Bremen

Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung

Ausfertigungsdatum:
04.12.2015
Fundstelle:
Gesetzblatt 2015 Nr. 125 ÄndHafengebührenO
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
537 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2015 Verkündet am 7. Dezember 2015 Nr. 125 Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung Vom 2. Dezember 2015 Aufgrund des § 16 Absatz 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488; 2002 S. 3 ― 9511-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 31. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 10) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Handelskammer verordnet: Artikel 1 Die Bremische Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135, 157, 363 ― 9511-d-1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Dezember 2014 (Brem.GBl. S. 719) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a eingefügt: „13a. gewerblich genutzte Fahrzeuge und schwimmende Anlagen Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die dauerhaft für eine wirtschaftliche Tätigkeit unter eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung zur Gewinnerzielung genutzt werden. " b) Nach Nummer 32 werden folgende Nummern 33 und 34 angefügt: „33. LNG (Liquidfied Natural Gas) Verflüssigtes Erdgas, welches als Kraftstoff zum Antrieb von Verbren- nungsmotoren genutzt wird. 34. Dual Fuel Fahrzeuge, die mit 2 Arten von Kraftstoffen (LNG/Methanol und Diesel) betrieben werden können." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt: „6. gewerblich genutzten Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen die m²-Zahl, die sich aus dem Produkt aus Länge über alles und Breite über alles ergibt. Nr. 125 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2015 538 b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Berechnungsgrundlage des Fahrzeuges ist das gemeldete Fahrtgebiet.“ 3. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Raumgebühr Die Raumgebühr bis zu einer Kappungsgrenze von 125 000 BRZ wird für einen Zeitraum von fünf Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen. Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro BRZ Short Sea Verkehr Fahrzeuge bis 7 000 BRZ 0,0316 Fahrzeuge bis 14 000 BRZ 0,0645 Fahrzeuge bis 21 000 BRZ 0,0813 Fahrzeuge über 21 000 BRZ 0,0982 Europaverkehr Trampverkehr Fahrzeuge bis 7 000 BRZ 0,1181 Fahrzeuge über 7 000 BRZ 0,2472 Linienverkehr/Spezialverkehr Fahrzeuge bis 7 000 BRZ 0,0585 Fahrzeuge bis 14 000 BRZ 0,1171 Fahrzeuge bis 21 000 BRZ 0,1755 Fahrzeuge über 21 000 BRZ 0,2048 Tankfahrzeuge Fahrzeuge bis 700 BRZ 0,1568 Fahrzeuge über 700 BRZ 0,2654 Autocarrier Fahrzeuge bis 20 000 BRZ 0,0347 Fahrzeuge bis 40 000 BRZ 0,0375 Fahrzeuge über 40 000 BRZ 0,0430 Nr. 125 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2015 539 Ro-Ro Fahrzeuge Fahrzeuge bis 10 000 BRZ 0,0430 Fahrzeuge bis 20 000 BRZ 0,0432 Fahrzeuge über 20 000 BRZ 0,0486 Fahrzeuge mit Schüttgut 0,1358 Überseeverkehr Trampverkehr Fahrzeuge bis 4 000 BRZ 0,2233 Fahrzeuge über 4 000 BRZ 0,4451 Linienverkehr/Spezialverkehr Fahrzeuge bis 20 000 BRZ 0,2242 Fahrzeuge bis 50 000 BRZ 0,2317 Fahrzeuge über 50 000 BRZ 0,2374 Tankfahrzeuge Fahrzeuge bis 700 BRZ 0,2906 Fahrzeuge über 700 BRZ 0,4945 Autocarrier Fahrzeuge bis 50 000 BRZ 0,0927 Fahrzeuge bis 70 000 BRZ 0,0993 Fahrzeuge über 70 000 BRZ 0,1037 Ro-Ro Fahrzeuge Fahrzeuge bis 10 000 BRZ 0,1056 Fahrzeuge über 10 000 BRZ 0,1295 0,3004 Fahrzeuge mit Schüttgut Nr. 125 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2015 540 Sonstige Verkehre 0,2750 Kühlschiffe 0,2356 Fahrgastschiffe Ermäßigungen Stop-Over-Anläufe (alle Reisen) 50% Welcome-Tarif (1.Reise) 50% 3.-10. Reise 25% 11. – 20. Reise 30% 21. - 30. Reise* 40% Ab 31. Reise* 50% * Ab 1. Reise 0,1358 Fahrzeuge, die ausschließlich den Weserhafen Bremen Hemelingen anlaufen Fahrzeuge, bei Anlauf von öffentlichen niedersächsischen Weserhäfen Ein Weserhafen Fahrzeuge bis 4 000 BRZ 0,1207 Fahrzeuge über 4 000 BRZ 0,2569 Zwei Weserhäfen Fahrzeuge bis 4 000 BRZ 0,0819 Fahrzeuge über 4 000 BRZ 0,1714 “ Nr. 125 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2015 541 4. § 6a Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Fahrzeuge der Offshore-Industrie zahlen für jeden Anlauf der Häfen fol- gende Gebühren: Gebührentatbestand Zeitraum Bemessungs- Gebührensatz in grundlage Euro pro BRZ Installationsschiffe für maximal 2 Tage 0,5158 Besondere Fahrzeuge für maximal 5 Tage 0,0397 Sonstige Fahrzeuge für maximal 5 Tage bis 1 000 BRZ 1,5300 und Einheiten über 1 000 0,0397 BRZ Nach Ablauf des Berechnungszeitraums wird Liegegeld nach § 7 berechnet.“ 5. In § 8 wird die Angabe „32,00" durch die Angabe „33,00" und die Angabe „320,00" durch die Angabe „330,00" ersetzt. 6. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Nutzungsgebühr Die Nutzungsgebühr ist zu entrichten von: 1. Fahrtgastschiffen, die nicht raumgebührenpflichtig sind und im Hafen- gebiet Anlagen nutzen. Im Raum Bremen-Nord gelten vier Anlagen als eine Einheit. Die Jahresgebühr beträgt 3,15 Euro je zugelassenen Passagier. 2. sonstige Nutzer der Anlagen und Wasserflächen Bemessungsgrundlage Gebührensatz in Euro Hafenfahrzeuge Jahrespauschalgebühr je Hafenfahrzeug bis 200 t Tragfähigkeit 86,98 zzgl. für je angefangene weitere 100 t 43,49 Tragfähigkeit Nr. 125 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2015 542 Bargen vom Fahrzeug im Seeverkehr ausgebracht je Barge bis 500 t Tragfähigkeit 105,78 je Barge über 500 t Tragfähigkeit 211,31 Seeschiffsassistenzschlepper Jahrespauschalgebühr 517,00 Lotsenversetzboote Jahrespauschalgebühr 517,00 Bunkerboote Jahrespauschalgebühr 442,34 Gewerblich genutzte Fahrzeuge und schwimmende Anlagen je m² und Monat, 0,50 „ mindestens 60,00 Euro pro Monat 7. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Abfallentsorgung (1) Die Schiffsabfallentsorgung für hausmüllähnliche Schiffsabfälle wird für einen Zeitraum von jeweils 48 Stunden zu nachstehenden Gebührensätzen durchgeführt: Gebührentatbestand Behältnis à 120 l Gebührensatz in Euro Fahrzeuge im Seeverkehr bis 500 BRZ 1 10,88 von 501 BRZ bis 1 500 BRZ 1 11,53 von 1 501 BRZ bis 2 500 BRZ 1 19,05 Nr. 125 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2015 543 von 2 501 BRZ bis 3 500 BRZ 2 38,09 von 3 501 BRZ bis 6 000 BRZ 4 76,18 ab 6 001 BRZ 6 114,27 Jedes weitere Behältnis 1 10,37 Auflieger (auf Antrag) 1 9,95 Hausmüllähnliche Schiffsabfälle sind nichtüberwachungsbedürftige Abfälle, die im Schiffsbetrieb anfallen und der Anlage V des MARPOL-Übereinkommens (BGBL. 1982 Teil II S. 2) in der jeweils gültigen Fassung unterliegen, insbesondere Lebensmittelabfälle und Verpackungsmaterial ohne schädliche Anhaftungen einschließlich Plastik. (2) Es ist eine Entsorgungsabgabe für ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle und Rückstände aus der Abgasreinigung zu entrichten: Bemessungsgrundlage Gebührensatz in Euro Seeschiffe pro BRZ 0,0090 mindestens 31,50 Euro, höchstens 450,00 Euro 0,0045 Aurocarrier und Ro-Ro Fahrzeuge pro BRZ mindestens 15,75 Euro, höchstens 225,00 Euro Ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle sind überwachungsbedürftige Abfälle, die im Schiffsbetrieb anfallen und der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens (BGBL. 1982 Teil II S. 2) unterliegen, insbesondere Ölschlämme aus der Schwerölauf- bereitung und Bilgenöle.“ 8. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird aufgehoben. bb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 2 und 3. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben. bb) Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden Nummern 3 bis 6. 9. § 12 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 7 Nummer 6 wird folgender Satz angefügt: „Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die mit zwei Lotsen besetzt sind.“ b) In Absatz 10 Nummer 3 wird vor dem Wort "Versetzpauschale" das Wort "zweckgebundene" eingefügt. Nr. 125 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2015 544 10. Anlage 2 (zu § 3 Absatz 7) wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. ESI (Environmental Ship Index) Insgesamt 25 Schiffe mit dem besten ESI-Wert ≥ 40 Punkten erhalten pro Quartal einen Rabatt von 15% pro Anlauf. Der Rabatt wird zum Jahresende gewährt. Die Überprüfung nimmt bremenports vor.“ b) Es wird folgende neue Nummer 3 angefügt: „3. LNG-Rabatt 3.1 Fahrzeuge, die ausschließlich von LNG und Methanol angetrieben wer- den, erhalten folgende Rabatte auf die zu zahlende Raumgebühr: a) im ersten Anlaufjahr 50 % b) im zweiten Anlaufjahr 25 % c) im dritten Anlaufjahr 15 %. 3.2 Fahrzeuge, die über ein Dual Fuel System verfügen, erhalten folgende Rabatte auf die zu zahlende Raumgebühr: a) im ersten Anlaufjahr 25 % b) im zweiten Anlaufjahr 12,5 % c) im dritten Anlaufjahr 7,5 %. Der Rabatt wird zum Jahresende auf Nachweis gewährt. Die Überprüfung nimmt bremenports vor.“ 11. Anlage 3 (zu § 3 Absatz 8) wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Worte „bis zu einen Grundbetrag“ durch die Worte „in Höhe eines Grundbetrages“ und die Angabe "24,00 Euro" durch die Angabe „30,00 Euro“ ersetzt. b) Die Tabelle Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „ BRZ Max. Max. Erstattungsbetrag in Entsorgungsmenge Euro bis 3 500 6 m³ 630,00 3 501 bis 6 000 10 m³ 750,00 6 001 bis 10 000 15 m³ 900,00 10 001 bis 30 000 22 m³ 1 110,00 30 001 bis 50 000 30 m³ 1 350,00 ab 50 001 50 m³ 1 950,00 “ Nr. 125 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2015 545 Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Bremen, den 2. Dezember 2015 Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.