Bremen

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einjährige berufsvorbereitende Berufsfachschule

Ausfertigungsdatum:
13.03.2017
Fundstelle:
Gesetzblatt 2017 Nr. 26 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einjährige berufsvorbereitende Berufsfachschule
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
101 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2017 Verkündet am 13. März 2017 Nr. 26 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einjährige berufsvorbereitende Berufsfachschule Vom 15. Februar 2017 Aufgrund des § 26 Absatz 3 Satz 2, des § 32 Satz 2, des § 33 Absatz 1, des § 40 Absatz 8 und des § 49 jeweils in Verbindung mit dem § 67 des Bremischen Schul- gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 — 223-a-5), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (Brem.GBl. S. 362) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Verordnung über die Einjährige berufsvorbereitende Berufsfachschule vom 7. Mai 2013 (Brem.GBl. S. 141 ― 223-k-8) wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Aus besonderen Gründen, die in der Person der Schülerin oder des Schülers liegen, kann die Senatorin für Kinder und Bildung eine Bewerberin oder einen Bewerber unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Schule abweichend von den Zulassungsvoraussetzungen der Absätze 1, 3 und 5 zulassen.“ b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: „(5) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der bereits über den Mittleren Schulabschluss verfügt, wird zu den Bildungsgängen nach § 3 Absatz 2 und 3 nicht zugelassen.“ 2. § 28 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Hat der Prüfling die Prüfung bestanden, erhält er ein Abschlusszeugnis. Das Abschlusszeugnis der Bildungsgänge nach § 3 Absatz 2 erhält einen Vermerk über den Erwerb der Erweiterten Berufsbildungsreife. Das Abschluss- zeugnis der Bildungsgänge nach § 3 Absatz 3 sowie das Abschlusszeugnis der Prüflinge, die die Zusatzprüfung nach § 22 bestanden haben, enthält einen Vermerk über den Erwerb des Mittleren Schulabschlusses. Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 22 oder nach § 3 Absatz 3 bestanden haben, erwerben die Berechtigung zum Besuch der Gymnasialen Oberstufe, wenn die schriftlichen Prüfungsleistungen im Durch- Nr. 26 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 13. März 2017 102 schnitt der drei Prüfungsfächer Deutsch, Mathematik und Englisch mit mindestens befriedigenden Leistungen (3,0) abgeschlossen werden und die mündliche Abschlussprüfung, soweit diese nach § 26 nötig oder gewünscht ist, im Rahmen des Bildungsgangs mit mindestens befriedigend bewertet wird. Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden und verlässt er die Schule, erhält er ein Abgangszeugnis. Form und Inhalt der Zeugnisse legt die Senatorin für Kinder und Bildung fest.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2017 in Kraft. Bremen, den 15. Februar 2017 Die Senatorin für Kinder und Bildung Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.