Bremen

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen nach dem Bremischen Bildungsurlaubsgesetz

Ausfertigungsdatum:
29.05.2015
Fundstelle:
Gesetzblatt 2015 Nr. 77 ÄndVO Bildungsurlaub
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund des § 10 Absatz 4 des Bremischen Bildungsurlaubsgesetzes vom 18. Dezember 1974 (Brem.GBl. S. 348 ― 223-i-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2010 (Brem.GBl. S. 269) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Art. 1

Die Verordnung über die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen nach dem

Bremischen Bildungsurlaubsgesetz vom 24. August 2010 (Brem.GBl. S. 465 — 223-i-2) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3

Inhalt der Leistungen

(1) Veranstaltungen werden nach Maßgabe von § 10 Absatz 3 des Bremischen Bildungsurlaubsgesetzes anerkannt. Es werden nicht anerkannt:

1. Maßnahmen, die ausschließlich beruflicher Ausbildung oder Umschulung dienen und auf eine Abschlussprüfung hinzielen;

2. Veranstaltungen, die ausschließlich der beruflichen Rehabilitation dienen;

3. Veranstaltungen, die der Einarbeitung auf bestimmte Arbeitsplätze dienen;

4. Veranstaltungen der beruflichen Fortbildung im Rahmen betrieblicher Bildungsmaßnahmen, deren Inhalt überwiegend auf betriebsinterne Erfordernisse ausgerichtet ist;

5. Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für Betriebs- und Personalräte, die ausschließlich nach § 37 Absatz 6 des Betriebsverfassungsgesetzes und den entsprechenden Bestimmungen der Personalvertretungsgesetze durchgeführt werden;

6. Veranstaltungen, die touristisch ausgerichtet sind;

7. Veranstaltungen, die vorrangig Freizeit- und Sportaktivitäten beinhalten;

8. Veranstaltungen, die dem Erwerb von Fahrerlaubnissen, Funklizenzen oder ähnlichen Berechtigungen dienen;

9. Veranstaltungen, die im Ausland stattfinden, es sei denn, sie dienen dem Erwerb europäischer Fremdsprachen oder der europäischen oder internationalen Integration durch berufliche oder politische Bildung;

10. Studienfahrten;

11. Exkursionen oder Besichtigungen, es sei denn, sie sind Bestandteil einer Bildungsveranstaltung, stehen in eindeutigem Zusammenhang mit deren Thema und umfassen nicht mehr als 20 vom Hundert ihrer Gesamtdauer;

12. Vortragsreihen, Kongresse, Tagungen und andere Veranstaltungen, bei denen der Veranstalter den Lernprozess nicht verbindlich für eine zahlenmäßig überschaubare und personell gleich bleibende Gruppe von Teilnehmerinnen und Teilnehmern festlegt;

13. Veranstaltungen, die nicht überwiegend aus organisiertem Lernen bestehen, wobei in begründeten Einzelfällen Ausnahmen möglich sind. Gesundheits- oder Fitnessveranstaltungen müssen überwiegend aus organisiertem Lernen bestehen.

(2) Für Menschen mit Behinderungen können hinsichtlich der Inhalte von Bildungsurlauben Ausnahmen gemacht werden. Dies gilt insbesondere für Weiterbildungsveranstaltungen, die in der Regel der privaten Haushalts- oder Lebensführung zuzuordnen und damit regelmäßig nicht als Bildungsurlaub anzuerkennen wären.

2. § 4 wird wie folgt gefasst:

§ 4

Qualität und Umfang der Leistungen

(1) Zur Sicherstellung der Qualität seiner Leistungen hat der Veranstalter nachzuweisen, dass

1. er in der Regel eine mindestens einjährige Erfahrung in der Planung und Organisation von Bildungsveranstaltungen hat,

2. die hauptberufliche pädagogische Planung und Betreuung der Bildungsveranstaltungen durch aufgabenspezifisch qualifiziertes Personal erfolgt und

3. er geeignet ist.

Die Eignung des Veranstalters liegt vor, wenn es sich um eine staatliche Einrichtung handelt oder durch eine externe Zertifizierung nachgewiesen wird, dass

der Veranstalter über ein Qualitätsmanagementsystem verfügt und auch im Übrigen keine Umstände vorliegen, die der Eignung des Veranstalters entgegenstehen.

(2) Zur Durchführung von Bildungsveranstaltungen müssen folgende Nachweise erbracht werden:

1. ein Seminarplan, der mindestens die folgenden Angaben enthält:

a) Lernziele der Veranstaltung; b) Themen und Inhalte der einzelnen Unterrichtseinheiten; c) Zeitplan und d) didaktisch-methodische Arbeitsplanung.

2. die Dokumentation der aufgabenspezifischen Qualifikation des unterrichtenden Personals.“

3. § 11 Absatz 3 wird aufgehoben.

Art. 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 26. Mai 2015

Der Senat

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.