Bremen

Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung

Ausfertigungsdatum:
22.03.2019
Fundstelle:
Gesetzblatt 2019 Nr. 23
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
106 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2019 Verkündet am 22. März 2019 Nr. 23 Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung Vom 20. März 2019 Aufgrund des § 16 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Bremischen Hafenbetriebs- gesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488; 2002 S. 3 ― 9511-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 1. März 2016 (Brem.GBl. S. 85) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Handelskammer verordnet: Artikel 1 Die Bremischen Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135, 157, 363 ― 9511-d-1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2018 (Brem.GBl. S.437) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 8 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Ein zusätzliches Beratungsgeld wird in Bremen und Bremerhaven für an- fallende Nebentätigkeiten erhoben. Nummer Berechnungsmaßstab BRZ Betrag in Euro 1.1. bis 2 000 42,00 1.2. von 2 001 bis 5 000 68,00 1.3. von 5 001 bis 10 000 111,00 1.4. von 10 001 bis 20 000 195,00 1.5. von 20 001 bis 30 000 252,00 1.6. von 30 001 bis 40 000 308,00 1.7. Für jede weitere angefangene 10 000 BRZ 50,00 “ b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst: „(9) Es wird ein Wartegeld erhoben, wenn 1. der Hafenlotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist, sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aus revierbedingten Nr. 23 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. März 2019 107 Gründen aber um mehr als 3 Stunden verzögert, für jede weitere angefangene Stunde 87,00 Euro; 2. der Hafenlotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist, sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aus anderen als revier- bedingten Gründen, aber um mehr als eine halbe Stunde verzögert, für jede weitere angefangene Stunde 87,00 Euro. Diese Regelung gilt auch für den Fall, dass ein Hafenlotse angefordert wird, obgleich das Fahrzeug zu dem Anforderungszeitpunkt seine Fahrt aus tidebeding- ten Gründen noch nicht antreten kann; 3. der angeforderte Hafenlotse nicht an Bord genommen oder wieder entlassen wird, ohne seine Tätigkeit ausgeführt zu haben, für jede an- gefangene Stunde seiner Abwesenheit von der Einsatzstation 87,00 Euro und zuzüglich als Auslage für den vergeblichen Weg 64,00 Euro; 4. während einer Lotsung eine Wartezeit anfällt, ohne dass der Hafen- lotse diese zu vertreten hat, nach Ablauf einer Stunde und für jede weitere angefangene Stunde 87,00 Euro. Für Wartezeiten in einer Schleusenkammer wird ein Wartegeld nicht erhoben; 5. der Hafenlotse nach Beendigung seiner Lotstätigkeit auf Wunsch der Schiffsführung an Bord bleibt oder nicht ausgeholt werden kann bis zu seiner Rückkehr zur Einsatzstation für jede angefangene Stunde 87,00 Euro; 6. für Wartezeiten vor Beginn des Einschleusens in die Schleuse Oslebs- hausen wird nach Ablauf einer Wartezeit von einer Stunde das volle Wartegeld berechnet. Für Wartezeiten in der Schleusenkammer ist ein Wartegeld nicht zu entrichten.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. Bremen, den 20. März 2019 Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.