Bremen

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die dienstliche Beurteilung sowie andere Instrumente zur Feststellung der Eignung und Befähigung der bremischen Beamten

Ausfertigungsdatum:
24.07.2015
Fundstelle:
Gesetzblatt 2015 Nr. 83 ÄndVO Beurteilung Beamte
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
376 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2015 Verkündet am 27. Juli 2015 Nr. 83 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die dienstliche Beurteilung sowie andere Instrumente zur Feststellung der Eignung und Befähigung der bremischen Beamten Vom 21. Juli 2015 Aufgrund des § 59 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17 ― 2040-a-1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. November 2014 (Brem.GBl. S. 458) geändert worden ist, verordnet der Senat: Artikel 1 Die Verordnung über die dienstliche Beurteilung sowie andere Instrumente zur Feststellung der Eignung und Befähigung der bremischen Beamten vom 28. März 2006 (Brem.GBl. S. 154 ― 2040-a-12), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (Brem.GBl. S. 356) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift werden nach dem Wort „bremischen“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt. 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Beamtinnen und Beamte mit Behinderung“. b) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Verfahren zur Einschätzung von Vorgesetzten durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“. c) Die Angaben zu Abschnitt 4 und zu § 15 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „Abschnitt 4 Schlussvorschiften § 14a Übergangsregelungen § 15 Inkrafttreten“ 3. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „alle“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt. Nr. 83 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 27. Juli 2015 377 b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden vor dem Wort „Beamte“ die Worte „Beamtinnen und“ eingefügt. bb) In Nummer 4 werden vor dem Wort „Ehrenbeamte“ die Wörter „Ehrenbeamtinnen und“ eingefügt. cc) In Nummer 5 werden vor dem Wort „Richter“ die Wörter „Richterinnen und“ eingefügt. dd) In Nummer 6 werden vor dem Wort „Beamte“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt. c) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „von“ die Wörter „Staatsanwäl- tinnen und“ und nach den Wörtern „Beurteilungsrichtlinien mit den“ die Wörter „Richterinnen und“ eingefügt. d) Absatz 3 wird aufgehoben. 4. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Feststellung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung erfolgt durch eine anlassbezogene Beurteilung.“ bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: „Abweichend von Satz 1 können die obersten Dienstbehörden für ihren Zuständigkeitsbereich bestimmen, dass die Beamtinnen und Beamten einzelner Fachrichtungen regelmäßig zu beurteilen sind.“ cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „von“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt. 5. § 3 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter „Beamtinnen und“ vorangestellt. b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „von“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt. 6. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Die Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigung darf sich nicht negativ auf die Leistungsbeurteilung der Beamtin oder des Beamten auswirken.“ b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5. Nr. 83 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 27. Juli 2015 378 7. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: „(1) Die Beurteilerinnen und Beurteiler erstellen die Beurteilung in eigener Verantwortung. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. (2) Die Beurteilung erfolgt in der Regel von mindestens zwei Personen. Die Erstbeurteilung soll durch die oder den direkten Vorgesetzten erfolgen, die Zweitbeurteilung durch die nächsthöhere Vorgesetzte oder den nächst- höheren Vorgesetzten. Ausnahmen können aufgrund organisatorischer Besonderheiten durch die obersten Dienstbehörden für ihren Zuständigkeits- bereich geregelt werden. Die oder der Dienstvorgesetzte oder eine von ihr oder ihm bestimmte Bedienstete oder ein von ihr oder ihm bestimmter Bediensteter kann sich die Beurteilung vorbehalten; in diesen Fällen treten sie an die Stelle der Zweitbeurteilerinnen oder Zweitbeurteiler. Sind die Dienstvorgesetzten zugleich direkte Vorgesetzte, entfällt die Zweitbeurtei- lung. Abweichend von Satz 5 kann die oder der Dienstvorgesetzte weitere Bedienstete als Erstbeurteilerin oder Erstbeurteiler bestimmen, wenn ihr oder ihm die eigene Beurteilung für die Erstbeurteilung nicht ausreichend erscheint. Sowohl Erstbeurteilerinnen und Erstbeurteiler als auch Zweit- beurteilerinnen und Zweitbeurteiler können bei Bedarf Beurteilungsbeiträge einholen. Einzelheiten regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurtei- lungsrichtlinien. Der Magistrat der Stadt Bremerhaven kann für seinen Zuständigkeitsbereich aufgrund der sich aus der Magistratsverfassung ergebenden Organisationsstruktur abweichende Regelungen von den Sätzen 4 bis 6 treffen. (3) Die Zweitbeurteilerin oder der Zweitbeurteiler kann von der Bewertung einzelner Merkmale oder der Gesamtnote sowie von der Eignungs- und Befähigungsprognose der Erstbeurteilerin oder des Erstbeurteilers abweichen, wenn dies aufgrund eigener Erkenntnisse oder zur Gewähr- leistung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes angezeigt ist. Eine abweichende Bewertung ist zunächst mit der Erstbeurteilerin oder dem Erst- beurteiler zu erörtern und schließlich in der Beurteilung zu begründen; § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Bewertungen der Zweitbeurteilerinnen oder Zweitbeurteiler gehen denen der Erstbeurteilerinnen oder Erstbeurteiler vor.“ b) Folgende Absätze 4 und 5 werden eingefügt: „(4) Die obersten Dienstbehörden können die Bildung von Beurteilungs- kommissionen zulassen. Sie legen deren Zusammensetzung und Aufgaben- stellung fest. Die Beurteilungskommissionen haben eine beratende Funktion. Mitglieder der Beurteilungskommissionen sind mindestens neben der jeweils zuständigen Frauenbeauftragten oder deren Stellvertreterin ein Mitglied des jeweils zuständigen Personalrates und die jeweils zuständige Schwerbehin- dertenvertreterin oder der jeweils zuständige Schwerbehindertenvertreter. (5) Soweit es die organisatorischen Besonderheiten der senatorischen Geschäftsbereiche erforderlich machen, können die obersten Dienstbehör- den durch Richtlinien regeln, dass für die ausschließlich ihrem Zuständig- keitsbereich zugehörigen Fachrichtungen eine Qualitätssicherungsinstanz für die Eignungs- und Befähigungsprognose eingerichtet wird.“ c) Der bisherige Absatz 4 wird der Absatz 6. Nr. 83 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 27. Juli 2015 379 d) Der bisherige Absatz 5 wird der Absatz 7; in dem neuen Absatz 7 Satz 2 werden nach dem Wort „entscheidet“ die Wörter „die oder“ eingefügt. 8. § 6 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Die jeweils zuständigen obersten Dienstbehörden können in den Beurteilungsrichtlinien für die Beamtinnen und Beamten der Fachrichtungen Justiz, Polizei, Feuerwehr und Steuerverwaltung für 1. die Gesamtnote 3 „entspricht voll den Anforderungen“ die Zusätze „Tendenz zur Gesamtnote 4“ oder „Tendenz zur Gesamtnote 2“ zulassen, 2. die Gesamtnote 4 „übertrifft die Anforderungen“ die Zusätze „Tendenz zur Gesamtnote 5“ oder „Tendenz zur Gesamtnote 3“ zulassen. Es ist den obersten Dienstbehörden überlassen, in den jeweiligen Beurtei- lungsrichtlinien den Rahmen der Verwendung dieser Zusätze sowie not- wendige Überleitungen bestehender Beurteilungen zu bestimmen.“ 9. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die obersten Dienstbehörden können bestimmen, dass die Beamtinnen und Beamten aller oder einzelner Fachrichtungen ihres Zuständigkeitsbereichs regelmäßig beurteilt werden. Die regelmäßige Beurteilung soll alle drei Jahre erfolgen. Die obersten Dienstbehörden können dazu Stichtage festlegen. Für die Beamtinnen und Beamten der Fachrichtungen Justiz, Polizei, Feuerwehr und Steuerverwaltung können abweichende Beurteilungszeiträume durch die obersten Dienstbehörden festgelegt werden.“ b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Von der regelmäßigen Beurteilung auszunehmen sind“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „bei“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die oder der Dienstvorgesetzte oder die oder der von ihr oder ihm bestimmte Bedienstete kann aus anderen zwingenden dienstlichen Gründen im Einzelfall von einer Regelbeurteilung an einem Stichtag absehen.“ Nr. 83 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 27. Juli 2015 380 10. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe „(1)“ wird gestrichen. bb) In Satz 1 werden die Wörter „Der Beamte“ durch die Wörter „Die Beamtin oder der Beamte“ ersetzt. cc) In Satz 1 Nummer 5 werden nach dem Wort „Wunsch“ die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt. dd) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Die Eignungs- und Befähigungsprognose soll eine Aussage zum Anlass der Beurteilung enthalten.“. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 11. § 9 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Eine Beurteilung kann bei Bedarf schriftlich durch die Erstbeurteilerin oder den Erstbeurteiler und die Zweitbeurteilerin oder den Zweitbeurteiler bestätigt werden, wenn die letzte Beurteilung oder ihre Bestätigung noch vollinhaltlich zutrifft.“ b) Es wird folgender Satz 3 angefügt: „Die Bestätigung der Beurteilung entbindet nicht von der Pflicht zur Eröffnung der Beurteilung nach § 11.“ 12. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Werden Regelbeurteilungen durchgeführt, führt die Erstbeurteilerin oder der Erstbeurteiler mindestens einmal innerhalb des Beurteilungszeit- raumes mit der Beamtin oder dem Beamten ein Beurteilungsgespräch über ihr oder sein aktuelles Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbild.“ bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „Das Gespräch ist“ die Wörter „in der Regel“ eingefügt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Erstbeurteilerin oder der Erstbeurteiler hat mit der Beamtin oder dem Beamten unmittelbar dann ein Beurteilungsgespräch zu führen, wenn offensichtliche Leistungsveränderungen dies notwendig erscheinen lassen.“ c) Folgende Absätze 3 und 4 werden eingefügt: „(3) Wird ausschließlich aus besonderem Anlass beurteilt, sollen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten im Rahmen anderer geeigneter Personalentwicklungsinstrumente regelmäßig Nr. 83 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 27. Juli 2015 381 durch die direkte Vorgesetze oder den direkten Vorgesetzten kommuniziert werden. (4) Werden Beurteilungen regelmäßig in Abständen bis zu zwei Jahren durchgeführt, kann von einem Beurteilungsgespräch gemäß Absatz 1 abgesehen werden. Das Beurteilungsgespräch nach Absatz 2 sowie die Eröffnung der Beurteilung gemäß § 11 bleiben davon unberührt.“ 13. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt. bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Äußerung“ die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Legt die Zweitbeurteilerin oder der Zweitbeurteiler eine von dem Beurteilungsentwurf der Erstbeurteilerin oder des Erstbeurteilers abweichende Gesamtnote fest oder weicht sie oder er von deren oder dessen Eignungs- und Befähigungsprognose ab, ist die Beurteilung von der Zweitbeurteilerin oder dem Zweitbeurteiler zu eröffnen. Die Erstbeurteilerin oder der Erstbeurteiler ist in diesen Fällen auf Wunsch der Beamtin oder des Beamten hinzuzuziehen." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird wie folgt gefasst: „(3) Auf Wunsch der Beamtin oder des Beamten ist die Beurteilung münd- lich zu begründen und mit ihr oder ihm zu besprechen.“ d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird wie folgt gefasst: „(4) Die oder der Dienstvorgesetzte oder eine von ihr oder ihm bestimmte Bedienstete oder ein von ihr oder ihm bestimmter Bediensteter kann sich die Eröffnung der Beurteilung und die Besprechung vorbehalten.“ e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 14. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Befähigung“ die Wörter „einer Beamtin oder“ eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „5“ ersetzt. 15. § 13 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift zu § 13 werden nach dem Wort „durch“ die Wörter „Mitarbeiterinnen und“ eingefügt. b) In Satz 1 werden nach dem Wort „durch“ die Wörter „Mitarbeiterinnen und“ eingefügt. Nr. 83 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 27. Juli 2015 382 16. Die Überschrift des Abschnitts 4 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 4 Schlussvorschriften“ 17. Dem § 15 wird folgender § 14a vorangestellt: „§ 14a Übergangsregelungen Die am Tage vor dem … (einsetzen: Datum des Tages nach Artikel 2) geltenden Beurteilungsrichtlinien können bis zum 31. Dezember 2016 ange- wendet werden. Eine Beurteilung auf der Grundlage von zwei Beurteilungs- richtlinien erfolgt nicht.“ 18. § 15 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 15 Inkrafttreten“ b) Die Angabe „(1)“ wird gestrichen. c) Absatz 2 wird aufgehoben. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Beschlossen, Bremen, den 21. Juli 2015 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.