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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2023 Verkündet am 12. Mai 2023 Nr. 59
Verordnung zur Änderung der Bremischen Erschwerniszulagenverordnung
Vom 25. April 2023
Aufgrund des § 53 Satz 1 des Bremischen Besoldungsgesetzes vom 20. Dezem-
ber 2016 (Brem.GBl. S. 924 — 2042–a–2), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. S. 166) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Artikel 1
Die Bremische Erschwerniszulagenverordnung vom 28. November 2017
(Brem.GBl. S. 608; 2018 S. 74), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
18. Oktober 2022 (Brem.GBl. S. 728) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 16 folgende Angabe angefügt:
„§ 17 Zulage für Beamtinnen und Beamte der Polizei Bremen und der Orts-
polizeibehörde Bremerhaven, die in der Datenauswertung verwendet
werden“.
2. Dem § 16 wird folgender § 17 angefügt:
„§ 17
Zulage für Beamtinnen und Beamte der Polizei Bremen
und der Ortspolizeibehörde Bremerhaven,
die in der Datenauswertung verwendet werden
(1) Beamtinnen und Beamte der Polizei Bremen und der Ortspolizeibehörde
Bremerhaven, die im Bereich der Sachbearbeitung von Straftaten über den sexu-
ellen Missbrauch von Kindern oder Kinderpornografie in der Bewertung oder
Auswertung visueller, auditiver oder audiovisueller Daten mit mehr als der Hälfte
der regelmäßigen individuellen Arbeitszeit verwendet werden, erhalten eine
Erschwerniszulage in Höhe von monatlich 200 Euro.
(2) Beamtinnen und Beamte der Polizei Bremen und der Ortspolizeibehörde
Bremerhaven, die im Bereich der Sachbearbeitung von Straftaten über den sexu-
ellen Missbrauch von Kindern oder Kinderpornografie in der Bewertung oder
Auswertung visueller, auditiver oder audiovisueller Daten mit bis zu der Hälfte der
regelmäßigen individuellen Arbeitszeit verwendet werden, erhalten eine
Erschwerniszulage in Höhe von monatlich 100 Euro.
Nr. 59 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 12. Mai 2023 387
(3) Neben einer Zulage nach Absatz 1 wird eine Zulage nach Absatz 2 nicht
gewährt.
(4) § 10 Absatz 3 findet keine Anwendung.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
Beschlossen, Bremen den 25. April 2023
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen