Bremen

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen und weiterer schulrechtlicher Verordnungen

Ausfertigungsdatum:
31.10.2014
Fundstelle:
Gesetzblatt 2014 Nr. 108 ÄndVO Abiturprüfung
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Auf Grund - des § 20 Absatz 4, des § 24 Absatz 6 und des § 40 Absatz 8 jeweils in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 ― 223-a-5), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (Brem.GBl. S. 362) geändert worden ist, - des § 20 Absatz 4, des § 40 Absatz 8 und des § 45 in Verbindung mit § 42, jeweils in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 ― 223-a-5), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (Brem.GBl. S. 362) geändert worden ist, - des § 28a Absatz 1, des § 33 Absatz 1 und des § 45 in Verbindung mit § 42 sowie jeweils in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 ― 223-a-5), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (Brem.GBl. S. 362) geändert worden ist, - des § 31, des § 33 Absatz 1 und des § 45 in Verbindung mit § 42 sowie jeweils in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 ― 223-a-5), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (Brem.GBl. S. 362) geändert worden ist, wird verordnet:
Art. 1

Änderung der Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen

Die Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen vom 1. Dezember 2005 (Brem.GBl. S. 585 ― 223-a-10), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 20. Juni 2013 (Brem.GBl. S. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a werden nach dem Wort „Prüfungsfach“ das Komma und die Wörter „von denen mindestens 20 jeweils mit mindestens fünf Punkten der einfachen Wertung abgeschlossen sein müssen“ gestrichen.

bb) Buchstabe b Satz 3 wird aufgehoben.

cc) Nach Buchstabe c werden folgende Sätze angefügt:

„Von den einzubringenden Kursen nach Buchstabe a und b dürfen höchstens sechs Kurse mit weniger als fünf Punkten der einfachen Wertung abgeschlossen sein. In den Kursen nach Buchstabe b dürfen nicht mehr als zwei Kurse mit weniger als fünf Punkten der einfachen Wertung enthalten sein.“

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a werden nach dem Wort „Prüfungsfach“ das Komma und die Wörter „von denen mindestens 18 jeweils mit mindestens fünf Punkten der einfachen Wertung abgeschlossen sein müssen“ gestrichen.

bb) Buchstabe b Satz 3 wird aufgehoben.

cc) Nach Buchstabe c werden folgende Sätze angefügt:

„Von den einzubringenden Kursen nach Buchstabe a und b dürfen höchstens sechs Kurse mit weniger als fünf Punkten der einfachen Wertung abgeschlossen sein. In den Kursen nach Buchstabe b dürfen nicht mehr als zwei Kurse mit weniger als fünf Punkten der einfachen Wertung enthalten sein.“

c) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a werden nach dem Wort „Prüfungsfach“ das Komma und die Wörter „von denen mindestens 12 jeweils mit mindestens fünf Punkten der einfachen Wertung abgeschlossen sein müssen“ gestrichen.

bb) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Wertung“ das Komma und die Wörter „von denen mindestens sechs jeweils mit mindestens fünf Punkten der einfachen Wertung abgeschlossen sein müssen“ gestrichen.

cc) Folgende Sätze werden angefügt:

„Von den einzubringenden Kursen nach Buchstabe a und b dürfen höchstens vier Kurse mit weniger als fünf Punkten der einfachen Wertung abgeschlossen sein. In den Kursen nach Buchstabe b dürfen nicht mehr als zwei Kurse mit weniger als fünf Punkten der einfachen Wertung enthalten sein.“

d) Nach Nummer 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Es wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet; aber der Dezimalstelle 5 wird aufgerundet.“

2. § 8 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a Satz 1 werden nach den Wörtern „Gymnasiale Oberstufe“ ein Komma gesetzt und die Wörter „dem Beruflichen Gymnasium und dem doppelqualifizierenden Bildungsgang der Berufsfachschule für Assistenten mit dem Abschluss der Allgemeinen Hochschulreife“ eingefügt. b) Buchstabe c wird aufgehoben. c) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe c. 3. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vom Senator für Bildung und Wissenschaft“ durch die Wörter „von der Senatorin für Bildung und Wissenschaft“ ersetzt.

4. In § 11 Absatz 3 wird der Satz 2 wie folgt gefasst:

„Ein Wörterbuch der deutschen Rechtschreibung und bei Prüfungen in einer Fremdsprache ein Wörterbuch sind als Hilfsmittel zugelassen, sofern die Senatorin für Bildung und Wissenschaft nichts anderes bestimmt.“

5. In § 18 Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „Punktzahlen“ die Wörter „im Verhältnis 2:1“ eingefügt.

6. § 26 wird wie folgt gefasst.

a) Die Absätze 1 bis 10 werden aufgehoben. b) Folgender Absatz 11 wird angefügt: „Diese Verordnung gilt erstmalig für Schülerinnen und Schüler, die zum 1. August 2013 in die Einführungsphase der Gymnasialen Oberstufe eingetreten sind, oder später in diesen Jahrgang eintreten.“

7. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Die der Tabelle vorangestellten Wörter „Länge der Arbeitszeit in Minuten in der schriftlichen Abiturprüfung“ werden durch die Wörter „Länge der Arbeitszeit ohne Auswahl- und Einlesezeit in Minuten in der schriftlichen Abiturprüfung“ ersetzt. b) In der Tabelle wird die Überschrift der dritten Spalte wie folgt gefasst: „Fremdsprachen, Fächer des Aufgabenfelds II, Mathematik“

c) In der Tabelle wird die Überschrift der vierten Spalte wie folgt gefasst: „Kunst, Musik und Sport, Fächer des Aufgabenfelds III außer Mathematik“

8. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Tabelle zur Ermittlung des Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung mit besonderer Lernleistung (vierfache Wertung nach § 18 Absatz 2 Nummer 2) wird wie folgt gefasst:

"Tabelle zur Ermittlung des Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung mit besonderer Lernleistung (vierfache Wertung)

P unk tz a hl d e r s c hri f tl i c he n P rü fu n g

0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14

0 0 3 5 8 11 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37

1 1 4 7 9 12 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39

2 2 5 8 11 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40

3 4 7 9 12 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41

4 5 8 11 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 Punktzahl der mündlichen Prüfung

5 6 9 12 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44

6 8 11 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45

7 9 12 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47

8 10 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45 48

9 12 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47 49

10 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45 48 51

11 14 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47 49 52

12 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45 48 51 53

13 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47 49 52 55

14 18 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45 48 51 53 56

15 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47 49 52 55 57 "

b) Die der Tabelle zur Ermittlung des Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung mit besonderer Lernleistung (vierfache Wertung nach § 18 Absatz 2 Nummer 2) angefügten Sätze „Die aufgeführten Punktzahlen geben das Prüfungsergebnis in vierfacher Wertung an. Dieses wird wie folgt berechnet: Die in der schriftlichen und mündlichen Prüfung erreichten Punktzahlen werden im Verhältnis 2:1 gewichtet; beim Endergebnis bleiben Bruchteile unberücksichtigt.“ werden aufgehoben. c) Die Tabelle zur Bildung des Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung ohne besonderer Lernleistung (4 Prüfungsfächer mit fünffacher Wertung nach § 18 Absatz 2 Nummer 1) wird wie folgt geändert: aa) In der Überschrift wird das Wort „Bildung“ durch das Wort „Ermittlung“ ersetzt

bb) Die angefügten Sätze „Die aufgeführten Punktzahlen geben das Prüfungsergebnis in fünffacher Wertung an. Dieses wird wie folgt berechnet: Die in der schriftlichen und mündlichen Prüfung erreichten Punktzahlen werden im Verhältnis 2:1 gewichtet.“ werden aufgehoben.

Art. 2

Änderung der Verordnung über die Gymnasiale Oberstufe

§ 19 der Verordnung über die Gymnasiale Oberstufe vom 1. August 2005 (Brem.GBl. S. 332 ― 223-a-16), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 21. Dezember 2013 (Brem.GBl. 2014 S. 3) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„§ 19

Mittlerer Schulabschluss Schülerinnen und Schüler, die bei Eintritt in die Gymnasiale Oberstufe noch keinen Mittleren Schulabschluss erworben haben und deren Versetzung in die Qualifikationsphase nach § 17 gefährdet ist, nehmen am Ende der Einführungsphase an einer Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses teil.“

Art. 3

Änderung der Verordnung über das Berufliche Gymnasium

§ 13a der Verordnung über das Berufliche Gymnasium vom 19. September 2010 (Brem.GBl. S. 477 ― 223-k-14) ), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 20. Juni 2013 (Brem.GBl. S. 387) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„13a

Mittlerer Schulabschluss Schülerinnen und Schüler, die bei Eintritt in das Berufliche Gymnasium noch keinen Mittleren Schulabschluss erworben haben, und deren Versetzung in die Qualifikationsphase gefährdet ist, nehmen am Ende der Einführungsphase an einer Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses teil.“

Art. 4

Änderung der Verordnung über den doppelqualifizierenden Bildungsgang der Berufsfachschule für Assistenten mit dem Abschluss der Allgemeinen Hochschulreife § 6a der Verordnung über den doppelqualifizierenden Bildungsgang der Berufsfachschule für Assistenten mit dem Abschluss der Allgemeinen Hochschulreife vom 7. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 217 ― 223-m-1), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 20. Juni 2013 (Brem.GBl. S. 387) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„§ 6a

Mittlerer Schulabschluss Schülerinnen und Schüler, die bei Eintritt in diesen doppelqualifizierenden Bildungsgang noch keinen Mittleren Schulabschluss erworben haben, und deren Versetzung in die Qualifikationsphase gefährdet ist, nehmen am Ende der Einführungsphase an einer Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses teil.“

Art. 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 14. Oktober 2014

Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.