Bremen

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler nicht anerkannter Ersatzschulen und für Nichtschülerinnen und Nichtschüler im Lande Bremen

Ausfertigungsdatum:
06.05.2015
Fundstelle:
Gesetzblatt 2015 Nr. 68 ÄndVO Abiturprüfung Nichtschüler
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
298 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2015 Verkündet am 7. Mai 2015 Nr. 68 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler nicht anerkannter Ersatzschulen und für Nichtschülerinnen und Nichtschüler im Lande Bremen Vom 16. April 2015 Aufgrund des § 40 Absatz 8 in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schul- gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 ― 223-a-5), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (Brem.GBl. S. 362) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler nicht anerkannter Ersatzschulen und für Nichtschülerinnen und Nichtschüler im Lande Bremen vom 22. Dezember 2005 (Brem.GBl. 2006 S. 30 ― 223-n-4), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Oktober 2014 (Brem.GBl. S. 422) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „für nicht bestanden zu erklären" durch die Wörter „mit der Note ungenügend zu bewerten" ersetzt. 2. In § 12 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§§ 7, 8 und 16" durch die Angabe „§§ 7, 8, 16 und 17" ersetzt. 3. In § 15 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 10" durch die Angabe „§ 10a" ersetzt. 4. § 22 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Wer die Abiturprüfung nach dieser Verordnung nicht bestanden hat, aber die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt, kann auf Antrag eine Bescheinigung nach § 24 Absatz 6 erhalten." 5. § 23 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Für die Prüfungsanforderungen in der jeweiligen Prüfung gilt die Verordnung über Ergänzungsprüfungen in Latein, Griechisch und Hebräisch." Nr. 68 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Mai 2015 299 6. § 24 wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz 1 wird eingefügt: „(1) Die Fachhochschulreife wird zuerkannt durch einen schulischen und einen berufsbezogenen Teil. Die Absätze 2 bis 6 regeln den Nachweis der schulischen Bedingungen, Absatz 7 regelt den Nachweis der möglichen berufsbezogenen Bedingungen für die Zuerkennung der Fachhochschulreife." b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2; in dem neuen Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt. c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; der neue Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. mindestens vier Prüfungsfächer - darunter ein Leistungsfach - mit mindestens 5 Punkten in einfacher Wertung.“ d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; der neue Absatz 4 Satz 2 wird aufge- hoben. e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. f) Der bisherige Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 6 bis 8 ersetzt. „(6) Die Durchschnittsnote nach Absatz 5 wird mit einer Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife dokumentiert. (7) Der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife ist nachzuweisen durch 1. den Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder in einem entsprechenden Ausbildungsberuf in der öffentlichen Verwal- tung, 2. den Abschluss einer entsprechenden Ausbildung in einem Beamten- verhältnis, 3. den Abschluss einer Berufsausbildung nach Landesrecht mit staatlicher Abschlussprüfung, 4. eine mindestens zweijährigen Berufstätigkeit in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder in einem entsprechen- den Ausbildungsberuf in der öffentlichen Verwaltung, 5. ein in einem Ausbildungsbetrieb durchgeführtes einjähriges ununter- brochenes, vor dem Beginn vom Praktikantenamt anerkanntes Praktikum in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Hand- werksordnung anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungs- beruf oder in einem entsprechenden Ausbildungsberuf in der öffent- lichen Verwaltung oder Nr. 68 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Mai 2015 300 6. ein mindestens einjähriges ununterbrochenes freiwillig abgeleistetes soziales oder ökologisches Jahr oder einen mindestens einjährigen ununterbrochenen Bundesfreiwilligendienst. (8) Bei Nachweis des schulischen und eines berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife wird die Zuerkennung der Fachhochschulreife in einer zusammenfassenden Bescheinigung über die Zuerkennung der Fachhoch- schulreife dokumentiert.“ 7. Der § 25 wird wie folgt gefasst: „§ 25 Für die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife ist bis zum Ablauf des 30. Juli 2015 der § 24 Absatz 3 in der bis zum 7. Mai 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“ 8. In der Überschrift zu der Anlage 2 wird die Angabe „(zu § 24 Abs. 4)“ durch die Angabe „(zu § 24 Absatz 5)“ ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, den 24. April 2015 Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.