulleitung. Mit dem Ende der Teilnahmepflicht wechselt die
Schülerin oder der Schüler in den Jahrgang, dem sie oder er zugeordnet worden ist.“
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 2. März 2015
Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen