Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung und der Bremischen Hafenordnung
- Ausfertigungsdatum:
- 02.12.2016
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2016 Nr. 116 ÄndVO HafengebührenO
Eingangsformel
Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung
Die Bremische Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135, 157, 363 ― 9511-d-1), die zuletzt durch Verordnung vom 10. Februar 2016 (Brem.GBl. S. 19) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 17 eingefügt: „17. Werft- und Reparaturschiffe Fahrzeuge, die zur Durchführung von Reparaturen durch Werften oder Reparaturbetriebe in den Bremischen Häfen liegen. Dies umfasst auch Schiffsneubauten, die zur Erstausrüstung außerhalb einer Werftanlage in den Bremischen Häfen liegen.“ b) Die bisherigen Nummern 17 bis 34 werden Nummern 18 bis 35. 2. § 3 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Fahrzeuge im Überseeverkehr erhalten für ihren zweiten Anlauf innerhalb von 7 Tagen aus europäischen Häfen kommend einen Rabatt von 50 Prozent auf die Raumgebühr. Die Frist beginnt am Tag des ersten Auslaufens und endet am Tag des zweiten Einlaufens.“
3. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Raumgebühr
Die Raumgebühr bis zu einer Kappungsgrenze von 125 000 BRZ wird für einen Zeitraum von fünf Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen.
Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro BRZ
Short Sea Verkehr
Fahrzeuge bis 7 000 BRZ 0,0319 Fahrzeuge bis 14 000 BRZ 0,0651 Fahrzeuge bis 21 000 BRZ 0,0821 Fahrzeuge über 21 000 BRZ 0,0992
Europaverkehr
Trampverkehr Fahrzeuge bis 7 000 BRZ 0,1193 Fahrzeuge über 7 000 BRZ 0,2497
Linienverkehr/Spezialverkehr Fahrzeuge bis 7 000 BRZ 0,0591 Fahrzeuge bis 14 000 BRZ 0,1183 Fahrzeuge bis 21 000 BRZ 0,1773 Fahrzeuge über 21 000 BRZ 0,2068
Tankfahrzeuge Fahrzeuge bis 700 BRZ 0,1584 Fahrzeuge über 700 BRZ 0,2681
Autocarrier Fahrzeuge bis 20 000 BRZ 0,0350 Fahrzeuge bis 40 000 BRZ 0,0379 Fahrzeuge über 40 000 BRZ 0,0434
Ro-Ro Fahrzeuge Fahrzeuge bis 10 000 BRZ 0,0434 Fahrzeuge bis 20 000 BRZ 0,0436 Fahrzeuge über 20 000 BRZ 0,0491
Fahrzeuge mit Schüttgut 0,1372
Überseeverkehr
Trampverkehr Fahrzeuge bis 4 000 BRZ 0,2255 Fahrzeuge über 4 000 BRZ 0,4496
Linienverkehr/Spezialverkehr Fahrzeuge bis 20 000 BRZ 0,2264 Fahrzeuge bis 50 000 BRZ 0,2340 Fahrzeuge über 50 000 BRZ 0,2398
Tankfahrzeuge Fahrzeuge bis 700 BRZ 0,2935 Fahrzeuge über 700 BRZ 0,4994
Autocarrier Fahrzeuge bis 50 000 BRZ 0,0936 Fahrzeuge bis 70 000 BRZ 0,1003 Fahrzeuge über 70 000 BRZ 0,1047
Ro-Ro Fahrzeuge Fahrzeuge bis 10 000 BRZ 0,1067 Fahrzeuge über 10 000 BRZ 0,1308
Fahrzeuge mit Schüttgut 0,3034
Sonstige Verkehre
Kühlschiffe 0,2778
Fahrgastschiffe 0,2380 Ermäßigungen Stop-Over-Anläufe (alle Reisen) 50% Welcome-Tarif (1.Reise) 50% 3.-10. Reise 25% 11. – 20. Reise 30% 21. - 30. Reise* 40% Ab 31. Reise* 50% * Ab 1. Reise
Fahrzeuge, die ausschließlich den 0,1372 Weserhafen Bremen Hemelingen anlaufen
Fahrzeuge, bei Anlauf von öffentlichen niedersächsischen Weserhäfen
Ein Weserhafen Fahrzeuge bis 4 000 BRZ 0,1219 Fahrzeuge über 4 000 BRZ 0,2595
Zwei Weserhäfen Fahrzeuge bis 4 000 BRZ 0,0827 Fahrzeuge über 4 000 BRZ 0,1731 “
4. § 6a Absatz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Fahrzeuge der Offshore-Industrie zahlen für jeden Anlauf der Häfen folgende Gebühren:
Gebührentatbestand Zeitraum Bemessungs- Gebührensatz grundlage in Euro pro BRZ Installationsschiffe für maximal 2 Tage 0,5210 pro angefangenen Tag Besondere Fahrzeuge für maximal 5 Tage 0,0401 pro angefangenen Tag Sonstige Fahrzeuge und für maximal 5 Tage bis 1 000 BRZ 1,5453 Einheiten pro angefangenen Tag über 1 000 BRZ 0,0401
Nach Ablauf des Berechnungszeitraums wird Liegegeld nach § 7 berechnet.
(2) Fahrzeuge der Offshore-Industrie zahlen für jeden Hafenanlauf, wenn sie in und zwischen den Hafengruppen Bremen-Stadt und Bremerhaven verkehren und Lade- und Löscharbeiten durchführen, folgende Gebühren:
Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro pro BRZ Installationsschiffe, besondere Fahrzeuge, sonstige Fahrzeuge und Einheiten 0,0309 “
5. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Liegegeld
(1) Von Fahrzeugen im Seeverkehr, die nicht umschlagen, ist Liegegeld zu entrichten. Fahrzeuge der Offshore-Industrie zahlen Liegegeld, soweit sie nicht nach § 6a gebührenpflichtig sind.
Gebührentatbestand Bemessungsgrundlage Gebührensatz in Euro
Fahrzeuge im Seeverkehr bis zu 7 Tagen und pro BRZ 0,0525 und Fahrzeuge, die in der pro 7 Tage jedoch Offshore-Industrie aktiv mindestens 50 Euro sind ab dem 8. Tag und pro BRZ 0,0578 pro 7 Tage jedoch mindestens 50,00 Euro ab dem 15. Tag und pro BRZ 0,0693 pro 7 Tage jedoch mindestens 50,00 Euro ab dem 22. Tag und pro BRZ 0,0831 pro 7 Tage jedoch mindestens 50,00 Euro
(2) Werft- und Reparaturschiffe zahlen 50 Prozent des Liegegeldes nach Absatz 1.
(3) Von Fahrzeugen im Binnenverkehr, die nicht umschlagen, Sportfahrzeugen und Traditionsschiffen ist folgendes Liegegeld zu entrichten.
Gebührentatbestand Zeitraum Bemessungsgrundlage Gebührensatz in Euro Fahrzeuge im ab dem 15. Tag pro Tonne 0,0505 Binnenverkehr pro 14 Tage Tragfähigkeit Sportfahrzeuge und pro angefangener pro Meter Länge 1,0100 Traditionsschiffe Tag über alles “
6. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Hafengeld
Ein Hafengeld ist von Fahrzeugen im Binnenverkehr, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen, zu entrichten.
Gebührentatbestand Bemessungsgrundlage Gebührensatz in Euro
Fahrzeuge im pro Anlauf 33,33 Binnenverkehr maximal pro Monat 333,30 “
7. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Nutzungsgebühr Die Nutzungsgebühr ist zu entrichten von:
1. Fahrtgastschiffen, die nicht raumgebührenpflichtig sind und im Hafengebiet Anlagen nutzen. Im Raum Bremen-Nord gelten vier Anlagen als eine Einheit. Die Jahresgebühr beträgt 3,31 Euro je zugelassenen Passagier.
2. sonstige Nutzer der Anlagen und Wasserflächen
Bemessungsgrundlage Gebührensatz in Euro
Hafenfahrzeuge Jahrespauschalgebühr je Hafenfahrzeug bis 200 t Tragfähigkeit 87,85 zzgl. für je angefangene weitere 100 t Tragfähigkeit 43,93 Bargen vom Fahrzeug im Seeverkehr ausgebracht je Barge bis 500 t Tragfähigkeit 106,84 je Barge über 500 t Tragfähigkeit 213,42 Seeschiffsassistenzschlepper Jahrespauschalgebühr 522,17 Lotsenversetzboote Jahrespauschalgebühr 522,17 Bunkerboote Jahrespauschalgebühr 446,76 Gewerblich genutzte Fahrzeuge und schwimmende Anlagen je m² und Monat, mindestens 63,00 Euro pro Monat 0,53 „
8. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Abfallentsorgung
(1) Für die Entsorgung der hausmüllähnlichen und sonstigen im Schiffsbetrieb anfallenden Abfälle, die der Anlage V des MARPOL-Übereinkommens (BGBI.1982 Teil II S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, werden für einen Zeitraum von jeweils 72 Stunden nachstehende Gebührensätzen erhoben.
Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro Fahrzeuge im Seeverkehr
bis 1 500 BRZ 24,20 ab 1 501 BRZ bis 2 500 BRZ 32,27 ab 2 501 BRZ bis 3 500 BRZ 64,47 ab 3 501 BRZ bis 6 000 BRZ 107,47 ab 6 001 BRZ bis 10 000 BRZ 125,37 ab 10 001 BRZ bis 30 000 BRZ 131,38 über 30 001 BRZ 149,29
(2) Schiffe, die die Gebühr nach Absatz 1 entrichten, werden folgende Behältnisse für die getrennte Abfallentsorgung zur Verfügung gestellt.
Schiffe bis 3 500 BRZ
Kategorie Abfallkategorie Behältergröße nach MARPOL Anlage V A Plastik 120 l B Lebensmittelabfälle 120 l C Hausmüll - Papier 120 l C Hausmüll - Glas 120 l C Hausmüll - Metall 120 l F Kontaminierte Aufsaugmaterialien 120 l
Schiffe ab 3 501 BRZ
Kategorie Abfallkategorie Behältergröße nach MARPOL Anlage V A Plastik 240 l B Lebensmittelabfälle 240 l C Hausmüll - Papier 240 l C Hausmüll - Glas 240 l C Hausmüll - Metall 240 l F Kontaminierte Aufsaugmaterialien 240 l
Zusätzlich können Schiffe Speiseöle in Behältern von nicht mehr als 30 l Fassungsvermögen kostenlos entsorgen. Die Behälter sind vom Schiff zu stellen. Die Höchstentsorgungsmenge liegt bei Schiffen bis 3 500 BRZ bei 30 Litern und bei Schiffen ab 3 501 BRZ bei 60 Litern.
(3) Schiffe, die die Behälter nach Absatz 2 bestimmungsgemäß nach der jeweiligen Abfallkategorie verwenden, erhalten auf Anforderung zusätzlich jeweils einen der folgenden Behälter kostenlos.
Kategorie Abfallkategorie Behältergröße nach MARPOL Anlage V E Asche aus Verbrennungsanlagen 240 l F Gemischte Betriebsabfälle 1 100 l
(4) Zusätzlich zu den Behältern nach Absatz 2 und 3 können weitere Behälter angefordert werden. Folgende Gebühren werden dafür erhoben.
