Bremen

Verordnung zur Änderung der Bremischen EG-Diplomanerkennungsverordnung

Ausfertigungsdatum:
20.04.2016
Fundstelle:
Gesetzblatt 2016 Nr. 41 ÄndVO DiplomanerkennungsVO
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund des § 16 Absatz 1 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17 — 2040-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 1. März 2016 (Brem.GBl. S. 91) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Art. 1

Die Bremische EG-Diplomanerkennungsverordnung vom 6. Februar 2006

(Brem.GBl. S. 57 ― 2040-k-14), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Fußnote 1 zur Überschrift wird wie folgt gefasst:

„1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115; L 177 vom 8.7.2015, S. 60), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35) geändert worden ist."

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu Abschnitt 4 wird folgende Angabe eingefügt:

„Abschnitt 5 Verwaltungszusammenarbeit

§ 44 Verwaltungszusammenarbeit

§ 45 Vorwarnmechanismus“

b) Die Angabe zu dem bisherigen Abschnitt 5 wird Abschnitt 6 und wie folgt gefasst:

„Abschnitt 6 Schlussvorschriften

§ 46 In-Kraft-Treten“

3. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Berufsqualifikationsnachweise“ durch die Wörter „Befähigungs- und Ausbildungsnachweise“ ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden die Wörter „weder ein zeitliches noch ein“ durch das Wort „kein“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Anerkennung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 kann verweigert werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht über einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis verfügt, der mindestens nach Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist.“

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „zwei Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt und nach dem Wort „vollzeitlich“ die Wörter „oder in einer entsprechenden Dauer in Teilzeit“ eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „zweijährigen“ durch das Wort „einjährigen“ ersetzt.

d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Auf Antrag können die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise unter den Voraussetzungen des Artikels 4f Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG als auf einen bestimmten Aufgabenbereich der Laufbahn beschränkte Laufbahnbefähigung anerkannt werden und die Übertragung bestimmter Dienstposten ausgeschlossen werden.“

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Weisen die Berufsqualifikationsnachweise ein wesentliches inhaltliches Defizit auf, so ist die Anerkennung nach Wahl der Antragstellerin oder des Antragstellers von einer Eignungsprüfung (§ 8) oder einem Anpassungslehrgang (§ 16) abhängig zu machen, wenn das Defizit nicht durch die im Anschluss an die Berufsqualifikation ausgeübte Berufstätigkeit oder durch die aufgrund lebenslangen Lernens erworbene Kenntnisse ausgeglichen wird.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Abweichend von Absatz 1 kann ein Defizit nur durch das Bestehen einer Eignungsprüfung ausgeglichen werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

1. die Feststellung einer Befähigung für eine Laufbahn beantragt, die eine genaue Kenntnis des Bundes- oder Landesrechts erfordert und bei der die Beratung in Bezug auf Bundes- oder Landesrecht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist,

2. über eine Berufsqualifikation auf dem Niveau nach Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG verfügt, die für den Erwerb der Laufbahn erforderliche Berufsqualifikation jedoch unter Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist oder

3. über eine Berufsqualifikation auf dem Niveau nach Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG verfügt, die für den Erwerb der Laufbahn erforderliche Berufsqualifikation jedoch unter Artikel 11 Buchstabe d oder e der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist.

Verfügt die Antragstellerin oder der Antragsteller über eine Berufsqualifikation auf dem Niveau nach Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG und ist die für den Erwerb der Laufbahn erforderliche Berufsqualifikation jedoch unter Artikel 11 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft, so kann das Defizit nur durch das Bestehen einer Eignungsprüfung und das erfolgreiche Durchlaufen eines Anpassungslehrgangs ausgeglichen werden.“

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Für die Informationsbereitstellung und elektronische Verfahrensabwicklung steht der zuständigen Behörde das Portal des Einheitlichen Ansprechpartners im Sinne des Bremischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner und über die europäische Verwaltungszusammenarbeit zur Verfügung.“

b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 5 angefügt:

„(3) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen, die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller stammen, sind in deutscher Sprache, im Übrigen in Kopie mit einer Übersetzung vorzulegen. Bei Zweifeln an der Übereinstimmung mit dem Original oder an der zutreffenden Übersetzung kann die Vorlage einer beglaubigten Kopie oder einer beglaubigten Übersetzung verlangt werden.

(4) Der Empfang des Antrags ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats zu bestätigen. Gegebenenfalls ist gleichzeitig mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.

(5) Bestehen berechtigte Zweifel, so kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates eine Bescheinigung der Tatsache verlangt werden, dass

der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Ausübung des Berufes nicht aufgrund disziplinarischen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlung ausgesetzt oder untersagt worden ist. Die Anfrage soll über das Binnenmarkt-Informationssystems (IMI) erfolgen.“

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder zeitliches“ gestrichen. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Wird ein Defizit festgestellt, legt die zuständige Behörde nach Maßgabe der §§ 8 bis 16 im Einzelfall die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen fest. In diesem Fall sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller das Niveau der verlangten und das Niveau der vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG und das wesentliche Defizit nach § 2 und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht ausgeglichen werden können, mitzuteilen. Auf ein nach § 2 Absatz 1 bestehendes Wahlrecht ist hinzuweisen.“

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Kenntnisse“ ein Komma und die Wörter „Fähigkeiten und Kompetenzen“ eingefügt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „(§ 5 Abs. 1)“ durch die Wörter „spätestens sechs Monate nach der Festsetzung“ ersetzt. 8. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird aufgehoben. b) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 3 bis 5.

9. § 33 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

10. Dem Abschnitt 5 wird folgender Abschnitt vorangestellt:

„Abschnitt 5 Verwaltungszusammenarbeit

§ 44

Verwaltungszusammenarbeit

(1) Die zuständige Behörde arbeitet in Bezug auf die jeweilige Laufbahn mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie den nach Artikel 57b der Richtlinie 2005/36/EG eingerichteten Beratungszentren zusammen und leistet diesen Amtshilfe. Insbesondere sind bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, die ihren Wohnsitz in der Freien Hansestadt Bremen haben oder ihren Wohnsitz unmittelbar vor der Verlegung in einen Mitgliedstaat in der Freien Hansestadt Bremen hatten, die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen

Auskünfte zu erteilen und die für die Berufsausübung in den Mitgliedstaaten notwendigen Bescheinigungen auszustellen.

(2) In Bezug auf Antragstellerinnen und Antragsteller sind der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates Auskünfte über berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen zu erteilen. Sie ist über Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des Berufes auswirken können, insbesondere über berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen zu unterrichten.

(3) Für die Verwaltungszusammenarbeit soll das Binnenmarkt-Informationssystems (IMI) genutzt werden.

§ 45

Vorwarnmechanismus

(1) Hat die zuständige Behörde davon Kenntnis erlangt, dass einer oder einem Berufsangehörigen eines der in Artikel 56a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Berufe durch gerichtliche Entscheidung oder durch Verwaltungsakt die Ausübung dieses Berufes ganz oder teilweise untersagt worden ist oder ihr oder ihm diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind, so hat sie die zuständigen Stellen aller anderen in § 1 Absatz 1 genannten Staaten hiervon zu unterrichten. Dies gilt auch bei einer vorübergehenden Untersagung oder Beschränkung der Berufsausübung.

(2) Die Vorwarnung ist auszulösen, sobald eine vollziehbare Entscheidung eines Gerichts oder einer Behörde vorliegt. Die zuständigen Stellen der in § 1 Absatz 1 genannten Staaten sind unverzüglich zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung nach Absatz 1 beendet ist. Dabei sind auch das Datum des Ablaufs der Maßnahme und mögliche spätere Änderungen mitzuteilen. Gleichzeitig ist die zuständige Behörde verpflichtet, die hiervon betroffene Person darüber zu unterrichten,

1. welchen Rechtsbehelf sie gegen die Vorwarnung einlegen kann,

2. dass sie die Berichtigung der Vorwarnung verlangen kann und

3. dass ihr im Falle einer unrichtigen Übermittlung ein Schadenersatzanspruch zusteht.

Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständigen Stellen der in § 1 Absatz 1 genannten Staaten darüber, wenn eine betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen die Vorwarnung eingelegt hat. Wird die Vorwarnung oder Teile davon unrichtig, ist sie unverzüglich zu löschen.

(3) Wird im Rahmen eines Verfahrens der Anerkennung einer Berufsqualifikation von einem Gericht rechtskräftig festgestellt, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise im Sinne der §§ 267 bis 271 des Strafgesetzbuchs verwendet hat oder liegt eine sonstige Gerichtsentscheidung vor, in der die Nutzung eines gefälschten Berufsqualifikationsnachweises festgestellt wurde, hat die zuständige Behörde alle zuständigen

Stellen der in § 1 Absatz 1 genannten Staaten über die Identität der Person und den Sachverhalt zu unterrichten.“

11. Der bisherige Abschnitt 5 wird mit der bisherigen Überschrift Abschnitt 6. Der bisherige § 44 wird § 46.

12. Die Anlage 1 zu § 16 Absatz 3 und die Anlage 2 zu § 33 werden aufgehoben.

Art. 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 12. April 2016

Der Senat

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.