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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2015 Verkündet am 7. Mai 2015 Nr. 68
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Abiturprüfung für
Schülerinnen und Schüler nicht anerkannter Ersatzschulen und für
Nichtschülerinnen und Nichtschüler im Lande Bremen
Vom 16. April 2015
Aufgrund des § 40 Absatz 8 in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schul-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260,
388, 398 ― 223-a-5), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2014
(Brem.GBl. S. 362) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler nicht
anerkannter Ersatzschulen und für Nichtschülerinnen und Nichtschüler im Lande
Bremen vom 22. Dezember 2005 (Brem.GBl. 2006 S. 30 ― 223-n-4), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Oktober 2014 (Brem.GBl. S. 422) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „für nicht bestanden zu erklären" durch
die Wörter „mit der Note ungenügend zu bewerten" ersetzt.
2. In § 12 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§§ 7, 8 und 16" durch die Angabe „§§ 7,
8, 16 und 17" ersetzt.
3. In § 15 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 10" durch die Angabe „§ 10a" ersetzt.
4. § 22 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Wer die Abiturprüfung nach dieser Verordnung nicht bestanden hat, aber
die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt, kann auf Antrag eine Bescheinigung nach
§ 24 Absatz 6 erhalten."
5. § 23 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Für die Prüfungsanforderungen in der jeweiligen Prüfung gilt die
Verordnung über Ergänzungsprüfungen in Latein, Griechisch und Hebräisch."
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6. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz 1 wird eingefügt:
„(1) Die Fachhochschulreife wird zuerkannt durch einen schulischen und
einen berufsbezogenen Teil. Die Absätze 2 bis 6 regeln den Nachweis der
schulischen Bedingungen, Absatz 7 regelt den Nachweis der möglichen
berufsbezogenen Bedingungen für die Zuerkennung der Fachhochschulreife."
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2; in dem neuen Absatz 2 wird die Angabe
„Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; der neue Absatz 3 Nummer 4 wird wie
folgt gefasst:
„4. mindestens vier Prüfungsfächer - darunter ein Leistungsfach - mit
mindestens 5 Punkten in einfacher Wertung.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; der neue Absatz 4 Satz 2 wird aufge-
hoben.
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
f) Der bisherige Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 6 bis 8 ersetzt.
„(6) Die Durchschnittsnote nach Absatz 5 wird mit einer Bescheinigung über
den schulischen Teil der Fachhochschulreife dokumentiert.
(7) Der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife ist nachzuweisen
durch
1. den Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung in
einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung
anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder in
einem entsprechenden Ausbildungsberuf in der öffentlichen Verwal-
tung,
2. den Abschluss einer entsprechenden Ausbildung in einem Beamten-
verhältnis,
3. den Abschluss einer Berufsausbildung nach Landesrecht mit staatlicher
Abschlussprüfung,
4. eine mindestens zweijährigen Berufstätigkeit in einem nach dem
Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten oder
gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder in einem entsprechen-
den Ausbildungsberuf in der öffentlichen Verwaltung,
5. ein in einem Ausbildungsbetrieb durchgeführtes einjähriges ununter-
brochenes, vor dem Beginn vom Praktikantenamt anerkanntes
Praktikum in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Hand-
werksordnung anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungs-
beruf oder in einem entsprechenden Ausbildungsberuf in der öffent-
lichen Verwaltung oder
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6. ein mindestens einjähriges ununterbrochenes freiwillig abgeleistetes
soziales oder ökologisches Jahr oder einen mindestens einjährigen
ununterbrochenen Bundesfreiwilligendienst.
(8) Bei Nachweis des schulischen und eines berufsbezogenen Teils der
Fachhochschulreife wird die Zuerkennung der Fachhochschulreife in einer
zusammenfassenden Bescheinigung über die Zuerkennung der Fachhoch-
schulreife dokumentiert.“
7. Der § 25 wird wie folgt gefasst:
„§ 25
Für die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife ist bis zum
Ablauf des 30. Juli 2015 der § 24 Absatz 3 in der bis zum 7. Mai 2015 geltenden
Fassung weiter anzuwenden.“
8. In der Überschrift zu der Anlage 2 wird die Angabe „(zu § 24 Abs. 4)“ durch die
Angabe „(zu § 24 Absatz 5)“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 24. April 2015
Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen