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title: "Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in öffentliche allgemeinbildende Schulen"
canonical: "https://www.juralernen.de/landesrecht/hb/verordnung-zur-aenderung-der-verordnung-ueber-die-aufnahme-von-schuelerinnen-und-schuelern-in-oeffentliche-allgemeinbildende-schulen-2018-12-18-gbl-nr-0095-signed"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Bremen"
language: "de"
source: "https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2018_12_18_GBl_Nr_0095_signed.pdf"
updated: "2026-05-13T16:02:51+00:00"
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# Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in öffentliche allgemeinbildende Schulen

**Landesrecht Bremen**
*Ausfertigung:* 18.12.2018
*Fundstelle:* Gesetzblatt 2018 Nr. 95


### Art. 1

Die Verordnung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in öffentliche allgemeinbildende Schulen vom 27. Januar 2016 (Brem.GBl. S. 29 — 223-b-10) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „vom 1. März 1996 (Brem.ABl. S. 639)“ durch die Angabe „vom 18. September 2017 (Brem.ABl. 2018, S. 880)“ ersetzt. b) Dem Absatz 2 wird der folgende Satz angefügt: „Die Nachweise sowie Anträge auf eine Schulbesuchsfiktion sind innerhalb der Anmeldefrist einzureichen.“

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Absatz 4 Satz 1“ durch die Angabe „§ 6b Absatz 1 Satz 2“ ersetzt. b) Dem Absatz 4 wird der folgende Satz angefügt: „Innerhalb der übrigen Bewerberinnen und Bewerber werden zunächst die nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 Satz 2 nicht aufgenommenen Härtefälle berücksichtigt.“

3. § 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6

Grundsatz der Einzugsbezirke, Allgemeines

(1) Die Erziehungsberechtigten schulpflichtig werdender Kinder sowie die Erziehungsberechtigten der Kinder, die nach § 53 Absatz 2 und 3 des Bremischen Schulgesetzes schulpflichtig werden können, müssen diese Kinder innerhalb einer in der Stadtgemeinde Bremen von der Senatorin für Kinder und Bildung, in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat festgesetzten Frist (Anmeldefrist) an der Anmeldeschule anmelden. Die Zuordnung zur Anmeldeschule richtet sich nach dem für jede Grundschule der jeweiligen Stadtgemeinde festgelegten Einzugsbezirk. Die Kinder werden zum kommenden Schuljahr an der Anmeldeschule oder bei nicht ausreichender Kapazität an einer anderen wohnortnahen Grundschule aufgenommen.

(2) Ein Antrag auf Aufnahme in eine Anwahlschule ist innerhalb der Anmeldefrist bei der Anmeldeschule einzureichen. Er ist innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist zu begründen und hinsichtlich damit verbundener Anträge auf Anerkennung als Härtefall oder auf Berücksichtigung des Betreuungsbedarfes durch Nachweise glaubhaft zu machen. Der im Fall des Anmeldeüberhangs zu berücksichtigende Betreuungsbedarf ist auf Anforderung der jeweiligen Anmeldeschule bis zum 15. Dezember des Jahres, in dem die Anmeldung erfolgt, vorzutragen und durch Nachweise glaubhaft zu machen. Nach Ablauf dieser Fristen eingereichte Anträge oder Nachweise werden nicht berücksichtigt.

(3) Ein Härtefall liegt vor, wenn

1. für eine bei dem Kind oder seinem Erziehungsberechtigten vorhandene Behinderung in der Schule die notwendigen baulichen Ausstattungen oder räumlichen Voraussetzungen vorhanden sind oder das Kind aufgrund seiner Behinderung auf eine Halbtagsbeschulung angewiesen ist und diese Bedingungen an der Anmeldeschule nicht bestehen oder

2. bei Nichtaufnahme des Kindes aufgrund der besonderen familiären oder sozialen Situation Belastungen für das einzuschulende Kind oder seine Erziehungsberechtigten entstünden, die das üblicherweise Vorkommende bei weitem überschreiten.

Als Geschwisterkinder gelten einzuschulende Geschwisterkinder, deren älteres Geschwisterkind die jeweilige Grundschule auch im folgenden Schuljahr noch besuchen wird. Abweichend davon gilt die Gleichstellung nach § 6 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes auch für einzuschulende Geschwisterkinder, deren Geschwisterkind, das die Grundschule im kommenden Schuljahr noch besuchen wird, selbst gemäß dieser Regelung aufgenommen wurde.

