Bremen

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes

Ausfertigungsdatum:
05.11.2024
Fundstelle:
Gesetzblatt 2024 Nr. 115
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
801 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2024 Verkündet am 5. November 2024 Nr. 115 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes Vom 1. Oktober 2024 Aufgrund des § 60 Absatz 4 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (Brem.GBl. S. 268) geändert worden ist, verordnet der Senat: Artikel 1 Die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes vom 10. Februar 2009 (Brem.GBl. S. 41), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. August 2019 (Brem.GBl. S. 602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit (1) Die tägliche Arbeitszeit nach § 6 Absatz 3 der Bremischen Arbeitszeitverordnung kann aus zwingenden dienstlichen Gründen verlängert werden. (2) Arbeitstage sind die Wochentage Montag bis Freitag. Im Wechselschichtdienst, im Schichtdienst, im Sonderdienst sowie bei Rufbereitschaft sind Arbeitstage die Wochentage Montag bis Sonntag einschließlich der Feiertage. (3) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag sowie Heiligabend und Silvester, die auf Wochentage von Montag bis Freitag fallen, um ein Fünftel. Dies gilt auch, wenn an diesen Tagen Dienst zu leisten ist, unabhängig von der Zeitdauer des Dienstes.“ 2. § 3 wird aufgehoben. 3. § 4 wird § 3. 4. § 5 wird § 4 und wie folgt gefasst: Nr. 115 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. November 2024 802 „§ 4 Wechselschicht- und Schichtdienst (1) Die Höchstdauer einer Dienstschicht im Wechselschicht- und Schichtdienst soll nicht mehr als zehn Stunden betragen. Die Mindestdauer soll sechs Stunden nicht unterschreiten. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen kann die Höchstdauer der Dienstschichten zwölf Stunden betragen. (2) Im Wechselschicht- und Schichtdienst werden Pausenzeiten gewährt, soweit die dienstlichen Verhältnisse es zulassen. Während der Pausenzeiten müssen sich die Beamtinnen und Beamten zur Dienstleistung bereithalten. Sie zählen als Arbeitszeit. (3) Die Dienstpläne werden von der oder dem Dienstvorgesetzten gefertigt. Die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport kann sich vorbehalten, die Dienstpläne des Polizeivollzugsdienstes des Landes, der Magistrat der Stadt Bremerhaven kann sich vorbehalten, die Dienstpläne des Polizeivollzugsdienstes der Stadt Bremerhaven zu genehmigen.“ 5. § 6 wird aufgehoben. 6. § 7 wird § 5 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Angaben „Ruhepausen“ durch „Pausenzeiten“ und „§ 5 Abs. 3“ durch „§ 4 Absatz 2“ ersetzt. b) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Wird die Ruhezeit nach § 7 Absatz 2 und 3 der Bremischen Arbeitszeitverordnung nicht eingehalten, sind gleichwertige Ausgleichsruhezeiten zu gewähren.“ 7. § 8 wird § 6 und wie folgt gefasst: „§ 6 Nachtdienst Die tägliche Arbeitszeit bei Nachtdienst kann abweichend von § 8 Absatz 2 der Bremischen Arbeitszeitverordnung auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn innerhalb eines Monats im Durchschnitt die Arbeitszeit von acht Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.“ 8. § 9 wird § 7 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 1 der Bremischen Arbeitszeitverordnung“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe „40 Stunden“ durch die Angabe „50 Stunden“ ersetzt. Nr. 115 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. November 2024 803 bb) In Satz 5 wird die Angabe „80 Stunden“ durch die Angabe „90 Stunden“ ersetzt. cc) In Satz 7 wird die Angabe „§ 4 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 2“ ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, den 1. Oktober 2024 Der Senat Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.