Bremen

Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung

Ausfertigungsdatum:
29.11.2025
Fundstelle:
Gesetzblatt 2025 Nr. 128
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
1305 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2025 Verkündet am 29. November 2025 Nr. 128 Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung Vom 26. November 2025 Aufgrund des § 16 Absatz 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488; 2002 S. 3), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2022 (Brem.GBl. S. 374) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Handelskammer verordnet: Artikel 1 Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung Die Bremische Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135, 157, 363), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. April 2025 (Brem.GBl. S. 383) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3b Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: „3. LNG-Rabatt Fahrzeuge, die ausschließlich von LNG oder Methanol angetrieben werden und ohne Einsatz eines eingebauten Scrubbers (Grundlage hierfür ist der Eintrag auf der ESI-Website) einen ESI-SOx-Wert größer 33 erreichen, erhalten einen Rabatt von 20 Prozent pro Anlauf, jedoch maximal 6 000 Euro. Der Rabatt wird zum Jahresende gewährt. Antragsberechtigt ist der Gebührenschuldner. Die Überprüfung nimmt bremenports vor. Sofern ein ESI-Rabatt nach Nummer 2 gewährt wird, wird kein LNG-Rabatt gewährt.“ 2. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt: „§ 6 Raumgebühr Folgende Raumgebühr wird für einen Zeitraum von fünf Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen: Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro pro BRZ Short Sea Verkehr Fahrzeuge bis 10 000 BRZ 0,0438 Nr. 128 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 29. November 2025 1306 Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro pro BRZ Fahrzeuge über 10 000 BRZ 0,1210 Europaverkehr Trampverkehr Fahrzeuge bis 7 000 BRZ 0,1593 Fahrzeuge über 7 000 BRZ 0,3338 Linienverkehr/Spezialverkehr Fahrzeuge bis 14 000 BRZ 0,1535 Fahrzeuge bis 21 000 BRZ 0,2368 Fahrzeuge über 21 000 BRZ 0,2763 Tankfahrzeuge Fahrzeuge bis 700 BRZ 0,2117 Fahrzeuge über 700 BRZ 0,3582 Autocarrier Fahrzeuge bis 30 000 BRZ 0,0500 Fahrzeuge über 30 000 BRZ 0,0567 Ro-Ro Fahrzeuge Fahrzeuge bis 20 000 BRZ 0,0584 Fahrzeuge über 20 000 BRZ 0,0657 Fahrzeuge mit Schüttgut 0,1834 Überseeverkehr Trampverkehr 0,5877 Linienverkehr/Spezialverkehr 0,3038 Tankfahrzeuge 0,6543 Autocarrier 0,1316 Ro-Ro Fahrzeuge 0,1438 Fahrzeuge mit Schüttgut 0,3976 Sonstige Verkehre Kreuzfahrtschiffe 0,3181 “ 3. § 6a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „0,6737“ durch die Angabe „0,6959“, je- weils die Angabe „0,0518“ durch die Angabe „0,0535“ und die Angabe „1,9988“ durch die Angabe „2,0648“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „0,0398“ durch die Angabe „0,0411“ ersetzt. Nr. 128 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 29. November 2025 1307 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) In der Tabelle des Absatz 1 wird jeweils die Angabe „65,00“ durch die Angabe „67,00“, die Angabe „0,0680“ durch die Angabe „0,0702“, die Angabe „0,0749“ durch die Angabe „0,0774“, die Angabe „0,0896“ durch die Angabe „0,0926“ und die Angabe „0,1075“ durch die Angabe „0,1110“ ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe „1,3062“ durch die Angabe „1,3493“ ersetzt. 5. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „18,66“ durch die Angabe „19,28“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2 909“ durch die Angabe „3 005“ ersetzt. 6. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Satz 3 wird die Angabe „4,53“ durch die Angabe „4,68“ ersetzt. b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. Sonstigen Nutzern der Anlagen und Wasserflächen: Bemessungsgrundlage Gebührensatz in Euro Hafenfahrzeuge sowie Bargen und Leichter im Binnenverkehr Jahrespauschalgebühr 117,38 Je Hafenfahrzeug bis 200 t Tragfähigkeit 58,70 zuzüglich für je angefangene weitere 100 t 697,72 Tragfähigkeit Seeschiffsassistenzschlepper Jahrespauschalgebühr 697,72 Lotsenversetzboote Jahrespauschalgebühr 697,72 Bunkerboote Jahrespauschalgebühr 596,97 Gewerblich genutzte Fahrzeuge und schwimmende Anlagen Je m² und Monat 0,79 “ mindestens 93,46 Euro Nr. 128 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 29. November 2025 1308 7. § 10 wird durch den folgenden § 10 ersetzt: „§ 10 Abfallentsorgung (1) Für die Entsorgung der Schiffsabfälle, die der Anlage V des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL-Übereinkommen) (BGBl. 1982 Teil II S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, werden von raumgebührpflichtigen Fahrzeugen für einen Zeitraum von jeweils fünf Tagen nach- stehende Gebührensätze erhoben: Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro Kreuzfahrtschiffe pro BRZ 0,1158 alle anderen Fahrzeuge im Seeverkehr bis 1 500 BRZ 127,18 ab 1 501 BRZ bis 2 500 BRZ 169,60 ab 2 501 BRZ bis 3 500 BRZ 237,17 ab 3 501 BRZ bis 6 000 BRZ 423,62 ab 6 001 BRZ bis 10 000 BRZ 494,18 ab 10 001 BRZ bis 30 000 BRZ 535,12 ab 30 001 BRZ bis 45 000 BRZ 608,07 ab 45 001 BRZ 885,84 (2) Für Kreuzfahrtschiffe, die Liegegeld zu entrichten haben, werden 100 Prozent der Gebühr nach Absatz 1 für jeweils bis zu sieben Tagen pro sieben Tage Liegezeit fällig. Für alle anderen Fahrzeuge im Seeverkehr, die Liegegeld zu entrichten haben, werden 50 Prozent der Gebühr nach Absatz 1 für jeweils bis zu sieben Tagen pro sieben Tage Liegezeit fällig. Fahrzeuge, die bereits die Gebühr nach Absatz 1 ent- richten, zahlen erst nach Ablauf des Berechnungszeitraums des Absatzes 1 die Gebühr nach diesem Absatz. (3) Fahrzeugen, die die Gebühr nach Absatz 1 oder 2 entrichten, werden Behält- nisse für die getrennte Abfallentsorgung entsprechend der Schiffsabfallanmeldung gemäß § 6 des Bremischen Schiffsabfall-Entsorgungsgesetzes zur Verfügung gestellt. Es gelten folgende Freimengen: Kreuzfahrtschiffe Kategorie Abfallbeschreibung Freimengen nach MARPOL Anlage V A Kunststoff bis zur maximalen schiffsspezifischen Lagerkapazität B Lebensmittelabfälle bis zur maximalen schiffsspezifischen Lagerkapazität Nr. 128 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 29. November 2025 1309 Kategorie Abfallbeschreibung Freimengen nach MARPOL Anlage V C Haushaltsabfälle (Papier, Glas und Jeweils bis zur Metall) maximalen schiffsspezifischen Lagerkapazität D Speiseöle 1 000 l F Vermischte Betriebsabfälle, nicht 480 l gefährlich F Restmüll 5 cbm F Betriebsabfälle - Putzlappen 800 l Andere Fahrzeuge im Seeverkehr bis 3 500 BRZ Kategorie Abfallbeschreibung Freimengen nach MARPOL Anlage V A Kunststoff bis zur maximalen schiffsspezifischen Lagerkapazität B Lebensmittelabfälle bis zur maximalen schiffsspezifischen Lagerkapazität C Haushaltsabfälle (Papier, Glas und bis zur maximalen Restmüll) schiffsspezifischen Lagerkapazität F Betriebsabfälle - Putzlappen 120 l Andere Fahrzeuge im Seeverkehr über 3 501 BRZ Kategorie Abfallbeschreibung Freimengen nach MARPOL Anlage V A Kunststoff bis zur maximalen schiffsspezifischen Lagerkapazität B Lebensmittelabfälle bis zur maximalen schiffsspezifischen Lagerkapazität C Haushaltsabfälle (Papier, Glas und bis zur maximalen Restmüll) schiffsspezifischen Lagerkapazität F Vermischte Betriebsabfälle, nicht 480 l gefährlich F Betriebsabfälle - Putzlappen 240 l Auf Anforderung können zusätzliche Abfälle entsorgt werden, pro Fraktion bis zur Höhe der geltenden Freimenge. Für jede dieser Entsorgungen wird eine Gebühr in Höhe von 50 Prozent der Gebühr nach Absatz 1 erhoben. (4) Für die Entsorgung gefährlicher Abfälle können Sammelbehälter über die Schiffsabfallanmeldung gemäß § 6 des Bremischen Schiffsabfall- Nr. 128 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 29. November 2025 1310 Entsorgungsgesetzes oder den Beauftragten kostenlos beim Entsorgungsunternehmen angefordert werden. Es gelten folgende Freimengen: Kreuzfahrtschiffe Kategorie Abfallbeschreibung Freimengen nach MARPOL Anlage V C Kleinbatterien 60 l (keine Lithiumbatterien) E Asche aus Verbrennungsanlagen 240 l F Lithiumbatterien 60 l F Spraydosen 60 l F Verpackungen mit schädlichen Anhaftungen 5 cbm I Lampen (Elektro- und 60 l Elektronikgerätegesetz Gruppe 3) I Kleingeräte bis 50 cm Kantenlänge 240 l (Elektro- und Elektronikgerätegesetz Gruppe 5) Geräte dürfen keine Batterien enthalten Andere Fahrzeuge im Seeverkehr Kategorie Abfallbeschreibung Freimengen nach MARPOL Anlage V C Kleinbatterien 30 l (keine Lithiumbatterien) E Asche aus Verbrennungsanlagen 120 l F Lithiumbatterien 30 l F Spraydosen 30 l F Verpackungen mit schädlichen 800 l Anhaftungen I Lampen (Elektro- und 30 l Elektronikgerätegesetz Gruppe 3) I Kleingeräte bis 50 cm Kantenlänge 240 l (Elektro- und Elektronikgerätegesetz Gruppe 5) Geräte dürfen keine Batterien enthalten (5) Die nachfolgend aufgeführten Abfälle werden bis zu der in der Tabelle angegebenen Menge kostenlos entsorgt, wenn die Fahrzeugbesatzung diese als Gebinde oder Gegenstand neben dem Sammelbehälter abstellt: Nr. 128 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 29. November 2025 1311 Kreuzfahrtschiffe Kategorie Abfallbeschreibung Gebindegröße nach MARPOL Anlage V C Arzneimittel 30 l (keine Betäubungsmittel) F Ladungsträger Stück (Paletten, unverpackt) F Großbatterien Stück I Kühlgeräte (Elektro- und Stück Elektronikgerätegesetz Gruppe 1) I Bildschirme (Elektro- und Stück Elektronikgerätegesetz Gruppe 2) I Elektrogroßgeräte Stück über 50 cm Kantenlänge (Elektro- und Elektronikgerätegesetz Gruppe 4) andere Fahrzeuge im Seeverkehr Kategorie Abfallbeschreibung Gebindegröße nach MARPOL Anlage V C Kleinbatterien 30 l (keine Lithiumbatterien) C Arzneimittel 30 l (keine Betäubungsmittel) D Speiseöle 30 l F Ladungsträger 3 Stück (Paletten, unverpackt) F Großbatterien Stück I Lampen (Elektro- und 30 l Elektronikgerätegesetz Gruppe 3) I Kühlgeräte (Elektro- und Stück Elektronikgerätegesetz Gruppe 1) I Bildschirme (Elektro- und Stück Elektronikgerätegesetz Gruppe 2) I Elektrogroßgeräte Stück über 50 cm Kantenlänge (Elektro- und Elektronikgerätegesetz Gruppe 4) (6) Zusätzlich zu den in den Absätzen 4 und 5 genannten Freimengen können auf Anforderung weitere gefährliche Abfälle entsorgt werden. Die jeweilige Entsorgungsmenge ist dabei auf die geltende Freimenge begrenzt. Für jede dieser Entsorgungen wird eine Gebühr in Höhe von 50 Prozent der Gebühr nach Absatz 1 erhoben. (7) Fahrzeuge, deren Besatzung die Sammelbehälter nicht bestimmungsgemäß nach der jeweiligen Abfallkategorie verwendet, müssen für den erhöhten Entsorgungsaufwand eine zusätzliche Gebühr für jeden falsch befüllten Behälter wie folgt entrichten: Nr. 128 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 29. November 2025 1312 Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro nicht gefährlicher gefährlicher Abfall Abfall Kreuzfahrtschiffe 442,92 885,84 andere Fahrzeug im Seeverkehr bis 1 500 BRZ 63,59 127,18 ab 1 501 BRZ bis 2 500 BRZ 84,80 169,60 ab 2 501 BRZ bis 3 500 BRZ 118,59 237,17 ab 3 501 BRZ bis 6 000 BRZ 211,81 423,62 ab 6 001 BRZ bis 10 000 BRZ 247,09 494,18 ab 10 001 BRZ bis 30 000 BRZ 267,56 535,12 ab 30 001 BRZ bis 45 000 BRZ 304,04 608,07 ab 45 001 BRZ 442,92 885,84 (8) Für die Entsorgung ölhaltiger Schiffsbetriebsabfälle, die der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens unterliegen, insbesondere Ölschlämme aus der Schwerölaufbereitung und Bilgenöle, wird bei jedem Hafenanlauf folgende Gebühr erhoben: Bemessungsgrundlage Gebührensatz in Euro Autocarrier und Ro-Ro-Fahrzeuge pro BRZ 0,0090 mindestens 32,50 Euro, höchstens 600,00 Euro Andere Fahrzeuge im Seeverkehr pro BRZ 0,0180 mindestens 63,00 Euro, höchstens 1 200,00 Euro (9) Fahrzeuge im Seeverkehr, die eine Gebühr nach Absatz 8 entrichten, erwerben einen Anspruch auf Kostenübernahme für die Standardentsorgung gemäß Anlage 2, sofern die Entsorgung durch eine Hafenauffangeinrichtung erfolgt, die im Abfallbewirtschaftungsplan für die öffentlichen Häfen der Freien Hansestadt Bremen bekannt gemacht wurde. (10) Für die Entsorgung der in Artikel 7 Absatz 3 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt als Hausmüll bezeichneten Abfälle von Fahrgastschiffen im Binnenverkehr, die über Schlafplätze für Fahrgäste verfügen, wird je Hafenanlauf eine Gebühr von 4,53 Euro je zugelassenem Passagier erhoben. Das Entsorgungsunternehmen liefert Sammelbehälter für die getrennte Entsorgung von Lebensmittelabfällen, Kunststoff, Papier und Pappe, Glas, Metall sowie Restmüll an den Liegeplatz des Fahrgastschiffs.“ 8. § 12 Absatz 7 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „38,38“ durch die Angabe „41,80“ und die Angabe „1,17“ durch die Angabe „1,27“ ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe „194,37“ durch die Angabe „211,69“ und die Angabe „0,95“ durch die Angabe „1,03“ ersetzt. Nr. 128 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 29. November 2025 1313 c) In Nummer 3 wird die Angabe „42,14“ durch die Angabe „45,89“ und die Angabe „1,82“ durch die Angabe „1,98“ ersetzt. d) In Nummer 4 wird die Angabe „292,48“ durch die Angabe „318,54“ und die Angabe „1,31“ durch die Angabe „1,43“ ersetzt. e) In Nummer 5 wird die Angabe „478“ durch die Angabe „495“ ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Bremen, 26. November 2025 Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.