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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2025 Verkündet am 29. November 2025 Nr. 128
Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung
Vom 26. November 2025
Aufgrund des § 16 Absatz 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom
21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488; 2002 S. 3), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 21. Juni 2022 (Brem.GBl. S. 374) geändert worden ist, wird nach
Anhörung der Handelskammer verordnet:
Artikel 1
Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung
Die Bremische Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135,
157, 363), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. April 2025 (Brem.GBl.
S. 383) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3b Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. LNG-Rabatt
Fahrzeuge, die ausschließlich von LNG oder Methanol angetrieben werden und
ohne Einsatz eines eingebauten Scrubbers (Grundlage hierfür ist der Eintrag auf
der ESI-Website) einen ESI-SOx-Wert größer 33 erreichen, erhalten einen
Rabatt von 20 Prozent pro Anlauf, jedoch maximal 6 000 Euro. Der Rabatt wird
zum Jahresende gewährt. Antragsberechtigt ist der Gebührenschuldner. Die
Überprüfung nimmt bremenports vor. Sofern ein ESI-Rabatt nach Nummer 2
gewährt wird, wird kein LNG-Rabatt gewährt.“
2. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:
„§ 6
Raumgebühr
Folgende Raumgebühr wird für einen Zeitraum von fünf Tagen von Fahrzeugen im
Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen:
Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro pro BRZ
Short Sea Verkehr
Fahrzeuge bis 10 000 BRZ 0,0438
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Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro pro BRZ
Fahrzeuge über 10 000 BRZ 0,1210
Europaverkehr
Trampverkehr
Fahrzeuge bis 7 000 BRZ 0,1593
Fahrzeuge über 7 000 BRZ 0,3338
Linienverkehr/Spezialverkehr
Fahrzeuge bis 14 000 BRZ 0,1535
Fahrzeuge bis 21 000 BRZ 0,2368
Fahrzeuge über 21 000 BRZ 0,2763
Tankfahrzeuge
Fahrzeuge bis 700 BRZ 0,2117
Fahrzeuge über 700 BRZ 0,3582
Autocarrier
Fahrzeuge bis 30 000 BRZ 0,0500
Fahrzeuge über 30 000 BRZ 0,0567
Ro-Ro Fahrzeuge
Fahrzeuge bis 20 000 BRZ 0,0584
Fahrzeuge über 20 000 BRZ 0,0657
Fahrzeuge mit Schüttgut 0,1834
Überseeverkehr
Trampverkehr 0,5877
Linienverkehr/Spezialverkehr 0,3038
Tankfahrzeuge 0,6543
Autocarrier 0,1316
Ro-Ro Fahrzeuge 0,1438
Fahrzeuge mit Schüttgut 0,3976
Sonstige Verkehre
Kreuzfahrtschiffe 0,3181 “
3. § 6a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „0,6737“ durch die Angabe „0,6959“, je-
weils die Angabe „0,0518“ durch die Angabe „0,0535“ und die Angabe
„1,9988“ durch die Angabe „2,0648“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „0,0398“ durch die Angabe „0,0411“ ersetzt.
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4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In der Tabelle des Absatz 1 wird jeweils die Angabe „65,00“ durch die
Angabe „67,00“, die Angabe „0,0680“ durch die Angabe „0,0702“, die
Angabe „0,0749“ durch die Angabe „0,0774“, die Angabe „0,0896“ durch die
Angabe „0,0926“ und die Angabe „0,1075“ durch die Angabe „0,1110“
ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „1,3062“ durch die Angabe „1,3493“ ersetzt.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „18,66“ durch die Angabe „19,28“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2 909“ durch die Angabe „3 005“ ersetzt.
