Bremen

Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung

Ausfertigungsdatum:
03.11.2017
Fundstelle:
Gesetzblatt 2017 Nr. 96
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund des § 16 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488; 2002 S. 3 ― 9511-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 1. März 2016 (Brem.GBl. S. 85) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Handelskammer verordnet:
Art. 1

Die Bremischen Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135,

157, 363 ― 9511-d-1), die zuletzt durch Verordnung vom 1. März 2017 (Brem.GBl. S. 94) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 3 werden folgende Angaben eingefügt: „§ 3a Gebührenschuldner

§ 3b Gebührenermäßigungen“.

b) Die Angaben zu den Anlagen 2 und 3 werden wie folgt gefasst: „Anlage 2 Kostenübernahme für die Standardentsorgung“.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 13a wird folgende Nummer 13b eingefügt: „13b. Kreuzfahrtschiffe Fahrzeuge, die mehrtägige Seereisen für Personen durchführen und dabei mehrere Häfen zu touristischen Reisezwecken anlaufen.“ b) Nummer 33 wird wie folgt gefasst: „33. ESI Der Environmental Ship Index (ESI) dient als Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Schadstoffemissionen von Schiffen, wobei der Wert Null als Untergrenze der Einhaltung der Bestimmungen der jeweils geltenden IMO- Regelungen entspricht und der Wert Einhundert als Obergrenze erreicht werden kann, wenn keine der im ESI berücksichtigten Emissionen auftreten.“

c) Nach Nummer 33 wird folgende Nummer 33a eingefügt: „33a. ESI-SOx-Wert Der Environmental Ship Index-SOx-Wert (ESI-SOx-Wert) ist eine Komponente des ESI. Der ESI-SOx-Wert stellt dar, inwieweit ein Schiff die geltenden IMO-Regelungen bezüglich der Schwefelgehalte von Schiffstreibstoff unterschreitet. Bei einem Wert von Null werden die gesetzlichen Anforderungen erreicht, wird kein SOx emittiert, können 100 Punkte erreicht werden.“ d) Die Nummer 35 wird aufgehoben. 3. § 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3

Berechnungsmaßstäbe

(1) Der Berechnungsmaßstab ist bei:

1. Fahrzeugen im Seeverkehr in der Regel die BRZ;

2. Open-Top-Fahrzeugen die im ITC `69 ausgewiesene reduzierte BRZ;

3. sonstigen nicht vermessenen Fahrzeugen zu ermitteln;

4. Fahrzeugen im Binnenverkehr, die nicht umschlagen, die Tragfähigkeit in Tonnen;

5. Sportfahrzeugen und Traditionsschiffen die Länge in Metern über alles;

6. gewerblich genutzten Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen die Quadratmeterzahl, die sich aus dem Produkt aus Länge über alles und Breite über alles ergibt.

(2) Die Berechnungsgrundlage des Fahrzeuges ist das gemeldete Fahrtgebiet.

(3) Bei Gebühren, die zusätzlich nach Zeitabschnitten berechnet werden, ist für angefangene Zeitabschnitte die volle Gebühr zu entrichten.

(4) Werden bei den Raumgebühren mehrere Gebührentatbestände gleichzeitig erfüllt, gilt der höhere Gebührensatz.“

4. Nach § 3 werden folgende §§ 3a und 3b eingefügt:

„§ 3a

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Hafenabgaben ist derjenige verpflichtet,

1. dem die Benutzung des Hafengebietes im Lande Bremen individuell zurechenbar ist oder der diese veranlasst hat,

2. der die Gebührenschuld eines anderen durch eine gegenüber der Behörde abgegebenen oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat oder

3. der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Gebührenschuldner nach Absatz 1 sind insbesondere:

1. der Reeder,

2. der Charterer und

3. der Eigner.

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3b

Gebührenermäßigungen

(1) Fahrzeuge im Überseeverkehr, die nach Verlassen der bremischen Häfen dieselben innerhalb von 7 Tagen aus europäischen Häfen kommend erneut anlaufen, erhalten für ihren zweiten Anlauf einen Rabatt von 75 Prozent auf die zu zahlende Raumgebühr, wenn es sich um denselben Gebührenschuldner handelt.

(2) Raumgebührpflichtige Fahrzeuge, die das bremische Hafengebiet länger als 5 Tage benutzen, zahlen für jeden weiteren angefangenen Zeitraum von 10 Tagen 50 Prozent des jeweiligen Gebührensatzes.

(3) Reeder oder Charterer, deren Fahrzeuge nach dem Tarif Linienverkehr/ Spezialverkehr im Überseeverkehr abgerechnet werden, erhalten folgenden Frequenzrabatt auf die zu zahlende Raumgebühr für das Kalenderjahr:

150. bis 249. Anlauf 15 Prozent ab 250. Anlauf 20 Prozent Der Frequenzrabatt wird zum Jahresende gewährt. Sofern ein Frequenzrabatt gewährt wird, wird kein Mehrverkehrsrabatt nach Absatz 5 Nummer 1 gewährt.

(4) Reeder oder Charterer, deren Kreuzfahrtschiffe die bremischen Häfen anlaufen, erhalten für ihren ersten Anlauf sowie alle Stop-over-Anläufe einen Willkommens-Rabatt von 50 Prozent auf die zu zahlende Raumgebühr. Folgende Frequenzrabatte auf die zu zahlende Raumgebühr werden für das Kalenderjahr gewährt:

3. bis 10. Anlauf 25 Prozent 11. bis 20. Anlauf 30 Prozent 21. bis 30. Anlauf* 40 Prozent ab 31. Anlauf* 50 Prozent * auf alle Anläufe mit Ausnahme der Anläufe, bei denen bereits der Willkommens-Rabatt gewährt wurde.

(5) Mit Ausnahme für Fahrzeuge, die für die Offshore-Industrie aktiv sind, kann bremenports auf Antrag eine Ermäßigung der Raumgebühr gewähren. Der Antrag ist bis zum 31. März eines Jahres für das vorherige Kalenderjahr bei bremenports einzureichen. Dies kann auch auf elektronischem Wege erfolgen. Ein Rabatt wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

1. Mehrverkehrs-Rabatt Der Reeder oder Charterer hat Mehrverkehr nachzuweisen. Mehrverkehr eines Reeders oder Charterers ist die Entstehung von Mehreinnahmen bei der Raumgebühr durch a) Einsatz größerer Schiffe, b) Einrichtung neuer Verkehre oder c) Steigerung der Anläufe im Vergleich des abgelaufenen Kalenderjahres zum Vorjahr. Diese Überprüfung nimmt bremenports vor. Die Ermäßigung beträgt maximal 50 Prozent auf die zu zahlende Raumgebühr für den ermittelten Mehrverkehr. Sofern ein Frequenzrabatt nach Absatz 3 gewährt wird, wird kein Mehrverkehrsrabatt gewährt.

2. ESI (Environmental Ship Index)-Rabatt Insgesamt 25 Schiffe mit dem besten ESI-Wert ≥ 40 Punkten erhalten pro Quartal einen Rabatt von 15 Prozent pro Anlauf, jedoch maximal 4 500 Euro. Der Rabatt wird zum Jahresende gewährt. Antragsberechtigt ist der Gebührenschuldner. Die Überprüfung nimmt bremenports vor. Sofern ein LNG-Rabatt nach Nummer 3 gewährt wird, wird kein ESI- Rabatt gewährt.

3. LNG-Rabatt Fahrzeuge, die ausschließlich von LNG oder Methanol angetrieben werden und über einen ESI-SOx-Wert > 98 verfügen, erhalten einen Rabatt von 20 Prozent pro Anlauf, jedoch maximal 6 000 Euro. Der Rabatt wird zum Jahresende gewährt. Antragsberechtigt ist der Gebührenschuldner. Die Überprüfung nimmt bremenports vor. Sofern ein ESI-Rabatt nach Nummer 2 gewährt wird, wird kein LNG-Rabatt gewährt.

5. § 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6

Raumgebühr

Die Raumgebühr wird für einen Zeitraum von fünf Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen.

Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro BRZ

Short Sea Verkehr Fahrzeuge bis 7 000 BRZ 0,0325 Fahrzeuge bis 14 000 BRZ 0,0664 Fahrzeuge bis 21 000 BRZ 0,0837 Fahrzeuge über 21 000 BRZ 0,1012 Europaverkehr

Trampverkehr Fahrzeuge bis 7 000 BRZ 0,1217 Fahrzeuge über 7 000 BRZ 0,2547 Linienverkehr/Spezialverkehr Fahrzeuge bis 7 000 BRZ 0,0603 Fahrzeuge bis 14 000 BRZ 0,1207 Fahrzeuge bis 21 000 BRZ 0,1808 Fahrzeuge über 21 000 BRZ 0,2109 Tankfahrzeuge Fahrzeuge bis 700 BRZ 0,1616 Fahrzeuge über 700 BRZ 0,2735 Autocarrier Fahrzeuge bis 20 000 BRZ 0,0357 Fahrzeuge bis 40 000 BRZ 0,0387 Fahrzeuge über 40 000 BRZ 0,0443 Ro-Ro Fahrzeuge Fahrzeuge bis 10 000 BRZ 0,0443 Fahrzeuge bis 20 000 BRZ 0,0445 Fahrzeuge über 20 000 BRZ 0,0501 Fahrzeuge mit Schüttgut 0,1399

Überseeverkehr

Trampverkehr 0,4575 Linienverkehr/Spezialverkehr 0,2365 Tankfahrzeuge 0,5094 Autocarrier 0,1025

Ro-Ro Fahrzeuge 0,1120 Fahrzeuge mit Schüttgut 0,3095

Sonstige Verkehre

Kühlschiffe 0,2834

Kreuzfahrtschiffe 0,2428 Fahrzeuge, die ausschließlich den 0,1399 Weserhafen Bremen Hemelingen anlaufen

Fahrzeuge, bei Anlauf von öffentlichen niedersächsischen Weserhäfen

Ein Weserhafen Fahrzeuge bis 4 000 BRZ 0,1243 Fahrzeuge über 4 000 BRZ 0,2647 Zwei Weserhäfen Fahrzeuge bis 4 000 BRZ 0,0844 Fahrzeuge über 4 000 BRZ 0,1766 “

6. § 6a Absatz 1 und 2 wird wie folgt geändert:

„(1) Fahrzeuge der Offshore-Industrie zahlen für jeden Anlauf der Häfen folgende Gebühren:

Gebührentatbestand Zeitraum Bemessungs- Gebührensatz grundlage in Euro pro BRZ Installationsschiffe für maximal 2 Tage 0,5314 pro angefangenen Tag Besondere Fahrzeuge für maximal 5 Tage 0,0409 pro angefangenen Tag Sonstige Fahrzeuge und für maximal 5 Tage bis 1 000 BRZ 1,5762 Einheiten pro angefangenen Tag über 1 000 BRZ 0,0409

Nach Ablauf des Berechnungszeitraums wird Liegegeld nach § 7 berechnet.

(2) Fahrzeuge der Offshore-Industrie zahlen für jeden Hafenanlauf, wenn sie in und zwischen den Hafengruppen Bremen-Stadt und Bremerhaven verkehren und Lade- und Löscharbeiten durchführen, folgende Gebühren:

Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro pro BRZ Installationsschiffe, besondere Fahrzeuge, sonstige Fahrzeuge und Einheiten 0,0315 “

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Von Fahrzeugen im Seeverkehr, die nicht umschlagen, ist Liegegeld zu entrichten. Fahrzeuge der Offshore-Industrie zahlen Liegegeld, soweit sie nicht nach § 6a gebührenpflichtig sind.

Gebührentatbestand Bemessungsgrundlage Gebührensatz in Euro

Fahrzeuge im bis zu 7 Tagen und pro BRZ 0,0536 Seeverkehr und pro 7 Tage jedoch Fahrzeuge, die in der mindestens 50 Euro Offshore-Industrie aktiv ab dem 8. Tag und pro BRZ 0,0590 sind pro 7 Tage jedoch mindestens 50,00 Euro ab dem 15. Tag und pro BRZ 0,0707 pro 7 Tage jedoch mindestens 50,00 Euro ab dem 22. Tag und pro BRZ 0,0848 pro 7 Tage jedoch „ mindestens 50,00 Euro b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Von Fahrzeugen im Binnenverkehr, die nicht umschlagen, Sportfahrzeugen und Traditionsschiffen ist folgendes Liegegeld zu entrichten.

Gebührentatbestand Zeitraum Bemessungsgrundlage Gebührensatz in Euro Fahrzeuge im ab dem 15. Tag pro Tonne 0,0515 Binnenverkehr pro 14 Tage Tragfähigkeit Sportfahrzeuge und pro angefangener pro Meter Länge 1,0300 Traditionsschiffe Tag über alles “

8. §§ 8 und 9 werden wie folgt gefasst:

„§ 8

Hafengeld

Ein Hafengeld ist von Fahrzeugen im Binnenverkehr, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen, zu entrichten.

Gebührentatbestand Bemessungsgrundlage Gebührensatz in Euro

Fahrzeuge im pro Anlauf 34,00 Binnenverkehr maximal pro Monat 340,00

§ 9

Nutzungsgebühr

Die Nutzungsgebühr ist zu entrichten von:

1. Fahrtgastschiffen, die nicht raumgebührenpflichtig sind und im Hafengebiet Anlagen nutzen. Im Raum Bremen-Nord gelten vier Anlagen als eine Einheit. Die Jahresgebühr beträgt 3,48 Euro je zugelassenen Passagier.

2. sonstige Nutzer der Anlagen und Wasserflächen

Bemessungsgrundlage Gebührensatz in Euro

Hafenfahrzeuge Jahrespauschalgebühr je Hafenfahrzeug bis 200 t Tragfähigkeit 89,61 zuzüglich für je angefangene weitere 100 t 44,81 Tragfähigkeit Bargen vom Fahrzeug im Seeverkehr ausgebracht je Barge bis 500 t Tragfähigkeit 108,98 je Barge über 500 t Tragfähigkeit 217,69 Seeschiffsassistenzschlepper Jahrespauschalgebühr 532,61 Lotsenversetzboote Jahrespauschalgebühr 532,61 Bunkerboote Jahrespauschalgebühr 455,70 Gewerblich genutzte Fahrzeuge und schwimmende Anlagen je m² und Monat, 0,56 „ mindestens 66,00 Euro pro Monat

9. § 10 wird wie folgt geändert:

Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Seeschiffe, die eine Entsorgungsabgabe für ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle und Rückstände aus der Abgasreinigung entrichtet haben, erwerben einen Anspruch auf Kostenübernahme für die Standardentsorgung gemäß Anlage 2.“

10. In § 12 Absatz 10 Nummer 2 wird die Angabe „16,50 Euro“ durch die Angabe „18,50 Euro“ ersetzt.

11. Anlage 2 wird aufgehoben.

12. Anlage 3 wird Anlage 2 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Anlage 2 (zu § 10 Absatz 7)“

Art. 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Bremen, den 25. Oktober 2017

Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.