Kategorie Abfallkategorie Behältergröße Gebührensatz in Euro nach MARPOL Anlage V A Plastik 240 l 18,10 B Lebensmittelabfälle 240 l 20,90 C Hausmüll - Papier 240 l 10,40 C Hausmüll - Glas 240 l 10,40 C Hausmüll - Metall 240 l 7,40
D Speiseöl 30 l 15,70 F Kontaminierte 240 l 20,80 Aufsaugmaterialien E Asche aus 240 l 28,90 Verbrennungsanlagen F Gemischte 1 100 l 35,00 Betriebsabfälle
Die Behälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu 30 Litern sind vom Schiff zu stellen.
(5) Schiffe, die die Behälter nach Absatz 2 und Absatz 4 nicht bestimmungsgemäß nach der jeweiligen Abfallkategorie verwenden, müssen für den erhöhten Entsorgungsaufwand für einen Zeitraum von 72 Stunden eine zusätzliche Gebühr entrichten.
Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro Schiffe bis 3 500 BRZ 20,60 Schiffe ab 3 501 BRZ 34,40
(6) Es ist eine Entsorgungsabgabe für ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle und Rückstände aus der Abgasreinigung zu entrichten.
Bemessungsgrundlage Gebührensatz in Euro Seeschiffe pro BRZ 0,0120 mindestens 42,00 Euro, höchstens 600,00 Euro Aurocarrier und Ro-Ro Fahrzeuge pro BRZ 0,0060 mindestens 21,00 Euro, höchstens 300,00 Euro
Ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle sind überwachungsbedürftige Abfälle, die im Schiffsbetrieb anfallen und der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens (BGBI.
1982 Teil II S. 2) unterliegen, insbesondere Ölschlämme aus der Schwerölaufbereitung und Bilgenöle.“
9. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Raumgebühr“ durch die Wörter „Entrichtung der Gebühren“ ersetzt. b) Absatz 2 Nummer 6 wird gestrichen.
10. Dem § 12 wird folgender Absatz 11 angefügt:
„(11) Bei Lotsungen für Fahrzeuge, die gleichzeitig mehrere Lotsen annehmen müssen, ist das Beratungsgeld nach Absatz 7 Nummer 1 bis 5, das zusätzliche Beratungsgeld nach Absatz 8, das Wartegeld nach Absatz 9 sowie die Fahrtkosten nach Absatz 10 Nummer 2 entsprechend der Anzahl der Lotsen zu entrichten.“
11. Anlage 3 (zu § 3 Absatz 8) wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „450 Euro" durch die Angabe „500 Euro“ und die Angabe „30 Euro“ durch die Angabe „45 Euro“ ersetzt. b) Die Tabelle wird wie folgt gefasst:
„ BRZ Max. Entsorgungsmenge Max. Erstattungsbetrag in Euro bis 3 500 6 m³ 770,00 3 501 bis 6 000 10 m³ 950,00 6 001 bis 10 000 15 m³ 1 175,00 10 001 bis 30 000 22 m³ 1 490,00 30 001 bis 50 000 30 m³ 1 850,00 ab 50 001 50 m³ 2 750,00 “ c) In Satz 3 wird die Angabe „200 Euro" durch die Angabe „220 Euro“ und die Angabe „1,20 Euro“ durch die Angabe „1,80 Euro“ ersetzt
Änderung der Bremischen Hafenordnung
Die Bremische Hafenordnung vom 24. April 2001 (Brem.GBl. S. 91, 237 ― 9511-a-3), die zuletzt durch Verordnung vom 29. April 2015 (Brem.GBl. S. 280) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 17 eingefügt: „17. Werft- und Reparaturschiffe Fahrzeuge, die zur Durchführung von Reparaturen durch Werften oder Reparaturbetriebe in den Bremischen Häfen liegen. Dies umfasst auch Schiffsneubauten, die zur Erstausrüstung außerhalb einer Werftanlage in den Bremischen Häfen liegen.“
b) Die bisherigen Nummern 17 bis 37 werden Nummern 18 bis 38.
2. In § 54 Absatz 5 werden nach dem Wort „Fahrgastschiffen“ die Wörter „und Werft- und Reparaturschiffe“ eingefügt.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Bremen, den 23. November 2016
Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.