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Satz 3 wird die Angabe „4,53“ durch die Angabe „4,68“ ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Sonstigen Nutzern der Anlagen und Wasserflächen:
Bemessungsgrundlage Gebührensatz in Euro
Hafenfahrzeuge sowie Bargen und Leichter
im Binnenverkehr
Jahrespauschalgebühr 117,38
Je Hafenfahrzeug bis 200 t Tragfähigkeit 58,70
zuzüglich für je angefangene weitere 100 t 697,72
Tragfähigkeit
Seeschiffsassistenzschlepper
Jahrespauschalgebühr 697,72
Lotsenversetzboote
Jahrespauschalgebühr 697,72
Bunkerboote
Jahrespauschalgebühr 596,97
Gewerblich genutzte Fahrzeuge und
schwimmende Anlagen
Je m² und Monat 0,79 “
mindestens 93,46 Euro
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7. § 10 wird durch den folgenden § 10 ersetzt:
„§ 10
Abfallentsorgung
(1) Für die Entsorgung der Schiffsabfälle, die der Anlage V des Internationalen
Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
und Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL-Übereinkommen)
(BGBl. 1982 Teil II S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, werden von
raumgebührpflichtigen Fahrzeugen für einen Zeitraum von jeweils fünf Tagen nach-
stehende Gebührensätze erhoben:
Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro
Kreuzfahrtschiffe
pro BRZ 0,1158
alle anderen Fahrzeuge im Seeverkehr
bis 1 500 BRZ 127,18
ab 1 501 BRZ bis 2 500 BRZ 169,60
ab 2 501 BRZ bis 3 500 BRZ 237,17
ab 3 501 BRZ bis 6 000 BRZ 423,62
ab 6 001 BRZ bis 10 000 BRZ 494,18
ab 10 001 BRZ bis 30 000 BRZ 535,12
ab 30 001 BRZ bis 45 000 BRZ 608,07
ab 45 001 BRZ 885,84
(2) Für Kreuzfahrtschiffe, die Liegegeld zu entrichten haben, werden 100 Prozent
der Gebühr nach Absatz 1 für jeweils bis zu sieben Tagen pro sieben Tage Liegezeit
fällig. Für alle anderen Fahrzeuge im Seeverkehr, die Liegegeld zu entrichten haben,
werden 50 Prozent der Gebühr nach Absatz 1 für jeweils bis zu sieben Tagen pro
sieben Tage Liegezeit fällig. Fahrzeuge, die bereits die Gebühr nach Absatz 1 ent-
richten, zahlen erst nach Ablauf des Berechnungszeitraums des Absatzes 1 die
Gebühr nach diesem Absatz.
(3) Fahrzeugen, die die Gebühr nach Absatz 1 oder 2 entrichten, werden Behält-
nisse für die getrennte Abfallentsorgung entsprechend der Schiffsabfallanmeldung
gemäß § 6 des Bremischen Schiffsabfall-Entsorgungsgesetzes zur Verfügung
gestellt. Es gelten folgende Freimengen:
Kreuzfahrtschiffe
Kategorie Abfallbeschreibung Freimengen
nach MARPOL Anlage V
A Kunststoff bis zur maximalen
schiffsspezifischen
Lagerkapazität
B Lebensmittelabfälle bis zur maximalen
schiffsspezifischen
Lagerkapazität
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Kategorie Abfallbeschreibung Freimengen
nach MARPOL Anlage V
C Haushaltsabfälle (Papier, Glas und Jeweils bis zur
Metall) maximalen
schiffsspezifischen
Lagerkapazität
D Speiseöle 1 000 l
F Vermischte Betriebsabfälle, nicht 480 l
gefährlich
F Restmüll 5 cbm
F Betriebsabfälle - Putzlappen 800 l
Andere Fahrzeuge im Seeverkehr bis 3 500 BRZ
Kategorie Abfallbeschreibung Freimengen
nach MARPOL Anlage V
A Kunststoff bis zur maximalen
schiffsspezifischen
Lagerkapazität
B Lebensmittelabfälle bis zur maximalen
schiffsspezifischen
Lagerkapazität
C Haushaltsabfälle (Papier, Glas und bis zur maximalen
Restmüll) schiffsspezifischen
Lagerkapazität
F Betriebsabfälle - Putzlappen 120 l
Andere Fahrzeuge im Seeverkehr über 3 501 BRZ
Kategorie Abfallbeschreibung Freimengen
nach MARPOL Anlage V
A Kunststoff bis zur maximalen
schiffsspezifischen
Lagerkapazität
B Lebensmittelabfälle bis zur maximalen
schiffsspezifischen
Lagerkapazität
C Haushaltsabfälle (Papier, Glas und bis zur maximalen
Restmüll) schiffsspezifischen
Lagerkapazität
F Vermischte Betriebsabfälle, nicht 480 l
gefährlich
F Betriebsabfälle - Putzlappen 240 l
Auf Anforderung können zusätzliche Abfälle entsorgt werden, pro Fraktion bis zur
Höhe der geltenden Freimenge. Für jede dieser Entsorgungen wird eine Gebühr in
Höhe von 50 Prozent der Gebühr nach Absatz 1 erhoben.
(4) Für die Entsorgung gefährlicher Abfälle können Sammelbehälter über die
Schiffsabfallanmeldung gemäß § 6 des Bremischen Schiffsabfall-
Nr. 128 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 29. November 2025 1310
Entsorgungsgesetzes oder den Beauftragten kostenlos beim
Entsorgungsunternehmen angefordert werden. Es gelten folgende Freimengen:
Kreuzfahrtschiffe
Kategorie Abfallbeschreibung Freimengen
nach MARPOL Anlage V
C Kleinbatterien 60 l
(keine Lithiumbatterien)
E Asche aus Verbrennungsanlagen 240 l
F Lithiumbatterien 60 l
F Spraydosen 60 l
F Verpackungen mit schädlichen
Anhaftungen 5 cbm
I Lampen (Elektro- und 60 l
Elektronikgerätegesetz Gruppe 3)
I Kleingeräte bis 50 cm Kantenlänge 240 l
(Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Gruppe 5)
Geräte dürfen keine Batterien
enthalten
Andere Fahrzeuge im Seeverkehr
Kategorie Abfallbeschreibung Freimengen
nach MARPOL Anlage V
C Kleinbatterien 30 l
(keine Lithiumbatterien)
E Asche aus Verbrennungsanlagen 120 l
F Lithiumbatterien 30 l
F Spraydosen 30 l
F Verpackungen mit schädlichen 800 l
Anhaftungen
I Lampen (Elektro- und 30 l
Elektronikgerätegesetz Gruppe 3)
I Kleingeräte bis 50 cm Kantenlänge 240 l
(Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Gruppe 5)
Geräte dürfen keine Batterien
enthalten
(5) Die nachfolgend aufgeführten Abfälle werden bis zu der in der Tabelle
angegebenen Menge kostenlos entsorgt, wenn die Fahrzeugbesatzung diese als
Gebinde oder Gegenstand neben dem Sammelbehälter abstellt:
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Kreuzfahrtschiffe
Kategorie Abfallbeschreibung Gebindegröße
nach MARPOL Anlage V
C Arzneimittel 30 l
(keine Betäubungsmittel)
F Ladungsträger Stück
(Paletten, unverpackt)
F Großbatterien Stück
I Kühlgeräte (Elektro- und Stück
Elektronikgerätegesetz Gruppe 1)
I Bildschirme (Elektro- und Stück
Elektronikgerätegesetz Gruppe 2)
I Elektrogroßgeräte Stück
über 50 cm Kantenlänge
(Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Gruppe 4)
andere Fahrzeuge im Seeverkehr
Kategorie Abfallbeschreibung Gebindegröße
nach MARPOL Anlage V
C Kleinbatterien 30 l
(keine Lithiumbatterien)
C Arzneimittel 30 l
(keine Betäubungsmittel)
D Speiseöle 30 l
F Ladungsträger 3 Stück
(Paletten, unverpackt)
F Großbatterien Stück
I Lampen (Elektro- und 30 l
Elektronikgerätegesetz Gruppe 3)
I Kühlgeräte (Elektro- und Stück
Elektronikgerätegesetz Gruppe 1)
I Bildschirme (Elektro- und Stück
Elektronikgerätegesetz Gruppe 2)
I Elektrogroßgeräte Stück
über 50 cm Kantenlänge
(Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Gruppe 4)
(6) Zusätzlich zu den in den Absätzen 4 und 5 genannten Freimengen können auf
Anforderung weitere gefährliche Abfälle entsorgt werden. Die jeweilige
Entsorgungsmenge ist dabei auf die geltende Freimenge begrenzt. Für jede dieser
Entsorgungen wird eine Gebühr in Höhe von 50 Prozent der Gebühr nach Absatz 1
erhoben.
(7) Fahrzeuge, deren Besatzung die Sammelbehälter nicht bestimmungsgemäß
nach der jeweiligen Abfallkategorie verwendet, müssen für den erhöhten
Entsorgungsaufwand eine zusätzliche Gebühr für jeden falsch befüllten Behälter wie
folgt entrichten:
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Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro
nicht gefährlicher gefährlicher Abfall
Abfall
Kreuzfahrtschiffe 442,92 885,84
andere Fahrzeug im Seeverkehr
bis 1 500 BRZ 63,59 127,18
ab 1 501 BRZ bis 2 500 BRZ 84,80 169,60
ab 2 501 BRZ bis 3 500 BRZ 118,59 237,17
ab 3 501 BRZ bis 6 000 BRZ 211,81 423,62
ab 6 001 BRZ bis 10 000 BRZ 247,09 494,18
ab 10 001 BRZ bis 30 000 BRZ 267,56 535,12
ab 30 001 BRZ bis 45 000 BRZ 304,04 608,07
ab 45 001 BRZ 442,92 885,84
(8) Für die Entsorgung ölhaltiger Schiffsbetriebsabfälle, die der Anlage I des
MARPOL-Übereinkommens unterliegen, insbesondere Ölschlämme aus der
Schwerölaufbereitung und Bilgenöle, wird bei jedem Hafenanlauf folgende Gebühr
erhoben:
Bemessungsgrundlage Gebührensatz in Euro
Autocarrier und Ro-Ro-Fahrzeuge pro BRZ 0,0090
mindestens 32,50 Euro, höchstens 600,00 Euro
Andere Fahrzeuge im Seeverkehr pro BRZ 0,0180
mindestens 63,00 Euro, höchstens 1 200,00 Euro
(9) Fahrzeuge im Seeverkehr, die eine Gebühr nach Absatz 8 entrichten,
erwerben einen Anspruch auf Kostenübernahme für die Standardentsorgung gemäß
Anlage 2, sofern die Entsorgung durch eine Hafenauffangeinrichtung erfolgt, die im
Abfallbewirtschaftungsplan für die öffentlichen Häfen der Freien Hansestadt Bremen
bekannt gemacht wurde.
(10) Für die Entsorgung der in Artikel 7 Absatz 3 des Übereinkommens über die
Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt
als Hausmüll bezeichneten Abfälle von Fahrgastschiffen im Binnenverkehr, die über
Schlafplätze für Fahrgäste verfügen, wird je Hafenanlauf eine Gebühr von 4,53 Euro
je zugelassenem Passagier erhoben. Das Entsorgungsunternehmen liefert
Sammelbehälter für die getrennte Entsorgung von Lebensmittelabfällen, Kunststoff,
Papier und Pappe, Glas, Metall sowie Restmüll an den Liegeplatz des
Fahrgastschiffs.“
8. § 12 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „38,38“ durch die Angabe „41,80“ und die
Angabe „1,17“ durch die Angabe „1,27“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „194,37“ durch die Angabe „211,69“ und
die Angabe „0,95“ durch die Angabe „1,03“ ersetzt.
Nr. 128 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 29. November 2025 1313
c) In Nummer 3 wird die Angabe „42,14“ durch die Angabe „45,89“ und die
Angabe „1,82“ durch die Angabe „1,98“ ersetzt.
d) In Nummer 4 wird die Angabe „292,48“ durch die Angabe „318,54“ und
die Angabe „1,31“ durch die Angabe „1,43“ ersetzt.
e) In Nummer 5 wird die Angabe „478“ durch die Angabe „495“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Bremen, 26. November 2025
Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation
Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen