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title: "Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung und der Lotsenordnung für das Hafenlotsenwesen in Bremerhaven"
canonical: "https://www.juralernen.de/landesrecht/hb/verordnung-zur-aenderung-der-bremischen-hafengebuehrenordnung-und-der-lotsenordnung-fuer-das-hafenlotsenwesen-in-bremerhaven-2025-04-26-gbl-nr-0038-signed"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Bremen"
language: "de"
source: "https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2025_04_26_GBl_Nr_0038_signed.pdf"
updated: "2026-05-13T15:56:57+00:00"
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# Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung und der Lotsenordnung für das Hafenlotsenwesen in Bremerhaven

**Landesrecht Bremen**
*Ausfertigung:* 26.04.2025
*Fundstelle:* Gesetzblatt 2025 Nr. 38


### Art. 1 — Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung

Die Bremische Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135, 157, 363), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2024 (Brem.GBl. S. 1129) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. bremenports

Die von der Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation gemäß § 17 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes mit der Festsetzung und Einziehung beliehene bremenports GmbH & Co.KG. Die Beleihung gilt in Bezug auf die Hafenlotsgelder Bremerhaven nur für die Versetzpauschale gemäß § 12 Absatz 10 Nummer 3.“

b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a. Hafenlotsengesellschaft Bremerhaven

Die für die Festsetzung und Einziehung der Hafenlotsgelder Bremerhaven zuständige Hafenlotsengesellschaft Bremerhaven. Die Befugnis gilt nicht für die Versetzpauschale gemäß § 12 Absatz 10 Nummer 3.“

2. § 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4

Erhebung und Fälligkeit der Hafenabgaben

(1) Die Hafenabgaben werden durch bremenports erhoben. Abweichend von Satz 1 werden die Hafenlotsgelder Bremerhaven mit Ausnahme der Versetzpauschale gemäß § 12 Absatz 10 Nummer 3 durch die Hafenlotsengesellschaft Bremerhaven erhoben.

(2) Die Hafenabgaben werden durch bremenports und die Hafenlotsengesellschaft Bremerhaven festgesetzt und sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe fällig. Säumniszuschläge werden nach § 23 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetz berechnet und erhoben. Die §§ 18 und 19 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes gelten unmittelbar.

(3) Die Zahlung der Hafenabgaben können bremenports und die Hafenlotsengesellschaft Bremerhaven vor Auslaufen des Fahrzeugs verlangen.“

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „bremenports“ die Wörter „und der Hafenlotsengesellschaft Bremerhaven“ eingefügt.

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „bremenports“ die Wörter „oder der Hafenlotsengesellschaft Bremerhaven“ eingefügt.

### Art. 2 — Änderung der Lotsenordnung für das Hafenlotsenwesen in Bremerhaven

Die Lotsenordnung für das Hafenlotsenwesen in Bremerhaven vom 28. November 1979 (Brem.GBl. S. 431), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2018 (Brem.GBl. S. 307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1, § 3 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 2 Nummer 1, § 14 Absatz 1, § 18, § 19 Absatz 1, § 20 Satz 2 und 3, § 22 Absatz 1 und 2, und § 25 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Wissenschaft und Häfen“ durch die Wörter „Wirtschaft, Häfen und Transformation“ ersetzt.

2. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Bevor der Hafenlotse von Bord geht, hat er alle relevanten Daten der Lotsung elektronisch zu dokumentieren.“

b) Absatz 4 wird aufgehoben.

3. In § 34 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Wissenschaft und Häfen“ durch die Wörter „Wirtschaft, Häfen und Transformation“ ersetzt.

4. Nach § 35 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8. die Hafenlotsgelder Bremerhaven nach § 12 der Bremischen Hafengebührenordnung ohne die Versetzpauschale nach Absatz 10 Nummer 3 einzuziehen.“

5. In § 42 werden die Wörter „Wissenschaft und Häfen“ durch die Wörter „Wirtschaft, Häfen und Transformation“ ersetzt.

6. § 43 wird wie folgt gefasst:

„§ 43

Hafenlotsgeld

Das Hafenlotsgeld Bremerhaven wird mit Ausnahme der Versetzpauschale nach § 12 Absatz 10 Nummer 3 der Bremischen Hafengebührenordnung durch die Hafenlotsengesellschaft Bremerhaven eingezogen.“

7. In § 44 Satz 1 werden die Wörter „Wissenschaft und Häfen“ durch die Wörter „Wirtschaft, Häfen und Transformation“ ersetzt.

8. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Jeder Hafenlotse, der am 1. Januar 2000 im Dienst war und der vor dem 1. Januar 2000 in den Hafenlotsdienst eingetreten ist, erhält unter den Voraussetzungen der Sätze 2 und 5 von der Freien Hansestadt Bremen Versorgungsleistungen in entsprechender Anwendung des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes in der Höhe, welche dem Hafenlotsen oder seinen Hinterbliebenen zustehen würden, wenn er am Tage seiner Einstellung Beamter auf Probe und mit dem Wirksamwerden seiner Bestallung (§ 14), frühestens jedoch mit Vollendung des 27. Lebensjahres, Beamter auf Lebenszeit geworden wäre. Die Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ergibt sich aus der Besoldungsgruppe A 12 des Bremischen Besoldungsgesetzes. Für das Ausscheiden aus der Hafenlotsengesellschaft und den Eintritt des Ruhestandes gelten die Vorschriften für die bremischen Beamten entsprechend. Ausgenommen davon ist die gesetzliche Altersgrenze. Für die gesetzliche Altersgrenze gilt § 35 Absatz 1 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17) in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung sowie die versorgungsrechtlichen Vorschriften gemäß § 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999

(BGBl. I S. 322, S. 847, 2033) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung.“

b) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:

„(4) Für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Personen gilt die Beihilfeberechtigung entsprechend des § 80 des Bremischen Beamtengesetzes und in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Bremischen Beihilfeverordnung.

(5) Die Finanzierung der in den Absätzen 2 bis 4 geregelten Leistungen wird von der Hafenlotsengesellschaft Bremerhaven durch jährliche Abführung entsprechender Beiträge in Höhe von mindestens 8,15 Prozent des Hafenlotsgeldes an die Freie Hansestadt Bremen sichergestellt.“

### Art. 3 — Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.

Bremen, den 23. April 2025

Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation

Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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— Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung und der Lotsenordnung für das Hafenlotsenwesen in Bremerhaven
Amtliche Fassung: https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2025_04_26_GBl_Nr_0038_signed.pdf
Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
