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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2015 Verkündet am 7. Dezember 2015 Nr. 125
Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung
Vom 2. Dezember 2015
Aufgrund des § 16 Absatz 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom
21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488; 2002 S. 3 ― 9511-a-1), das zuletzt
durch Gesetz vom 31. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 10) geändert worden ist, wird nach
Anhörung der Handelskammer verordnet:
Artikel 1
Die Bremische Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135,
157, 363 ― 9511-d-1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Dezember
2014 (Brem.GBl. S. 719) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a eingefügt:
„13a. gewerblich genutzte Fahrzeuge und schwimmende Anlagen
Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die dauerhaft für eine
wirtschaftliche Tätigkeit unter eigener Verantwortung und auf eigene
Rechnung zur Gewinnerzielung genutzt werden. "
b) Nach Nummer 32 werden folgende Nummern 33 und 34 angefügt:
„33. LNG (Liquidfied Natural Gas)
Verflüssigtes Erdgas, welches als Kraftstoff zum Antrieb von Verbren-
nungsmotoren genutzt wird.
34. Dual Fuel
Fahrzeuge, die mit 2 Arten von Kraftstoffen (LNG/Methanol und
Diesel) betrieben werden können."
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:
„6. gewerblich genutzten Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen die
m²-Zahl, die sich aus dem Produkt aus Länge über alles und Breite über
alles ergibt.
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b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Berechnungsgrundlage des Fahrzeuges ist das gemeldete
Fahrtgebiet.“
3. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Raumgebühr
Die Raumgebühr bis zu einer Kappungsgrenze von 125 000 BRZ wird für
einen Zeitraum von fünf Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im
Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen.
Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro BRZ
Short Sea Verkehr
Fahrzeuge bis 7 000 BRZ 0,0316
Fahrzeuge bis 14 000 BRZ 0,0645
Fahrzeuge bis 21 000 BRZ 0,0813
Fahrzeuge über 21 000 BRZ 0,0982
Europaverkehr
Trampverkehr
Fahrzeuge bis 7 000 BRZ 0,1181
Fahrzeuge über 7 000 BRZ 0,2472
Linienverkehr/Spezialverkehr
Fahrzeuge bis 7 000 BRZ 0,0585
Fahrzeuge bis 14 000 BRZ 0,1171
Fahrzeuge bis 21 000 BRZ 0,1755
Fahrzeuge über 21 000 BRZ 0,2048
Tankfahrzeuge
Fahrzeuge bis 700 BRZ 0,1568
Fahrzeuge über 700 BRZ 0,2654
Autocarrier
Fahrzeuge bis 20 000 BRZ 0,0347
Fahrzeuge bis 40 000 BRZ 0,0375
Fahrzeuge über 40 000 BRZ 0,0430
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Ro-Ro Fahrzeuge
Fahrzeuge bis 10 000 BRZ 0,0430
Fahrzeuge bis 20 000 BRZ 0,0432
Fahrzeuge über 20 000 BRZ 0,0486
Fahrzeuge mit Schüttgut
0,1358
Überseeverkehr
Trampverkehr
Fahrzeuge bis 4 000 BRZ 0,2233
Fahrzeuge über 4 000 BRZ 0,4451
Linienverkehr/Spezialverkehr
Fahrzeuge bis 20 000 BRZ 0,2242
Fahrzeuge bis 50 000 BRZ 0,2317
Fahrzeuge über 50 000 BRZ 0,2374
Tankfahrzeuge
Fahrzeuge bis 700 BRZ 0,2906
Fahrzeuge über 700 BRZ 0,4945
Autocarrier
Fahrzeuge bis 50 000 BRZ 0,0927
Fahrzeuge bis 70 000 BRZ 0,0993
Fahrzeuge über 70 000 BRZ 0,1037
Ro-Ro Fahrzeuge
Fahrzeuge bis 10 000 BRZ 0,1056
Fahrzeuge über 10 000 BRZ 0,1295
0,3004
Fahrzeuge mit Schüttgut
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Sonstige Verkehre
0,2750
Kühlschiffe
0,2356
Fahrgastschiffe
Ermäßigungen
Stop-Over-Anläufe (alle Reisen) 50%
Welcome-Tarif (1.Reise) 50%
3.-10. Reise 25%
11. – 20. Reise 30%
21. - 30. Reise* 40%
Ab 31. Reise* 50%
* Ab 1. Reise
0,1358
Fahrzeuge, die ausschließlich
den Weserhafen Bremen
Hemelingen anlaufen
Fahrzeuge, bei Anlauf von
öffentlichen
niedersächsischen
Weserhäfen
Ein Weserhafen
Fahrzeuge bis 4 000 BRZ 0,1207
Fahrzeuge über 4 000 BRZ 0,2569
Zwei Weserhäfen
Fahrzeuge bis 4 000 BRZ 0,0819
Fahrzeuge über 4 000 BRZ 0,1714 “
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4. § 6a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Fahrzeuge der Offshore-Industrie zahlen für jeden Anlauf der Häfen fol-
gende Gebühren:
Gebührentatbestand Zeitraum Bemessungs- Gebührensatz in
grundlage Euro pro BRZ
Installationsschiffe für maximal 2 Tage 0,5158
Besondere Fahrzeuge für maximal 5 Tage 0,0397
Sonstige Fahrzeuge für maximal 5 Tage bis 1 000 BRZ 1,5300
und Einheiten über 1 000 0,0397
BRZ
Nach Ablauf des Berechnungszeitraums wird Liegegeld nach § 7 berechnet.“
5. In § 8 wird die Angabe „32,00" durch die Angabe „33,00" und die Angabe
„320,00" durch die Angabe „330,00" ersetzt.
6. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Nutzungsgebühr
Die Nutzungsgebühr ist zu entrichten von:
1. Fahrtgastschiffen, die nicht raumgebührenpflichtig sind und im Hafen-
gebiet Anlagen nutzen. Im Raum Bremen-Nord gelten vier Anlagen als
eine Einheit. Die Jahresgebühr beträgt 3,15 Euro je zugelassenen
Passagier.
2. sonstige Nutzer der Anlagen und Wasserflächen
Bemessungsgrundlage Gebührensatz in Euro
Hafenfahrzeuge
Jahrespauschalgebühr
je Hafenfahrzeug bis 200 t Tragfähigkeit 86,98
zzgl. für je angefangene weitere 100 t 43,49
Tragfähigkeit
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Bargen vom Fahrzeug im Seeverkehr
ausgebracht
je Barge bis 500 t Tragfähigkeit 105,78
je Barge über 500 t Tragfähigkeit 211,31
Seeschiffsassistenzschlepper
Jahrespauschalgebühr 517,00
Lotsenversetzboote
Jahrespauschalgebühr 517,00
Bunkerboote
Jahrespauschalgebühr 442,34
Gewerblich genutzte Fahrzeuge und
schwimmende Anlagen
je m² und Monat, 0,50 „
mindestens 60,00 Euro pro Monat
7. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Abfallentsorgung
(1) Die Schiffsabfallentsorgung für hausmüllähnliche Schiffsabfälle wird für
einen Zeitraum von jeweils 48 Stunden zu nachstehenden Gebührensätzen
durchgeführt:
Gebührentatbestand Behältnis à 120 l Gebührensatz in Euro
Fahrzeuge im Seeverkehr
bis 500 BRZ 1 10,88
von 501 BRZ bis 1 500 BRZ 1 11,53
von 1 501 BRZ bis 2 500 BRZ 1 19,05
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von 2 501 BRZ bis 3 500 BRZ 2 38,09
von 3 501 BRZ bis 6 000 BRZ 4 76,18
ab 6 001 BRZ 6 114,27
Jedes weitere Behältnis 1 10,37
Auflieger (auf Antrag) 1 9,95
Hausmüllähnliche Schiffsabfälle sind nichtüberwachungsbedürftige Abfälle, die
im Schiffsbetrieb anfallen und der Anlage V des MARPOL-Übereinkommens
(BGBL. 1982 Teil II S. 2) in der jeweils gültigen Fassung unterliegen,
insbesondere Lebensmittelabfälle und Verpackungsmaterial ohne schädliche
Anhaftungen einschließlich Plastik.
(2) Es ist eine Entsorgungsabgabe für ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle und
Rückstände aus der Abgasreinigung zu entrichten:
Bemessungsgrundlage Gebührensatz in Euro
Seeschiffe pro BRZ 0,0090
mindestens 31,50 Euro, höchstens 450,00 Euro
0,0045
Aurocarrier und Ro-Ro Fahrzeuge pro BRZ
mindestens 15,75 Euro, höchstens 225,00 Euro
Ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle sind überwachungsbedürftige Abfälle, die im
Schiffsbetrieb anfallen und der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens (BGBL.
1982 Teil II S. 2) unterliegen, insbesondere Ölschlämme aus der Schwerölauf-
bereitung und Bilgenöle.“
8. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
bb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 2 und 3.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben.
bb) Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden Nummern 3 bis 6.
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 7 Nummer 6 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die mit zwei Lotsen besetzt sind.“
b) In Absatz 10 Nummer 3 wird vor dem Wort "Versetzpauschale" das Wort
"zweckgebundene" eingefügt.
Nr. 125 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2015 544
10. Anlage 2 (zu § 3 Absatz 7) wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
„2. ESI (Environmental Ship Index)
Insgesamt 25 Schiffe mit dem besten ESI-Wert ≥ 40 Punkten erhalten
pro Quartal einen Rabatt von 15% pro Anlauf.
Der Rabatt wird zum Jahresende gewährt. Die Überprüfung nimmt
bremenports vor.“
b) Es wird folgende neue Nummer 3 angefügt:
„3. LNG-Rabatt
3.1 Fahrzeuge, die ausschließlich von LNG und Methanol angetrieben wer-
den, erhalten folgende Rabatte auf die zu zahlende Raumgebühr:
a) im ersten Anlaufjahr 50 %
b) im zweiten Anlaufjahr 25 %
c) im dritten Anlaufjahr 15 %.
3.2 Fahrzeuge, die über ein Dual Fuel System verfügen, erhalten folgende
Rabatte auf die zu zahlende Raumgebühr:
a) im ersten Anlaufjahr 25 %
b) im zweiten Anlaufjahr 12,5 %
c) im dritten Anlaufjahr 7,5 %.
Der Rabatt wird zum Jahresende auf Nachweis gewährt. Die Überprüfung
nimmt bremenports vor.“
11. Anlage 3 (zu § 3 Absatz 8) wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Worte „bis zu einen Grundbetrag“ durch die Worte „in
Höhe eines Grundbetrages“ und die Angabe "24,00 Euro" durch die Angabe
„30,00 Euro“ ersetzt.
b) Die Tabelle Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„ BRZ Max. Max. Erstattungsbetrag in
Entsorgungsmenge Euro
bis 3 500 6 m³ 630,00
3 501 bis 6 000 10 m³ 750,00
6 001 bis 10 000 15 m³ 900,00
10 001 bis 30 000 22 m³ 1 110,00
30 001 bis 50 000 30 m³ 1 350,00
ab 50 001 50 m³ 1 950,00 “
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Bremen, den 2. Dezember 2015
Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen