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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2018 Verkündet am 16. Februar 2018 Nr. 13
Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung
Vom 7. Februar 2018
Aufgrund des § 16 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Bremischen Hafenbetriebsge-
setzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488; 2002 S. 3 ― 9511-a-1), das
zuletzt durch Gesetz vom 1. März 2016 (Brem.GBl. S. 85) geändert worden ist, wird
nach Anhörung der Handelskammer verordnet:
Artikel 1
Die Bremischen Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135,
157, 363 ― 9511-d-1), die zuletzt durch Verordnung vom 25. Oktober 2017
(Brem.GBl. S.457) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 8 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Ein zusätzliches Beratungsgeld wird in Bremen und Bremerhaven für an-
fallende Nebentätigkeiten erhoben.
Nummer Berechnungsmaßstab BRZ Betrag in Euro
1.1. bis 2 000 41,00
1.2. von 2 001 bis 5 000 67,00
1.3. von 5 001 bis 10 000 109,00
1.4. von 10 001 bis 20 000 191,00
1.5. von 20 001 bis 30 000 247,00
1.6. von 30 001 bis 40 000 302,00
1.7. Für jede weitere angefangene 10 000 BRZ 50,00 “
b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Es wird ein Wartegeld erhoben, wenn
1. der Hafenlotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist,
sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aus revierbedingten
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Gründen aber um mehr als 3 Stunden verzögert, für jede weitere
angefangene Stunde 84,00 Euro;
2. der Hafenlotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist,
sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aus anderen als revier-
bedingten Gründen, aber um mehr als eine halbe Stunde verzögert,
für jede weitere angefangene Stunde 84,00 Euro. Diese Regelung gilt
auch für den Fall, dass ein Hafenlotse angefordert wird, obgleich das
Fahrzeug zu dem Anforderungszeitpunkt seine Fahrt aus tidebeding-
ten Gründen noch nicht antreten kann;
3. der angeforderte Hafenlotse nicht an Bord genommen oder wieder
entlassen wird, ohne seine Tätigkeit ausgeführt zu haben, für jede an-
gefangene Stunde seiner Abwesenheit von der Einsatzstation
84,00 Euro und zuzüglich als Auslage für den vergeblichen Weg
63,00 Euro;
4. während einer Lotsung eine Wartezeit anfällt, ohne dass der Hafen-
lotse diese zu vertreten hat, nach Ablauf einer Stunde und für jede
weitere angefangene Stunde 84,00 Euro. Für Wartezeiten in einer
Schleusenkammer wird ein Wartegeld nicht erhoben;
5. der Hafenlotse nach Beendigung seiner Lotstätigkeit auf Wunsch der
Schiffsführung an Bord bleibt oder nicht ausgeholt werden kann bis zu
seiner Rückkehr zur Einsatzstation für jede angefangene Stunde
84,00 Euro;
6. für Wartezeiten vor Beginn des Einschleusens in die Schleuse Oslebs-
hausen wird nach Ablauf einer Wartezeit von einer Stunde das volle
Wartegeld berechnet. Für Wartezeiten in der Schleusenkammer ist ein
Wartegeld nicht zu entrichten.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.
Bremen, den 7. Februar 2018
Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen