Bremen

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung

Ausfertigungsdatum:
19.02.2019
Fundstelle:
Gesetzblatt 2019 Nr. 8
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
29 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2019 Verkündet am 19. Februar 2019 Nr. 8 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in der generalistisch ausgerichteten Gesundheits- und Krankenpflegehilfe Vom 4. Februar 2019 Aufgrund des § 21 des Bremischen Gesetzes über die generalistisch ausge- richtete Gesundheits- und Krankenpflegehilfe vom 3. September 2013 (Brem.GBl. S. 485 ― 2124-g-1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 403), wird im Einvernehmen mit der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport verordnet: Artikel 1 Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in der generalistisch ausge- richteten Gesundheits- und Krankenpflegehilfe vom 7. Februar 2014 (Brem.GBl. S. 125 – 2124-g-2) wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Angaben „Lernfeld 7:“, „Lernfeld 11:“ und „Lern- feld 12:“ gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „gestellt“ durch das Wort „bestellt“ ersetzt. 2. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird vor dem Wort „drei“ das Wort „maximal“ eingefügt. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Der praktische Teil der Prüfung besteht aus einem Vorbereitungsteil von 90 Minuten und einem Durchführungsteil von 180 Minuten.“ 3. § 9 Absatz 1 werden die Angaben „Lernfeld 5:“, „Lernfeld 8:“ und „Lernfeld 13:“ gestrichen. 4. § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Schülerinnen und Schüler, die mit der Erweiterten Berufsbildungsreife in den Bildungsgang eingetreten sind und den Mittleren Schulabschluss erwerben wollen, müssen an einem Zusatzunterricht und den dazu gehörenden Prüfungen in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik (Zusatzprüfung) teilnehmen. Die Auszubildenden werden für den externen Unterreicht in den allgemeinbilden- den Fächern in dem notwendigen Umfang freigestellt.“ Nr. 8 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 19. Februar 2019 30 Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, den 4. Februar 2019 Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.