(4) Über die Aufnahme entscheidet die Konferenz der Grundschulen der Region. Über eine Zuweisung nach § 6a Absatz 2 Satz 1 zu einer Grundschule in einer anderen Region sowie über Anträge auf Aufnahme aus einer anderen

Region entscheidet sie nach Rücksprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter der jeweiligen Grundschule. Die Konferenz der Grundschulen der Region besteht aus den Schulleiterinnen oder den Schulleitern der Grundschulen der in der Stadtgemeinde Bremen von der Senatorin für Kinder und Bildung, in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat festgesetzten Region als stimmberechtigte Mitglieder und je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Elternbeirats der Grundschulen der Region als beratende Mitglieder."

4. Nach § 6 werden folgende §§ 6a bis 6c eingefügt:

„§ 6a

Verfahren bei Anmeldeüberhang

(1) Im Fall eines Anmeldeüberhangs erfolgt die Aufnahme nach Maßgabe der folgenden Kriterien in absteigender Rangfolge:

1. Härtefälle im Sinne von § 6 Absatz 3 Satz 1,

2. Geschwisterkinder im Sinne von § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3,

3. Betreuungsbedarf aufgrund der regelmäßigen Abwesenheit des oder der Erziehungsberechtigten im Sinne von § 60 Absatz 1 des Bremischen Schulgesetzes an mindestens zwei Schulnachmittagen wegen Berufstätigkeit, Ausbildung, Umschulung, beruflicher Weiterbildung oder Studiums.

Abweichend von § 3 Absatz 2 entscheidet unter Ranggleichen das jeweils nachfolgende Kriterium.

(2) Im Übrigen werden zum Abbau des Anmeldeüberhangs die Kinder mit dem jeweils kürzesten zumutbaren Schulweg, dessen Länge 2,5 km Fußweg nicht überschreiten soll, Grundschulen in benachbarten Einzugsbezirken zugewiesen, deren Aufnahmekapazität dies nach Aufnahme der Kinder aus dem eigenen Einzugsbezirk und der gleichrangig mit diesen aufzunehmenden Kinder noch zulässt. Sie werden nach Maßgabe der Schulweglänge zur Anmeldeschule in aufsteigender Rangfolge auf die Warteliste der Anmeldeschule gesetzt. Steht kein wohnortnaher Schulplatz zur Verfügung, hat die Anmeldeschule, bei mehreren Kindern auch eine andere wohnortnahe Grundschule über Kapazität aufzunehmen. Frei werdende Schulplätze werden in diesem Fall erst dann wieder über die Warteliste vergeben, wenn der Kapazitätsüberhang nicht mehr besteht.

### § 6b — Anwahl einer anderen Grundschule

(1) Auf Antrag wird ein Kind in der Anwahlschule aufgenommen, soweit deren Aufnahmekapazität nach Aufnahme der Kinder aus dem eigenen Einzugsbezirk und der gleichrangig mit diesen aufzunehmenden Kinder dies zulässt. Ein Antrag auf Aufnahme in die Anwahlschule kann abgelehnt werden, wenn durch die

Aufnahme an der Anwahlschule die für den Schulbetrieb funktionsgerechte Auslastung der Anmeldeschule beeinträchtigt wäre.

(2) Übersteigt die Anzahl der Anträge nach Absatz 1 Satz 1 die Anzahl der Plätze, die nach Aufnahme der Kinder aus dem eigenen Einzugsbezirk und der gleichrangig mit diesen aufzunehmenden Kinder noch frei sind (Anwahlüberhang), erfolgt die Aufnahme nach Maßgabe der folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge:

1. Kinder aus einer Grundschule mit einem Anmeldeüberhang,

2. Geschwisterkinder im Sinne von § 6 Absatz 3 Satz 2,

3. Betreuungsbedarf im Sinne von § 6a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,

4. Anwahl oder Abwahl der gebundenen Ganztagsbeschulung,

5. Schulweglänge (Fußweg).

Abweichend von § 3 Absatz 2 entscheidet unter Ranggleichen das jeweils nachfolgende Kriterium.

### § 6c — Aufnahme in eine Grundschule mit besonderem Fremdsprachenangebot

(1) Erziehungsberechtigte, die ihr Kind eine Grundschule mit besonderem, von der Schulaufsicht genehmigtem Fremdsprachenangebot besuchen lassen möchten, können die Aufnahme ihres Kindes in dieses Fremdsprachenangebot beantragen.

(2) Übersteigt die Anzahl der Anträge nach Absatz 1 die Aufnahmefähigkeit des besonderen Fremdsprachenangebots, werden zunächst die Kinder aufgenommen, die für das besondere Fremdsprachenangebot besonders geeignet sind. Das ist gegeben, wenn

1. das Kind die Fremdsprache bereits mindestens in Grundkenntnissen beherrscht oder

2. die Fremdsprache die Muttersprache von mindestens einem Erziehungsberechtigten im Sinne von § 60 Absatz 1 Satz 1 des Bremischen Schulgesetzes des Kindes ist.

Bei gleicher Eignung werden Kinder aus dem Einzugsbezirk der Grundschule vorrangig berücksichtigt. Im Übrigen entscheidet das Los.

(3) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der jeweiligen Grundschule nach Beratung mit einer Vertreterin oder einem Vertreter des dortigen Elternbeirates.“

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden das Wort „Einschulungskinder“ durch das Wort „Kinder“ und die Angabe „15. Februar“ durch die Angabe „15. Dezember“ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort „Einschulungskind“ durch das Wort „Kind“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Ein Kind, das nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens nachweislich in das Einzugsgebiet einer Grundschule gezogen ist oder bis zum Beginn des kommenden Schuljahres dorthin ziehen wird und nicht bereits in einer anderen Grundschule in zumutbarer Entfernung zum neuen Wohnort aufgenommen ist, wird auf Antrag je nach Aufnahmefähigkeit in dieser oder einer anderen wohnortnahen Grundschule aufgenommen. Ist in keiner wohnortnahen Grundschule ein Platz frei, wird das Kind in einer wohnortnahen Grundschule über Kapazität aufgenommen, in der alle Kinder aus dem eigenen Einzugsbezirk und die gleichrangig mit diesen aufzunehmenden Kinder zuvor einen Platz erhalten haben. § 6a Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.“

6. In § 8 Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort „Härtefallanträge“ die Wörter „oder Anträge auf eine Schulbesuchsfiktion“ eingefügt.

7. § 10 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Schulbesuchsfiktion nach § 6a Absatz 4 Satz 3 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes gilt auch für Kinder, die nach § 6a Absatz 2 Satz 1 oder § 7 Absatz 2 Satz 2 einer anderen als der zuständigen Grundschule zugewiesen worden sind.“

b) Satz 3 wird aufgehoben. 8. § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ab dem zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 5 kann in der Sekundarstufe I die Schule gewechselt werden, wenn in der angewählten Schule im Rahmen ihrer festgesetzten Kapazitäten noch Platz ist. Der Antrag auf Aufnahme in eine andere Schule ist bis zum letzten Schultag des laufenden Schuljahres schriftlich bei der angewählten Schule zu stellen. Der Wechsel soll nur zum Anfang eines neuen Schuljahres erfolgen. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der freien Plätze, gelten die Bestimmungen der §§ 10 bis 13 entsprechend.“

9. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Anlage 1“ durch die Angabe „Anlage“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Möglichkeiten" die Wörter "nach Maßgabe der in der Anlage festgesetzten Raumbedarfe" eingefügt.

cc) Die Sätze 3 bis 5 werden aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Für Schülerinnen und Schüler aus den Sprachförderkursen kann in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Kinder und Bildung, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat bis zu zwei Plätze je Klassenverband freihalten. Die Regelgröße der Klassen, die keine Eingangsjahrgänge sind, kann dabei vorbehaltlich der räumlichen Möglichkeiten der Schule für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus den Sprachförderkursen um bis zu zwei Regelschulplätzen je Klassenverband erhöht werden. § 17 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3 und wie folgt gefasst: „(3) Die Schulen können bei der Verteilung der aufgenommenen Schülerinnen und Schüler auf die Regelklassen und Kurse von der für die einzelne Schule jeweils festgesetzten durchschnittlichen Klassengröße nach unten oder oben abweichen, sofern nicht Vorgaben der Senatorin für Kinder und Bildung für die Stadtgemeinde Bremen oder des Magistrats für die Stadtgemeinde Bremerhaven im Einzelnen etwas anderes bestimmen. Die sich aus der Anlage ergebende Regelgröße darf dabei nicht überschritten werden.“

10. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

Anlage (Zu § 18) Schulart/ Jahrgangsstufen Regelgröße Raumbedarf Schulstufe pro Schulplatz Grundschule 1–4 24 2,6 m² Inklusive Klasse 17+5 Oberschule 5 – 10 25 2,4 m² Inklusive Klasse 17+5 Gymnasium 5–9 30 2,2 m² Inklusive Klasse 19+5 Gymnasiale E-Phase 28 2,0 m² Oberstufe Qualifikationsphase 25

### Art. 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 12. Dezember 2018

Die Senatorin für Kinder und Bildung

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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— Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in öffentliche allgemeinbildende Schulen
Amtliche Fassung: https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2018_12_18_GBl_Nr_0095_signed.pdf
Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
