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title: "Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung und die Anrechnung bestimmter Aufgaben auf die Unterrichtsverpflichtung"
canonical: "https://www.juralernen.de/landesrecht/hb/verordnung-zur-aenderung-der-verordnung-ueber-die-ermaessigung-der-unterrichtsverpflichtung-und-die-anrechnung-bestimmter-aufgaben-auf-die-unterrichtsverpflicht-2014-10-20-gesetzblatt-2014-n"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Bremen"
language: "de"
source: "https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2014-10-20-gesetzblatt-2014-nr-103-aendvo-unterrichtsverpflichtung.pdf"
updated: "2026-05-13T16:06:16+00:00"
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# Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung und die Anrechnung bestimmter Aufgaben auf die Unterrichtsverpflichtung

**Landesrecht Bremen**
*Ausfertigung:* 20.10.2014
*Fundstelle:* Gesetzblatt 2014 Nr. 103 ÄndVO Unterrichtsverpflichtung


### Art. 1

Die Verordnung über die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung und die Anrechnung bestimmter Aufgaben auf die Unterrichtsverpflichtung vom 21. Juni 1982 (Brem.GBl. S. 179 ― 2040-l-3), die zuletzt durch Artikel 1 Absatz 12 des Gesetzes vom 25. Mai 2010 (Brem.GBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird verändert in: „Verordnung über die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung sowie über die Zuweisung und Verteilung von Leitungszeit für Aufgaben in der Schule“.

2. § 1 wird aufgehoben.

3. Die §§ 2 und 2a werden die §§ 1 und 2.

4. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„§ 3

Zuweisung von Leitungszeit

Die Höhe der einer Schule für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben zur Verfügung zu stellende Leitungszeit ergibt sich nach dem in der Anlage beschriebenen Berechnungsmodell.

### § 4 — Verteilung der Leitungszeit

Die Leitungszeit wird den Schulen in der Stadtgemeinde Bremen durch die Senatorin für Bildung und Wissenschaft, in der Stadtgemeinde Bremerhaven durch den Magistrat zugewiesen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter verteilt die der Schule zugewiesene Leitungszeit auf die Funktionsstelleninhaberinnen und die Funktionsstelleninhaber der Schule. Dabei sind jeweils mindestens

a) für die Schulleiterin oder den Schulleiter sechs Unterrichtsstunden, b) für die stellvertretende Schulleiterin oder den stellvertretenden Schulleiter vier Unterrichtsstunden, c) für sonstige Funktionsstelleninhaberinnen oder Funktionsstelleninhaber innerhalb der Schulleitung zwei Unterrichtsstunden, d) für Jahrgangs- oder Fachbereichsleiterinnen oder Jahrgangs- oder Fachbereichsleiter zwei Unterrichtsstunden, e) für Oberstufenkoordinatorinnen oder Oberstufenkoordinatoren zwei Unterrichtsstunden und f) für Fachsprecherinnen oder Fachsprecher eine Unterrichtsstunde g) je Funktionsstelleninhaberin oder Funktionsstelleninhaber zu vergeben. Die darüber hinaus gehende Leitungszeit kann in der Schule frei verteilt werden, auch auf Lehrkräfte, die besondere Aufgaben in der Schule wahrnehmen, ohne eine Funktion inne zu haben. Die Schule kann die Mindestleitungszeiten gemäß Buchstaben c, d und e zugunsten von Leitungszeiten für Lehrkräfte ohne Funktion um jeweils eine Stunde verringern. Eine solche Abweichung muss von der Schulkonferenz beschlossen werden."

5. Die §§ 5 bis 7a werden aufgehoben.

6. § 8 wird § 5.

7. Nach § 5 wird folgende Anlage eingefügt:

„Anlage (zu § 3) Berechnung für die Zuweisung

Grundausstattung: Die Grundausstattung jeder Schule beträgt 14 Lehrerwochenstunden (LWStd).

Ermittlung eines Grundwertes Leitungszeit (LZGW): Der Grundwert Leitungszeit (LZGW) bemisst sich nach der Anzahl der Schülerinnen und Schüler und einem dazugehörigen Multiplikationsfaktor (Faktor 1) sowie nach der Anzahl der Lehrkräfte, bei Grundschulen mit Ganztagsbetrieb zusätzlich nach der Anzahl der pädagogischen Betreuungskräfte, und einem dazugehörigen Multiplikationsfaktor (Faktor 2) an der jeweiligen Schule.

LZGW = Faktor 1 x Schülerzahl (Faktor 1 = 0,014 LWStd) + Faktor 2 x Lehrkräftezahl (Faktor 2 = 0,2 LWStd)

Erläuterungen: Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler wird gemäß den Feststellungen der BUSTA jeweils zum Stand am 1. November des vorhergehenden Schuljahres berücksichtigt.

Für die Anzahl der Lehrkräfte werden jeweils die der Schule zugewiesenen Lehrerstunden für die Unterrichtsversorgung, bei Grundschulen mit verbindlichem Ganztagsbetrieb für die Anzahl der pädagogischen Betreuungskräfte zusätzlich die Stunden für pädagogische Betreuungskräfte, zum 1. Februar des vorhergehenden Schuljahres herangezogen und durch 18 geteilt.

Die Schülerinnen und Schüler sind in Vollzeit-, Teilzeit- und Ganztagsschülerinnen und Schüler zu unterscheiden. Die Gewichtung erfolgt mit 1,0 für Vollzeit 0,67 für Teilzeit 1,3 für Schülerinnen und Schüler im Ganztagsbetrieb.

Ermittlung der Leitungszeit

Die Leitungszeit (LZ) umfasst: LZ = Grundausstattung 14 LWStd. + Grundwert Leitungszeit (LZGW) + 0,5 x LZGW (stellvertretende/r Schulleiter/in) + 0,3 x LZGW (je weiterer Funktionsstelle innerhalb der Schulleitung) + 0,059 x LZGW (je weiterer Funktionsstelle für Aufgabenbereiche außerhalb von Schulleitung)

Erläuterungen: Für die Berücksichtigung von Funktionsstellen ist das jeweils für die Schule gültige Funktionsstellenraster maßgeblich.

Für Mitglieder der Schulleitung (Stellvertretung und ggf. weitere Mitglieder der Schulleitung je nach Größe der Schule) ist aufgrund der Aufgabenstellungen, die im Verantwortungsbereich des jeweiligen Schulleitungsmitglieds liegen, ebenfalls ein Anteil an Leitungszeit zu berücksichtigen. Dabei wird die Stellvertretung mit 0,5, die weiteren Schulleitungsmitglieder mit 0,3 des Grundwertes Leitungszeit (LZGW) angerechnet.

Maßgeblich ist die sogenannte Sollzahl der Funktionsstellen gemäß Funktionsstellenraster (Deputationsbeschluss G 71/17).

Für die Wahrnehmung weiterer Aufgabenbereiche der Schulleitung durch andere Lehrkräfte werden je Funktion gemäß Funktionsstellenraster 0,059 des Grundwertes Leitungszeit (LZGW) berücksichtigt.“

### Art. 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2014 in Kraft.

Bremen, den 25. August 2014

Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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— Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung und die Anrechnung bestimmter Aufgaben auf die Unterrichtsverpflichtung
Amtliche Fassung: https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2014-10-20-gesetzblatt-2014-nr-103-aendvo-unterrichtsverpflichtung.pdf
Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
