Bremen

Verordnung zur Änderung der Bremischen Erschwerniszulagenverordnung

Ausfertigungsdatum:
12.05.2023
Fundstelle:
Gesetzblatt 2023 Nr. 59
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
386 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2023 Verkündet am 12. Mai 2023 Nr. 59 Verordnung zur Änderung der Bremischen Erschwerniszulagenverordnung Vom 25. April 2023 Aufgrund des § 53 Satz 1 des Bremischen Besoldungsgesetzes vom 20. Dezem- ber 2016 (Brem.GBl. S. 924 — 2042–a–2), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. S. 166) geändert worden ist, verordnet der Senat: Artikel 1 Die Bremische Erschwerniszulagenverordnung vom 28. November 2017 (Brem.GBl. S. 608; 2018 S. 74), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Oktober 2022 (Brem.GBl. S. 728) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 16 folgende Angabe angefügt: „§ 17 Zulage für Beamtinnen und Beamte der Polizei Bremen und der Orts- polizeibehörde Bremerhaven, die in der Datenauswertung verwendet werden“. 2. Dem § 16 wird folgender § 17 angefügt: „§ 17 Zulage für Beamtinnen und Beamte der Polizei Bremen und der Ortspolizeibehörde Bremerhaven, die in der Datenauswertung verwendet werden (1) Beamtinnen und Beamte der Polizei Bremen und der Ortspolizeibehörde Bremerhaven, die im Bereich der Sachbearbeitung von Straftaten über den sexu- ellen Missbrauch von Kindern oder Kinderpornografie in der Bewertung oder Auswertung visueller, auditiver oder audiovisueller Daten mit mehr als der Hälfte der regelmäßigen individuellen Arbeitszeit verwendet werden, erhalten eine Erschwerniszulage in Höhe von monatlich 200 Euro. (2) Beamtinnen und Beamte der Polizei Bremen und der Ortspolizeibehörde Bremerhaven, die im Bereich der Sachbearbeitung von Straftaten über den sexu- ellen Missbrauch von Kindern oder Kinderpornografie in der Bewertung oder Auswertung visueller, auditiver oder audiovisueller Daten mit bis zu der Hälfte der regelmäßigen individuellen Arbeitszeit verwendet werden, erhalten eine Erschwerniszulage in Höhe von monatlich 100 Euro. Nr. 59 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 12. Mai 2023 387 (3) Neben einer Zulage nach Absatz 1 wird eine Zulage nach Absatz 2 nicht gewährt. (4) § 10 Absatz 3 findet keine Anwendung.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. Beschlossen, Bremen den 25. April 2023 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.