Bremen

Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung

Ausfertigungsdatum:
15.02.2016
Fundstelle:
Gesetzblatt 2016 Nr. 10 ÄndVOHafengebührenO
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
19 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2016 Verkündet am 16. Februar 2016 Nr. 10 Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung Vom 10. Februar 2016 Aufgrund des § 16 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Bremischen Hafenbetriebsge- setzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488; 2002 S. 3 ― 9511-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 31. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 10) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Handelskammer verordnet: Artikel 1 Die Bremischen Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135, 157, 363 ― 9511-d-1), die zuletzt durch Verordnung vom 2. Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 537) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 8 Nummer 1 erhält folgende Fassung: „1. Ein zusätzliches Beratungsgeld wird in Bremen und Bremerhaven für an- fallende Nebentätigkeiten erhoben. Nummer Berechnungsmaßstab BRZ Betrag in Euro 1.1. bis 2 000 39,00 1.2. von 2 001 bis 5 000 64,00 1.3. von 5 001 bis 10 000 104,00 1.4. von 10 001 bis 20 000 182,00 1.5. von 20 001 bis 30 000 236,00 1.6. von 30 001 bis 40 000 289,00 1.7. Für jede weitere angefangene 10 000 BRZ 50,00 “ Nr. 10 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 16. Februar 2016 20 b) Absatz 9 erhält folgende Fassung: „(9) Es wird ein Wartegeld erhoben, wenn 1. der Hafenlotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist, sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aus revierbedingten Gründen aber um mehr als 3 Stunden verzögert, für jede weitere angefangene Stunde 81,00 Euro; 2. der Hafenlotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist, sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aus anderen als revierbe- dingten Gründen, aber um mehr als eine halbe Stunde verzögert, für jede weitere angefangene Stunde 81,00 Euro. Diese Regelung gilt auch für den Fall, dass ein Hafenlotse angefordert wird, obgleich das Fahr- zeug zu dem Anforderungszeitpunkt seine Fahrt aus tidebedingten Gründen noch nicht antreten kann; 3. der angeforderte Hafenlotse nicht an Bord genommen oder wieder entlassen wird, ohne seine Tätigkeit ausgeführt zu haben, für jede an- gefangene Stunde seiner Abwesenheit von der Einsatzstation 81,00 Euro und zuzüglich als Auslage für den vergeblichen Weg 60,00 Euro; 4. während einer Lotsung eine Wartezeit anfällt, ohne dass der Hafenlotse diese zu vertreten hat, nach Ablauf einer Stunde und für jede weitere angefangene Stunde 81,00 Euro. Für Wartezeiten in einer Schleusen- kammer wird ein Wartegeld nicht erhoben; 5. der Hafenlotse nach Beendigung seiner Lotstätigkeit auf Wunsch der Schiffsführung an Bord bleibt oder nicht ausgeholt werden kann bis zu seiner Rückkehr zur Einsatzstation für jede angefangene Stunde 81,00 Euro; 6. für Wartezeiten vor Beginn des Einschleusens in die Schleuse Oslebs- hausen wird nach Ablauf einer Wartezeit von einer Stunde das volle Wartegeld berechnet. Für Wartezeiten in der Schleusenkammer ist ein Wartegeld nicht zu entrichten.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2016 in Kraft. Bremen, den 10. Februar 2016 Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.