481
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2023 Verkündet am 16. Juni 2023 Nr. 83
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Abiturprüfung
im Lande Bremen
Vom 19. April 2023
Aufgrund des § 40 Absatz 8 in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schul-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260,
388, 398 — 223-a-5), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember
2021 (Brem.GBl. S. 913) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen vom 11. März 2022
(Brem.GBl. S. 166 — 223-a-10) wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Senatorin für Kinder und Bildung legt die Termine für die Meldung zur
Abiturprüfung fest.“
2. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Prüfungsaufgaben enthalten folgende Auswahlmöglichkeiten:
1. in den Fächern Deutsch, fortgesetzte Fremdsprache, Mathematik, Bio-
logie, Chemie und Physik sowie im dritten Prüfungsfach Geschichte und
Politik wählt der Prüfling je nach fachspezifischer Vorgabe eine Aufgabe
oder mehrere Aufgaben zur Bearbeitung aus;
2. in den Fächern Latein und Griechisch wählt der Fachprüfungsausschuss
nach den Vorgaben der Senatorin für Kinder und Bildung am Prüfungstag
rechtzeitig vor Beginn der Prüfung diejenigen Aufgaben aus, die den Prüf-
lingen zur Bearbeitung vorgelegt werden.“
3. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Wenn Experimente Bestandteil der Aufgaben sind, kann sich die Gesamt-
arbeitszeit um bis zu 60 Minuten erhöhen.“
Nr. 83 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 16. Juni 2023 482
b) Folgender Satz 5 wird angefügt:
„Über eine mögliche Verlängerung der Arbeitszeit für die Prüfungsaufgabe
der dezentral geprüften Fächer nach § 10a von längstens 60 Minuten ent-
scheidet die Senatorin für Kinder und Bildung auf Antrag.“
4. § 12 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „sieht“ durch das Wort „korrigiert“ ersetzt und das
Wort „durch“ gestrichen.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.“
5. In § 15 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „ein ärztliches Attest“ durch die
Wörter „eine ärztliche Bescheinigung“ ersetzt.
6. In § 22 Absatz 3 werden die Wörter „sowie der Aufgaben der dezentral gestellten
Anteile für die zentral gestellten Aufgaben nach § 10 Absatz 2 Nummer 2“
gestrichen.
7. § 26 wird wie folgt gefasst:
„§ 26
Übergangsregelungen
Die Abiturprüfung im Jahr 2024 richtet sich nach der Verordnung über die
Abiturprüfung im Lande Bremen vom 11. März 2022 (Brem.GBl. S. 166 —
223-a-10), in der bis zum 31. Juli 2023 geltenden Fassung. Abweichend davon
finden die Regelungen der §§ 7 und 12 der geltenden Verordnung Anwendung.“
Nr. 83 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 16. Juni 2023 483
8. Die Anlage 1 (zu § 11 Absatz 1) wird wie folgt gefasst:
Anlage 1 - Arbeits- und Auswahlzeit in Minuten der schriftlichen Abiturprüfung
Tabelle 1: Arbeitszeit (inklusive Auswahlzeit) in den Fächern nach Aufgabenfeldern
(zu § 11 Absatz 1)
Fächer des Fächer des Fächer des
Aufgabenfeldes I Aufgabenfeldes II Aufgabenfeldes III
SPA BIO
ENG LAT KUN Andere GES Andere Andere
DEU RUS MAT CHE SPO
FRZ GRI DAR Fächer POL Fächer Fächer
TUE PHY
Leistungs-
315 300 270 270 240 270 270 330 300 240 240
kurs
Grundkurs 255 240 210 - - 240 - 285 255 180 –
Zur Arbeitszeit in den Fächern Englisch und Französisch nach Kompetenzbereichen siehe Tabelle 2
Eine Verlängerung der Arbeitszeit um bis zu 60 Minuten ist möglich, wenn die Aufgabenstellung gestalterische Aufgaben, die Auswer-
tung längerer Musikstücke, die Durchführung von Experimenten oder die Auswertung größerer Datenmengen einschließt. Die Ver-
längerung ist in den dezentral geprüften Fächern nach § 10a zusammen mit der Aufgabenstellung zu beantragen, in den zentral
geprüften Fächern nach § 10 wird sie vorgegeben.
Tabelle 2: Arbeitszeit in den Fächern Englisch und Französisch nach Kompetenzbereichen
(zu § 11 Absatz 1 i. V. m. § 10 Absatz 1)
Schreiben Sprachmittlung Hörverstehen Sprechen
Leistungskurs 225 60 30 15
Grundkurs 195 60 30 15
Die Festlegung von drei der vier Kompetenzbereiche für die schriftliche Abiturprüfung erfolgt gemäß § 10 Absatz 1. Die Arbeitszeit im
Kompetenzbereich Schreiben gilt inklusive Auswahlzeit.
Nr. 83 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 16. Juni 2023 484
Artikel 2
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. August 2023 in Kraft.
Artikel 1 Nummer 2, 3, 6 und 8 treten am 1. August 2024 in Kraft.
Bremen, den 2. Mai 2023
Die Senatorin für Kinder und Bildung
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen