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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2021 Verkündet am 19. Januar 2021 Nr. 6
Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung
Vom 13. Januar 2021
Aufgrund des § 16 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bremischen Hafenbetriebs-
gesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488; 2002 S. 3 ― 9511-a-1),
das zuletzt durch das Gesetz vom 1. März 2016 (Brem.GBl. S. 85) geändert worden
ist, wird nach Anhörung der Handelskammer verordnet:
Artikel 1
Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung
Die Bremische Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135,
157, 363 ― 9511-d-1), die zuletzt durch die Verordnung vom 4. November 2020
(Brem.GBl. S. 1270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Abfallentsorgung
(1) Für die Entsorgung nicht gefährlicher Betriebsabfälle, die der Anlage V des
MARPOL-Übereinkommens (BGBI. 1982 Teil II S. 2) in der jeweils geltenden
Fassung unterliegen, werden von raumgebührpflichtigen Fahrzeugen für einen
Zeitraum von jeweils fünf Tagen nachstehende Gebührensätze erhoben:
Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro
Kreuzfahrtschiffe
pro BRZ 0,0490
alle anderen Fahrzeuge im Seeverkehr
bis 1 500 BRZ 48,40
ab 1 501 BRZ bis 2 500 BRZ 64,54
ab 2 501 BRZ bis 3 500 BRZ 128,94
ab 3 501 BRZ bis 6 000 BRZ 214,94
ab 6 001 BRZ bis 10 000 BRZ 250,74
ab 10 001 BRZ bis 30 000 BRZ 262,76
über 30 001 BRZ 298,58
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(2) Für Fahrzeuge im Seeverkehr, die Liegegeld zu entrichten haben, werden
25 Prozent der Gebühr nach Absatz 1 für jeweils bis zu sieben Tagen pro sieben
Tage Liegezeit fällig. Fahrzeuge, die bereits die Gebühr nach Absatz 1
entrichten, zahlen erst nach Ablauf des Berechnungszeitraums des Absatzes 1
den reduzierten Satz von 25 Prozent.
(3) Fahrzeugen, die die Gebühr nach Absatz 1 oder 2 entrichten, werden
folgende Behältnisse für die getrennte Abfallentsorgung zur Verfügung gestellt:
Kreuzfahrtschiffe
Kategorie Abfallbeschreibung Behältergröße
nach MARPOL Anlage V
A Kunststoff 10 cbm
B Lebensmittelabfälle 5 cbm
C Haushaltsabfälle - Papier 10 cbm
C Haushaltsabfälle - Glas 10 cbm
C Haushaltsabfälle - Metall 10 cbm
D Speiseöle 1 000 l
F Restmüll 5 cbm
F Betriebsabfälle - Putzlappen 800 l
andere Fahrzeuge im Seeverkehr bis 3 500 BRZ
Kategorie Abfallbeschreibung Behältergröße
nach MARPOL Anlage V
A Kunststoff 240 l
B Lebensmittelabfälle 120 l
C Haushaltsabfälle - Papier 120 l
C Haushaltsabfälle - Glas 120 l
C Haushaltsabfälle - Restmüll 240 l
F Betriebsabfälle - Putzlappen 120 l
andere Fahrzeuge im Seeverkehr über 3 501 BRZ
Kategorie Abfallbeschreibung Behältergröße
nach MARPOL Anlage V
A Kunststoff 2 x 240 l
B Lebensmittelabfälle 240 l
C Haushaltsabfälle - Papier 240 l
C Haushaltsabfälle - Glas 240 l
C Haushaltsabfälle - Restmüll 2 x 240 l
F Betriebsabfälle - Putzlappen 240 l
Für die genannten Abfälle können weitere Sammelbehälter kostenlos beim Ent-
sorgungsunternehmen angefordert werden.
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(4) Für die Entsorgung gefährlicher Abfälle kann jeweils ein Sammelbehälter
kostenlos beim Entsorgungsunternehmen angefordert werden.
Kreuzfahrtschiffe
Kategorie Abfallbeschreibung Behältergröße
nach MARPOL Anlage V
C Kleinbatterien 60 l
(keine Lithiumbatterien)
E Asche aus Verbrennungsanlagen 240 l
F Lithiumbatterien 60 l
F Spraydosen 60 l
F Verpackungen mit schädlichen 5 cbm
Anhaftungen
I Lampen (ElektroG Gruppe 3) 60 l
I Kleingeräte bis 50 cm Kantenlänge 240 l
(ElektroG Gruppe 5)
dürfen keine Batterien enthalten
andere Fahrzeuge im Seeverkehr
Kategorie Abfallbeschreibung Behältergröße
nach MARPOL Anlage V
E Asche aus Verbrennungsanlagen 240 l
F Lithiumbatterien 30 l
F Spraydosen 30 l
F Verpackungen mit schädlichen 800 l
Anhaftungen
I Kleingeräte bis 50 cm Kantenlänge 240 l
(ElektroG Gruppe 5)
dürfen keine Batterien enthalten
(5) Von den nachfolgend aufgeführten Abfällen wird jeweils ein von der Fahr-
zeugbesatzung zur Abholung bereitgestelltes Gebinde, zum Beispiel ein Karton
oder Kanister oder ein unverpackter Gegenstand kostenlos entsorgt, wenn die
Gebinde oder Gegenstände neben den Sammelbehältern abgestellt werden:
Kreuzfahrtschiffe
Kategorie Abfallbeschreibung Gebindegröße
nach MARPOL Anlage V
C Arzneimittel 30 l
(keine Betäubungsmittel)
F Ladungsträger Stück
(Paletten, unverpackt)
F Großbatterien Stück
I Kühlgeräte (ElektroG Gruppe 1) Stück
I Bildschirme(ElektroG Gruppe 2) Stück
I Elektrogroßgeräte Stück
über 50 cm Kantenlänge
(ElektroG Gruppe 4)
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andere Fahrzeuge im Seeverkehr
Kategorie Abfallbeschreibung Gebindegröße
nach MARPOL Anlage V
C Kleinbatterien 30 l
(keine Lithiumbatterien)
C Arzneimittel 30 l
(keine Betäubungsmittel)
D Speiseöle 30 l
F Ladungsträger Stück
(Paletten, unverpackt)
F Großbatterien Stück
I Lampen (ElektroG Gruppe 3) 30 l
I Kühlgeräte (ElektroG Gruppe 1) Stück
I Bildschirme (ElektroG Gruppe 2) Stück
I Elektrogroßgeräte Stück
über 50 cm Kantenlänge
(ElektroG Gruppe 4)
(6) Zusätzlich zu in Absatz 4 und 5 aufgeführten Freimengen werden weitere
gefährliche Abfälle auf Anforderung zu folgenden Gebührensätzen entsorgt:
Kreuzfahrtschiffe
Kategorie Abfallbeschreibung Behälter-/ Gebührensatz
nach Gebindegröße in Euro
MARPOL
Anlage V
C Kleinbatterien 60 l 188,00
(keine Lithiumbatterien)
C Arzneimittel 30 l 68,00
(keine Betäubungsmittel)
D Speiseöle 1 000 l 261,00
E Asche aus Verbrennungsanlagen 240 l 52,00
F Lithiumbatterien 60 l 625,00
F Spraydosen 60 l 83,00
F Verpackungen mit schädlichen 5 cbm 672,00
Anhaftungen
F Ladungsträger Stück 10,00
(Paletten, unverpackt)
F Großbatterien Stück 52,00
I Lampen (ElektroG Gruppe 3) 60 l 55,00
I Kleingeräte 240 l 42,00
bis 50 cm Kantenlänge
(ElektroG Gruppe 5)
dürfen keine Batterien enthalten
I Kühlgeräte (ElektroG Gruppe 1) Stück 19,00
I Bildschirme (ElektroG Gruppe 2) Stück 19,00
I Elektrogroßgeräte Stück 19,00
über 50 cm Kantenlänge
(ElektroG Gruppe 4)
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andere Fahrzeuge im Seeverkehr
Kategorie Abfallbeschreibung Behälter-/ Gebührensatz
nach Gebindegröße in Euro
MARPOL
Anlage V
C Kleinbatterien 30 l 94,00
(keine Lithiumbatterien)
C Arzneimittel 30 l 68,00
(keine Betäubungsmittel)
D Speiseöle 30 l 31,00
E Asche aus Verbrennungsanlagen 240 l 52,00
F Lithiumbatterien 30 l 314,00
F Spraydosen 30 l 42,00
F Verpackungen mit schädlichen 800 l 293,00
Anhaftungen
F Ladungsträger Stück 10,00
(Paletten, unverpackt)
F Großbatterien Stück 52,00
I Lampen (ElektroG Gruppe 3) 30 l 31,00
I Kleingeräte 240 l 42,00
bis 50 cm Kantenlänge
(ElektroG Gruppe 5)
dürfen keine Batterien enthalten
I Kühlgeräte (ElektroG Gruppe 1) Stück 19,00
I Bildschirme (ElektroG Gruppe 2) Stück 19,00
I Elektrogroßgeräte Stück 19,00
über 50 cm Kantenlänge
(ElektroG Gruppe 4)
(7) Fahrzeuge, deren Besatzung die Sammelbehälter nicht bestimmungs-
gemäß nach der jeweiligen Abfallkategorie verwendet, müssen für den erhöhten
Entsorgungsaufwand eine zusätzliche Gebühr für jeden falsch befüllten Behälter
wie folgt entrichten:
Gebührensatz in Euro
Gebührentatbestand
nicht gefährlicher Abfall gefährlicher Abfall
Kreuzfahrtschiff 345,50 672,00
anderes Fahrzeug im
28,90 195,40
Seeverkehr bis 3 500 BRZ
anderes Fahrzeuge im
57,80 293,00
Seeverkehr über 3 501 BRZ
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(8) Für die Entsorgung ölhaltiger Schiffsbetriebsabfälle, die der Anlage I des
MARPOL Übereinkommens unterliegen, insbesondere Ölschlämme aus der
Schwerölaufbereitung und Bilgenöle, wird bei jedem Hafenanlauf folgende
Gebühr erhoben:
Bemessungsgrundlage Gebührensatz in Euro
Autocarrier und Ro-Ro-Fahrzeuge pro BRZ
0,0090
mindestens 32,50 Euro, höchstens 600,00 Euro
Andere Fahrzeuge im Seeverkehr pro BRZ
0,0180
mindestens 63,00 Euro, höchstens 1 200,00 Euro
(9) Fahrzeuge im Seeverkehr, die eine Gebühr nach Absatz 8 entrichten,
erwerben einen Anspruch auf Kostenübernahme für die Standardentsorgung
gemäß Anlage 2, sofern die Entsorgung durch eine Hafenauffangeinrichtung
erfolgt, die im Abfallbewirtschaftungsplan für die öffentlichen Häfen der Freien
Hansestadt Bremen bekannt gemacht wurde.
(10) Für die Entsorgung der in Artikel 7 Absatz 3 des CDNI Übereinkommens
als Hausmüll bezeichneten Abfälle von Fahrgastschiffen im Binnenverkehr, die
über Schlafplätze für Fahrgäste verfügen, wird je Hafenanlauf eine Gebühr von
184 Euro erhoben. Das Entsorgungsunternehmen liefert Sammelbehälter für die
getrennte Entsorgung von Lebensmittelabfällen, Kunststoff, Papier und Pappe,
Glas, Metall sowie Restmüll an den Liegeplatz des Fahrgastschiffs.
2. Nach § 11 Absatz 3 werden folgende Absätze eingefügt:
„(4) Von der Entrichtung der Gebühr nach § 10 Absatz 1, 2 und 8 sind Fahr-
zeuge befreit, die über eine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 des Bremischen
Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von
Schiffen verfügen.
(5) Von der Entrichtung der Gebühr nach § 10 Absatz 8 sind Fahrzeuge
befreit, die die Voraussetzung nach § 8 Absatz 4 des Bremischen Gesetzes über
Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen erfüllen.“
3. In Anlage 2 werden die Wörter „(zu § 10 Absatz 7)“ ersetzt durch die Wörter „(zu
§ 10 Absatz 9)“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
Bremen, den 13. Januar 2021
Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen