Bremen

Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung

Ausfertigungsdatum:
16.02.2018
Fundstelle:
Gesetzblatt 2018 Nr. 13
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
20 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2018 Verkündet am 16. Februar 2018 Nr. 13 Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung Vom 7. Februar 2018 Aufgrund des § 16 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Bremischen Hafenbetriebsge- setzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488; 2002 S. 3 ― 9511-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 1. März 2016 (Brem.GBl. S. 85) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Handelskammer verordnet: Artikel 1 Die Bremischen Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135, 157, 363 ― 9511-d-1), die zuletzt durch Verordnung vom 25. Oktober 2017 (Brem.GBl. S.457) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 8 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Ein zusätzliches Beratungsgeld wird in Bremen und Bremerhaven für an- fallende Nebentätigkeiten erhoben. Nummer Berechnungsmaßstab BRZ Betrag in Euro 1.1. bis 2 000 41,00 1.2. von 2 001 bis 5 000 67,00 1.3. von 5 001 bis 10 000 109,00 1.4. von 10 001 bis 20 000 191,00 1.5. von 20 001 bis 30 000 247,00 1.6. von 30 001 bis 40 000 302,00 1.7. Für jede weitere angefangene 10 000 BRZ 50,00 “ b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst: „(9) Es wird ein Wartegeld erhoben, wenn 1. der Hafenlotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist, sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aus revierbedingten Nr. 13 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 16. Februar 2018 21 Gründen aber um mehr als 3 Stunden verzögert, für jede weitere angefangene Stunde 84,00 Euro; 2. der Hafenlotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist, sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aus anderen als revier- bedingten Gründen, aber um mehr als eine halbe Stunde verzögert, für jede weitere angefangene Stunde 84,00 Euro. Diese Regelung gilt auch für den Fall, dass ein Hafenlotse angefordert wird, obgleich das Fahrzeug zu dem Anforderungszeitpunkt seine Fahrt aus tidebeding- ten Gründen noch nicht antreten kann; 3. der angeforderte Hafenlotse nicht an Bord genommen oder wieder entlassen wird, ohne seine Tätigkeit ausgeführt zu haben, für jede an- gefangene Stunde seiner Abwesenheit von der Einsatzstation 84,00 Euro und zuzüglich als Auslage für den vergeblichen Weg 63,00 Euro; 4. während einer Lotsung eine Wartezeit anfällt, ohne dass der Hafen- lotse diese zu vertreten hat, nach Ablauf einer Stunde und für jede weitere angefangene Stunde 84,00 Euro. Für Wartezeiten in einer Schleusenkammer wird ein Wartegeld nicht erhoben; 5. der Hafenlotse nach Beendigung seiner Lotstätigkeit auf Wunsch der Schiffsführung an Bord bleibt oder nicht ausgeholt werden kann bis zu seiner Rückkehr zur Einsatzstation für jede angefangene Stunde 84,00 Euro; 6. für Wartezeiten vor Beginn des Einschleusens in die Schleuse Oslebs- hausen wird nach Ablauf einer Wartezeit von einer Stunde das volle Wartegeld berechnet. Für Wartezeiten in der Schleusenkammer ist ein Wartegeld nicht zu entrichten.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft. Bremen, den 7. Februar 2018 Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.