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title: "Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung und der Bremischen Hafenordnung"
canonical: "https://www.juralernen.de/landesrecht/hb/verordnung-zur-aenderung-der-bremischen-hafengebuehrenordnung-und-der-bremischen-hafenordnung-2020-11-09-gbl-nr-0126-signed"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Bremen"
language: "de"
source: "https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2020_11_09_GBl_Nr_0126_signed.pdf"
updated: "2026-05-13T16:01:12+00:00"
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# Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung und der Bremischen Hafenordnung

**Landesrecht Bremen**
*Ausfertigung:* 09.11.2020
*Fundstelle:* Gesetzblatt 2020 Nr. 126


### Art. 1 — Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung

Die Bremische Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135, 157, 363 ― 9511-d-1), die zuletzt durch die Verordnung vom 27. November 2019 (Brem.GBl. S. 689) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 8 wie folgt gefasst:

„§ 8 Binnenschiffsgebühr“.

2. § 2 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9. Hafenfahrzeuge Fahrzeuge, die zur gewerblichen oder dienstlichen Verwendung vorwiegend im Hafengebiet bestimmt sind und als solche durch das Hansestadt Bremische Hafenamt zugelassen sind.

3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 wird aufgehoben. b) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden zu Nummern 4 und 5.

4. § 3b wird wie folgt gefasst:

„§ 3b

Gebührenermäßigungen

(1) Fahrzeuge im Überseeverkehr, die nach Verlassen der bremischen Häfen dieselben innerhalb von sieben Tagen aus europäischen Häfen kommend erneut anlaufen, erhalten für ihren zweiten Anlauf einen Rabatt von 75 Prozent auf die zu zahlende Raumgebühr, wenn es sich um denselben Gebührenschuldner handelt.

(2) Raumgebührenpflichtige Fahrzeuge, die das bremische Hafengebiet länger als fünf Tage benutzen, zahlen für jeden weiteren angefangenen Zeitraum von zehn Tagen 50 Prozent des jeweiligen Gebührensatzes.

(3) Reeder oder Charterer, deren Fahrzeuge nach dem Tarif Linienverkehr/ Spezialverkehr im Überseeverkehr abgerechnet werden, erhalten folgenden Frequenzrabatt auf die zu zahlende Raumgebühr für das Kalenderjahr:

150. bis 249. Anlauf 15 Prozent

ab 250. Anlauf 20 Prozent.

Der Frequenzrabatt wird zum Jahresende gewährt. Sofern ein Frequenzrabatt gewährt wird, wird kein Mehrverkehrsrabatt nach Absatz 5 Nummer 1 gewährt.

(3a) Reeder oder Charterer, deren Fahrzeuge nach dem Tarif Autocarrier im Überseeverkehr abgerechnet werden, erhalten folgenden Frequenzrabatt auf die zu zahlende Raumgebühr für das Kalenderjahr 2021:

150. bis 249. Anlauf 15 Prozent

ab 250. Anlauf 20 Prozent.

Der Frequenzrabatt wird zum Jahresende 2021 gewährt. Sofern ein Frequenzrabatt gewährt wird, wird kein Mehrverkehrsrabatt nach Absatz 5 Nummer 1 gewährt.

(4) Reeder oder Charterer, deren Kreuzfahrtschiffe die bremischen Häfen anlaufen, erhalten für ihren ersten Anlauf sowie alle Stop-over-Anläufe einen Willkommens-Rabatt von 50 Prozent auf die zu zahlende Raumgebühr. Folgende Frequenzrabatte auf die zu zahlende Raumgebühr werden für das Kalenderjahr gewährt:

3. bis 10. Anlauf 25 Prozent

11. bis 20. Anlauf 30 Prozent

21. bis 30. Anlauf 40 Prozent

ab 31. Anlauf 50 Prozent.

Ab dem 21. Anlauf wird der Frequenzrabatt auf alle Anläufe gewährt mit Ausnahme der Anläufe, bei denen bereits der Willkommens-Rabatt gewährt wurde.

(5) Mit Ausnahme für Fahrzeuge, die für die Offshore-Industrie aktiv sind, kann bremenports auf Antrag eine Ermäßigung der Raumgebühr gewähren. Der Antrag ist bis zum 31. März eines Jahres für das vorherige Kalenderjahr bei bremenports schriftlich oder elektronisch einzureichen. Ein Rabatt wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

1. Mehrverkehrs-Rabatt

Der Reeder oder Charterer hat Mehrverkehr nachzuweisen. Mehrverkehr eines Reeders oder Charterers ist die Entstehung von Mehreinnahmen bei der Raumgebühr durch

a) Einsatz größerer Schiffe, b) Einrichtung neuer Verkehre oder c) Steigerung der Anläufe im Vergleich des abgelaufenen Kalenderjahres zum Vorjahr. Diese Überprüfung nimmt bremenports vor. Die Ermäßigung beträgt maximal 50 Prozent auf die zu zahlende Raumgebühr für den ermittelten Mehrverkehr. Sofern ein Frequenzrabatt nach den Absätzen 3 oder 3a gewährt wird, wird kein Mehrverkehrsrabatt gewährt.

2. ESI (Environmental Ship Index)-Rabatt

Insgesamt 25 Schiffe mit dem besten ESI-Wert ≥ 45 Punkten erhalten pro Quartal einen Rabatt von 15 Prozent pro Anlauf, jedoch maximal 4 500 Euro. Der Rabatt wird zum Jahresende gewährt. Antragsberechtigt ist der Gebührenschuldner. Die Überprüfung nimmt bremenports vor. Sofern ein LNG-Rabatt nach Nummer 3 gewährt wird, wird kein ESI- Rabatt gewährt.

2a. ESI (Environmental Ship Index)-Noise-Rabatt

Fahrzeuge, die über einen Lärm-Mess-Report verfügen, der in der ESI- Datenbank eingetragen ist, erhalten dafür zusätzlich 20 ESI-Punkte.

3. LNG-Rabatt

Fahrzeuge, die ausschließlich von LNG oder Methanol angetrieben werden und über einen ESI-SOx-Wert größer 98 verfügen, erhalten einen Rabatt von 20 Prozent pro Anlauf, jedoch maximal 6 000 Euro. Der Rabatt wird zum Jahresende gewährt. Antragsberechtigt ist der Gebührenschuldner. Die Überprüfung nimmt bremenports vor. Sofern ein ESI-Rabatt nach Nummer 2 gewährt wird, wird kein LNG-Rabatt gewährt.“

(6) Binnenschiffe, die nach § 8 abgerechnet werden, erhalten folgende Rabatte:

1. Mehrverkehrs-Rabatt

Gebührenschuldner, die Mehrverkehr durch die Steigerung der abgerechneten Liegetage im Hafen im Vergleich des abgelaufenen Kalenderjahres zum Vorjahr nachweisen, können einen Antrag auf Mehrverkehrs-Rabatt stellen. Der Antrag ist bis zum 31. März eines Jahres für das vorherige Kalenderjahr bei bremenports schriftlich oder elektronisch einzureichen. Die Ermäßigung beträgt maximal 50 Prozent auf die zu zahlende Binnenschiffsgebühr für den ermittelten Mehrverkehr. Die Überprüfung nimmt bremenports vor.

2. Umwelt-Rabatt

Fahrzeuge im Binnenverkehr erhalten pro Anlauf einen Rabatt von 10 Prozent auf die Binnenschiffsgebühr, wenn

a) der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) festgelegte Emissionsgrenzwert der Stufe II, (ZKR-Protokoll 19, Resolution der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 11. Mai 2000) oder b) die Stufe V nach der Richtlinie (EU) 2016/1629 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG (NRMM- Richtlinie (EU) 2016/1629 (ABl. L 252 vom 16. September 2016, S. 118)) übertroffen werden. Hinsichtlich des NOx Wertes muss dieser mindestens 65 Prozent über den zulässigen Werten nach ZKR II und NRMM Stufe V liegen. Zugrunde gelegt wird hierbei jeweils der Antriebsmotor des jeweiligen Fahrzeugs mit der niedrigsten Kategorie. Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage eines eindeutigen, nachvollziehbaren und gültigen Zertifikats oder Zeugnisses bei der Gebührenstelle von bremenports.“

5. § 7 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Sportfahrzeuge und Traditionsschiffe zahlen pro angefangenen Tag und pro Meter Länge über alles 1,0506 Euro Liegegeld.“

6. § 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8

Binnenschiffsgebühr

(1) Fahrzeuge im Binnenverkehr zahlen pro angefangenen Tag eine Binnenschiffspauschale in Höhe von 15 Euro inklusive der Landstromnutzung.

(2) Auf Antrag kann eine Jahrespauschale pro Fahrzeug in Höhe von 2 340 Euro für das jeweils aktuell laufende Kalenderjahr gewährt werden. Entscheidend für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Antragseingangs bei bremenports. Eine rückwirkende Gewährung ist nicht möglich.“

7. § 9 Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) Nach dem Wort „Hafenfahrzeuge“ werden die Wörter „sowie Bargen und Leichter im Binnenverkehr“ eingefügt. b) Die Wörter „Bargen vom Fahrzeug im Seeverkehr ausgebracht“ werden gestrichen. c) Die Wörter „je Barge bis 500 t Tragfähigkeit“ und „je Barge über 500 t Tragfähigkeit“ sowie die Angaben „111,16“ und „222,04“ werden gestrichen. 8. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 werden die Wörter „und Rückstände aus der Abgasreinigung“ gestrichen. b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: „(7) Seeschiffe, die eine Entsorgungsabgabe für ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle entrichtet und diese Abfälle einer im Abfallbewirtschaftungsplan für die öffentlichen Häfen der Freien Hansestadt Bremen bekannt gemachten Hafenauffangeinrichtungen überlassen haben, erwerben einen Anspruch auf Kostenübernahme für die Standardentsorgung gemäß Anlage 2.“

9. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Beratungsgeld in Bremen:

An-/Ablegetarif Verholtarif

Industrie- Tidehäfen Verholgruppe I Verholgruppe II Verholgruppe III hafen Ohne Berührung Auf der Weser Unter der Weser ohne Benutzung der Industriehafen Schleuse Oslebshausen BRZ Betrag in Euro Betrag in Euro Betrag in Euro Betrag in Euro Betrag in Euro bis 300 51,06 38,04 122,69 155,71 225,53 301 - 500 57,98 43,20 132,23 164,55 235,05 501 - 750 62,63 46,66 141,04 174,84 243,88 751 - 1 000 67,26 50,11 152,06 182,91 253,43 1 001 - 1 250 73,07 54,44 159,40 193,19 262,98 1 251 - 1 500 78,88 58,77 170,44 202,76 272,53 1 501 - 1 750 85,86 63,97 179,25 210,81 281,34 1 751 - 2 000 90,49 67,42 188,05 221,11 290,89 2 001 - 2 250 95,12 70,87 198,33 229,18 298,97 2 251 - 2 500 99,75 74,31 206,41 240,21 309,99 2 501 - 2 750 109,04 81,24 216,70 248,30 317,35 2 751 - 3 000 116,00 86,42 225,53 258,57 328,37 3 001 - 3 250 121,81 90,75 235,05 267,39 337,16 3 251 - 3 500 127,59 95,05 243,88 276,21 346,73 3 501 - 3 750 135,70 101,10 253,43 287,23 357,02 3 751 - 4 000 142,68 106,30 262,98 295,29 364,34

An-/Ablegetarif Verholtarif

Industrie- Tidehäfen Verholgruppe I Verholgruppe II Verholgruppe III hafen Ohne Berührung Auf der Weser Unter der Weser ohne Benutzung der Industriehafen Schleuse Oslebshausen BRZ Betrag in Euro Betrag in Euro Betrag in Euro Betrag in Euro Betrag in Euro 4 001 - 4 250 148,49 110,63 272,53 305,60 375,36 4 251 - 4 500 155,42 115,79 281,34 313,67 383,45 4 501 - 4 750 163,56 121,86 290,89 323,95 393,74 4 751 - 5 000 169,37 126,19 298,97 332,79 402,55 5 001 - 5 500 177,49 132,23 317,35 351,13 421,65 5 501 - 6 000 185,60 138,28 337,16 369,50 439,28 6 001 - 6 500 194,90 145,21 357,02 387,87 458,37 6 501 - 7 000 201,82 150,36 375,36 406,96 476,75 7 001 - 7 500 211,14 157,30 393,74 426,79 495,10 7 501 - 8 000 219,22 163,32 412,09 445,15 514,96 8 001 - 8 500 227,35 169,38 430,47 462,78 532,57 8 501 - 9 000 234,32 174,58 449,57 481,90 551,67 9 001 - 9 500 244,75 182,34 467,94 500,99 570,77 9 501 - 10 000 251,72 187,54 485,55 519,35 589,16 10 001 - 10 500 258,66 192,71 505,38 536,98 607,50 10 501 - 11 000 269,12 200,50 524,49 556,09 625,87 11 001 - 11 500 277,25 206,56 542,12 575,18 644,97 11 501 - 12 000 284,19 211,73 560,49 594,28 664,06 12 001 - 12 500 293,49 218,66 578,87 611,90 681,69 12 501 - 13 000 301,59 224,69 597,95 630,29 700,77 13 001 - 13 500 308,56 229,89 617,06 648,63 718,40 13 501 - 14 000 317,84 236,80 634,67 667,73 737,53 14 001 - 14 500 325,95 242,85 653,04 686,85 755,88 14 501 - 15 000 332,91 248,03 672,15 704,46 774,98 15 001 - 15 500 342,19 254,94 691,97 724,31 794,10 15 501 - 16 000 351,49 261,87 710,35 741,92 812,45 16 001 - 16 500 358,44 267,05 728,69 761,76 830,08 16 501 - 17 000 366,56 273,10 747,81 780,12 849,89 17 001 - 17 500 374,68 279,14 765,45 798,48 868,28 17 501 - 18 000 383,95 286,06 784,53 817,58 887,38 18 001 - 18 500 390,93 291,25 802,90 835,96 905,00 18 501 - 19 000 400,21 298,17 821,26 853,59 924,10 19 001 - 19 500 407,13 303,32 840,37 872,67 942,48 19 501 - 20 000 416,44 310,26 859,46 891,78 961,57 20 001 - 21 000 429,21 319,77 895,46 928,51 998,31 21 001 - 22 000 439,65 327,55 933,64 965,24 1035,76 22 001 - 23 000 454,72 338,78 970,40 1002,69 1072,50 23 001 - 24 000 465,16 346,56 1007,84 1040,15 1110,68 24 001 - 25 000 476,75 355,19 1045,31 1076,90 1147,42 25 001 - 26 000 490,68 365,57 1082,76 1115,09 1184,88

An-/Ablegetarif Verholtarif

Industrie- Tidehäfen Verholgruppe I Verholgruppe II Verholgruppe III hafen Ohne Berührung Auf der Weser Unter der Weser ohne Benutzung der Industriehafen Schleuse Oslebshausen BRZ Betrag in Euro Betrag in Euro Betrag in Euro Betrag in Euro Betrag in Euro 26 001 - 27 000 502,28 374,21 1119,50 1152,57 1221,62 27 001 - 28 000 513,86 382,84 1156,97 1190,01 1259,82 28 001 - 29 000 527,79 393,22 1194,43 1226,75 1295,81 29 001 - 30 000 539,40 401,87 1231,15 1264,20 1334,01 30 001 - 31 000 552,14 411,36 1267,89 1301,79 1371,46 31 001 - 32 000 564,93 420,89 1306,10 1337,68 1407,46 32 001 - 33 000 576,49 429,51 1342,08 1375,88 1446,38 33 001 - 34 000 589,26 439,02 1381,01 1411,86 1482,40 34 001 - 35 000 602,03 448,53 1417,75 1450,80 1520,57 35 001 - 36 000 613,61 457,16 1455,22 1487,53 1557,32 36 001 - 37 000 626,40 466,68 1491,93 1524,99 1594,77 37 001 - 38 000 639,14 476,18 1528,67 1561,73 1632,24 38 001 - 39 000 649,58 483,96 1567,59 1599,19 1668,97 39 001 - 40 000 662,35 493,47 1603,59 1636,64 1706,44 40 001 - 42 000 680,91 507,30 1679,26 1710,11 1779,89 42 001 - 44 000 700,63 521,99 1753,45 1785,04 1855,56 44 001 - 46 000 722,66 538,40 1826,90 1859,96 1929,01 46 001 - 48 000 741,23 552,24 1901,82 1935,63 2004,69 48 001 - 50 000 763,26 568,65 1975,28 2009,07 2078,88 50 001 - 60 000 866,51 645,58 2349,20 2381,52 2450,56 60 001 - 70 000 968,58 721,62 2721,63 2753,93 2822,99 Für jede weitere angefangene 10 000 BRZ erhöht sich das Lotsgeld für den Industriehafen um 104,41 Euro im An-/Ablegetarif, für die Tidehäfen um 77,80 Euro im An-/Ablegetarif und um 375,36 Euro im Verholtarif.“

b) Absatz 10 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. In Bremerhaven wird eine zweckgebundene Versetzpauschale im Zusammenhang mit der Lotsung eines Fahrzeuges in Höhe von 245 Euro berechnet.“

10. In Anlage 2 werden im letzten Absatz die letzten drei Sätze aufgehoben.

### Art. 2 — Änderung der Bremischen Hafenordnung

Die Bremische Hafenordnung vom 24. April 2001 (Brem.GBl. S. 91, 237 — 9511-a-3), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. Oktober 2018 (Brem.GBl. S. 437) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 54 wird wie folgt gefasst:

„§ 54

Entsorgung von Abfällen

(1) Auf Seeschiffen angefallene und während der Liegezeit anfallende Schiffsabfälle sind nach den Vorschriften des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen zu entsorgen.

(2) Für die Entsorgung der auf Binnenschiffen angefallenen und während der Liegezeit anfallenden hausmüllähnlichen Abfälle sind die Betreiber der jeweiligen Umschlagsanlage zuständig. Die Entsorgung ist den Binnenschiffen kostenlos anzubieten.

(3) An den Liegestellen Osterdeich, Tiefer, Am Deich, Kohlenhafen, Allerhafen Nord und Lankenau ist es erlaubt, die auf Binnenschiffen angefallenen hausmüllähnlichen Abfälle an den dort gekennzeichneten Stellen in festverschlossenen Müllsäcken abzulegen.

(4) Abfälle von Fahrzeugen, die dem Bremischen Gesetz über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen nicht unterliegen, sind über das von der Kommune verwaltete Abfallbewirtschaftungssystem oder auf Kosten des Fahrzeugbetreibers in einer anderen Hafenauffangeinrichtung zu entsorgen.

(5) Abfälle sind an Bord des Schiffes so aufzubewahren, dass sie nicht ins Hafenwasser gelangen können.

(6) Die Benutzung bordeigener Abfallverbrennungsanlagen ist verboten.“

2. § 60 Absatz 1 Nummer 40 wird wie folgt gefasst:

„40. entgegen § 54 Absatz 6 eine Abfallverbrennungsanlage betreibt.“

### Art. 3 — Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Bremen, den 4. November 2020

Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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— Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung und der Bremischen Hafenordnung
Amtliche Fassung: https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2020_11_09_GBl_Nr_0126_signed.pdf
Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
