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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2024 Verkündet am 5. November 2024 Nr. 115
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen
und Beamten des Polizeivollzugsdienstes
Vom 1. Oktober 2024
Aufgrund des § 60 Absatz 4 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22.
Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 29. Mai 2024 (Brem.GBl. S. 268) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Artikel 1
Die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des
Polizeivollzugsdienstes vom 10. Februar 2009 (Brem.GBl. S. 41), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 20. August 2019 (Brem.GBl. S. 602) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Regelmäßige Arbeitszeit
(1) Die tägliche Arbeitszeit nach § 6 Absatz 3 der Bremischen
Arbeitszeitverordnung kann aus zwingenden dienstlichen Gründen verlängert
werden.
(2) Arbeitstage sind die Wochentage Montag bis Freitag. Im
Wechselschichtdienst, im Schichtdienst, im Sonderdienst sowie bei
Rufbereitschaft sind Arbeitstage die Wochentage Montag bis Sonntag
einschließlich der Feiertage.
(3) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vermindert sich für jeden
gesetzlichen Feiertag sowie Heiligabend und Silvester, die auf Wochentage von
Montag bis Freitag fallen, um ein Fünftel. Dies gilt auch, wenn an diesen Tagen
Dienst zu leisten ist, unabhängig von der Zeitdauer des Dienstes.“
2. § 3 wird aufgehoben.
3. § 4 wird § 3.
4. § 5 wird § 4 und wie folgt gefasst:
Nr. 115 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. November 2024 802
„§ 4
Wechselschicht- und Schichtdienst
(1) Die Höchstdauer einer Dienstschicht im Wechselschicht- und Schichtdienst
soll nicht mehr als zehn Stunden betragen. Die Mindestdauer soll sechs Stunden
nicht unterschreiten. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen kann die
Höchstdauer der Dienstschichten zwölf Stunden betragen.
(2) Im Wechselschicht- und Schichtdienst werden Pausenzeiten gewährt,
soweit die dienstlichen Verhältnisse es zulassen. Während der Pausenzeiten
müssen sich die Beamtinnen und Beamten zur Dienstleistung bereithalten. Sie
zählen als Arbeitszeit.
(3) Die Dienstpläne werden von der oder dem Dienstvorgesetzten gefertigt.
Die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport kann sich vorbehalten, die
Dienstpläne des Polizeivollzugsdienstes des Landes, der Magistrat der Stadt
Bremerhaven kann sich vorbehalten, die Dienstpläne des Polizeivollzugsdienstes
der Stadt Bremerhaven zu genehmigen.“
5. § 6 wird aufgehoben.
6. § 7 wird § 5 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Angaben „Ruhepausen“ durch „Pausenzeiten“
und „§ 5 Abs. 3“ durch „§ 4 Absatz 2“ ersetzt.
b) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Wird die Ruhezeit nach § 7 Absatz 2 und 3 der Bremischen
Arbeitszeitverordnung nicht eingehalten, sind gleichwertige
Ausgleichsruhezeiten zu gewähren.“
7. § 8 wird § 6 und wie folgt gefasst:
„§ 6
Nachtdienst
Die tägliche Arbeitszeit bei Nachtdienst kann abweichend von § 8 Absatz 2
der Bremischen Arbeitszeitverordnung auf bis zu zwölf Stunden verlängert
werden, wenn innerhalb eines Monats im Durchschnitt die Arbeitszeit von acht
Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.“
8. § 9 wird § 7 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 5
Absatz 1 der Bremischen Arbeitszeitverordnung“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „40 Stunden“ durch die Angabe „50 Stunden“
ersetzt.
Nr. 115 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. November 2024 803
bb) In Satz 5 wird die Angabe „80 Stunden“ durch die Angabe „90 Stunden“
ersetzt.
cc) In Satz 7 wird die Angabe „§ 4 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 3 Absatz
2“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 1. Oktober 2024
Der Senat
Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen