Bremen

Verordnung zur Änderung der Bremischen Beihilfeverordnung

Ausfertigungsdatum:
29.09.2022
Fundstelle:
Gesetzblatt 2022 Nr. 93
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund des § 80 Absatz 9 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17 — 2040-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (Brem.GBl. S. 604) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Art. 1

Änderung der Bremischen Beihilfeverordnung

Die Bremische Beihilfeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2020 (Brem.GBl. S. 60 — 2042-e-1) wird wie folgt geändert:

1. § 4j wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Beihilfefähig sind Leistungszuschläge zur Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen entsprechend § 43c des Elften Buches Sozialgesetzbuch.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 1 werden nach der Angabe „Absatz 1“ die Wörter „und Absatz 2“ eingefügt.

c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.

d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und die Angabe „2“ wird durch die Angabe „3“ ersetzt.

2. Die Anlage 3a erhält die im Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Art. 2

Inkrafttreten

(1) Artikel 1 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 2 tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.

Bremen, den 20. September 2022

Der Senat

Anhang (zu Artikel 1 Nummer 2)

Anlage 3a

(zu § 4 Absatz 1 Nummer 8 BremBVO)

Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel

Abschnitt 1 Leistungsverzeichnis

Nr. Leistung Beihilfefähiger Beihilfefähiger Höchstbetrag Höchstbetrag in Euro in Euro (neu) bis ab 30.09.2022 01.10.2022 Bereich Inhalation

1 Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung a) als Einzelinhalation 8,80 10,10 b) als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teil- 4,80 4,80 nehmerin oder Teilnehmer

c) als Rauminhalation in einer Gruppe bei 7,50 7,50 Anwendung ortsgebundener natürlicher Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer Aufwendungen für die für Inhalationen erforderlichen Zusätze sind daneben gesondert beihilfefähig.

2 Radon-Inhalation

a) im Stollen 14,90 14,90 b) mittels Hauben 18,20 18,20 Bereich Krankengymnastik, Bewegungsübungen 3 Physiotherapeutische Erstbefundung zur 16,50 16,50 Erstellung eines Behandlungsplans 3.1 Physiotherapeutischer Bericht auf schriftliche - 55,00 Anforderung der verordnenden Person

4 Krankengymnastik (auch auf neurophysiologischer 25,70 25,70 Grundlage, Atemtherapie) einschließlich der zur Leistungserbringung erforderlichen Massage, als Einzelbehandlung, Richtwert 20 Minuten

Nr. Leistung Beihilfefähiger Beihilfefähiger Höchstbetrag Höchstbetrag in Euro in Euro (neu) bis ab 30.09.2022 01.10.2022 5 Krankengymnastik auf neurophysiologischer 33,80 38,30 Grundlage (Bobath, Vojta, Propriozeptive Neuromuskuläre Fazilitation [PNF]) bei zentralen Bewegungsstörungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, als Einzelbehandlung, Richtwert 30 Minuten

6 Krankengymnastik auf neurophysiologischer 45,30 47,80 Grundlage (Bobath, Vojta) bei zentralen Bewegungsstörungen für Kinder längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Einzelbehandlung, Richtwert 45 Minuten 7 Krankengymnastik in einer Gruppe (2 bis 5 Per- 8,20 10,80 sonen), Richtwert 25 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 8 Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen 14,30 14,30 in einer Gruppe (2 bis 4 Personen), Richtwert 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 9 Krankengymnastik (Atemtherapie) bei Mukoviszi- 71,40 72,30 dose und schweren Bronchialerkrankungen als Einzelbehandlung, Richtwert 60 Minuten 10 Krankengymnastik im Bewegungsbad a) als Einzelbehandlung – einschließlich der 31,20 31,20 erforderlichen Nachruhe, Richtwert 30 Minuten b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teil- 19,50 19,70 nehmerin oder Teilnehmer – einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 30 Minuten

c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teil- 15,60 15,60 nehmerin oder Teilnehmer – einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 30 Minuten 11 Manuelle Therapie, Richtwert 30 Minuten 29,70 29,70 12 Chirogymnastik (Funktionelle Wirbelsäulengym- 19,00 19,00 nastik), Richtwert 20 Minuten 13 Bewegungsübungen

Nr. Leistung Beihilfefähiger Beihilfefähiger Höchstbetrag Höchstbetrag in Euro in Euro (neu) bis ab 30.09.2022 01.10.2022 a) als Einzelbehandlung, Richtwert 20 Minuten 10,20 11,20 b) in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert 6,60 6,90 20 Minuten 14 Bewegungsübungen im Bewegungsbad

a) als Einzelbehandlung – einschließlich der 31,20 31,20 erforderlichen Nachruhe, Richtwert 30 Minuten b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teil- 19,50 19,60 nehmerin oder Teilnehmer einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 30 Minuten c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teil- 15,60 15,60 nehmerin oder Teilnehmer einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 30 Minuten 15 Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP) Richt- 108,10 108,10 wert 120 Minuten, je Behandlungstag 16 Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) 46,20 46,20 einschließlich Medizinischen Aufbautrainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT), je Sitzung für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen); Richtwert 60 Minuten, begrenzt auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr 17 Traktionsbehandlung mit Gerät (zum Beispiel 8,80 8,80 Schrägbrett, Extensionstisch, Perl´sches Gerät, Schlingentisch) als Einzelbehandlung, Richtwert 20 Minuten

Bereich Massagen 18 Massage einzelner oder mehrerer Körperteile

a) Klassische Massagetherapie (KMT), 18,20 18,20 Segment-, Periost-, Reflexzonen-, Bürstenund Colonmassage, Richtwert 20 Minuten b) Bindegewebsmassage (BGM), Richtwert 18,20 21,20 30 Minuten 19 Manuelle Lymphdrainage (MLD)

Nr. Leistung Beihilfefähiger Beihilfefähiger Höchstbetrag Höchstbetrag in Euro in Euro (neu) bis ab 30.09.2022 01.10.2022 a) Teilbehandlung, Richtwert 30 Minuten 25,70 29,30 b) Großbehandlung, Richtwert 45 Minuten 38,50 43,90 c) Ganzbehandlung, Richtwert 60 Minuten 58,30 58,50 d) Kompressionsbandagierung einer Extremität, 12,40 18,70 Aufwendungen für das notwendige Polsterund Bindenmaterial (zum Beispiel Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) sind daneben beihilfefähig

20 Unterwasserdruckstrahlmassage einschließlich 30,50 30,50 der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 20 Minuten Bereich Palliativversorgung 21 Physiotherapeutische Komplexbehandlung in der 66,00 66,00 Palliativversorgung, Richtwert 60 Minuten Bereich Packungen, Hydrotherapie, Bäder 22 Heiße Rolle – einschließlich der erforderlichen 13,60 13,60 Nachruhe 23 Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile einschließlich der erforderlichen Nachruhe a) bei Anwendung wiederverwendbarer 15,60 15,60 Packungsmaterialien (zum Beispiel Paraffin, Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm) b) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid aa) Teilpackung 36,20 36,20 bb) Großpackung 47,80 47,80

24 Schwitzpackung (zum Beispiel spanischer Mantel, 19,70 19,70 Salzhemd, Dreiviertel-Packung nach Kneipp) einschließlich der erforderlichen Nachruhe 25 Kaltpackung (Teilpackung) a) Anwendung von Lehm, Quark oder 10,20 10,20 Ähnlichem

Nr. Leistung Beihilfefähiger Beihilfefähiger Höchstbetrag Höchstbetrag in Euro in Euro (neu) bis ab 30.09.2022 01.10.2022 b) Anwendung einmal verwendbarer Peloide 20,30 20,30 (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid

26 Heublumensack, Peloidkompresse 12,10 12,10 27 Wickel, Auflagen, Kompressen und andere, auch 6,10 6,10 mit Zusatz 28 Trockenpackung 4,10 4,10 29 a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss 4,10 4,10

b) Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss 6,10 6,10 c) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung 5,40 5,40

30 a) an- oder absteigendes Teilbad (zum Beispiel 16,20 16,20 nach Hauffe) einschließlich der erforderlichen Nachruhe

b) an- oder absteigendes Vollbad (Über- 26,40 26,40 wärmungsbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe

31 Wechselbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe a) Teilbad 12,10 12,10 b) Vollbad 17,60 17,60 32 Bürstenmassagebad einschließlich der 25,10 25,10 erforderlichen Nachruhe 33 Naturmoorbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe a) Teilbad 43,30 43,30 b) Vollbad 52,70 52,70 34 Sandbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe a) Teilbad 37,90 37,90 b) Vollbad 43,30 43,30

Nr. Leistung Beihilfefähiger Beihilfefähiger Höchstbetrag Höchstbetrag in Euro in Euro (neu) bis ab 30.09.2022 01.10.2022 35 Balneo-Phototherapie (Sole-Photo-Therapie) und 43,30 43,30 Licht-Öl-Bad einschließlich Nachfetten und der erforderlichen Nachruhe 36 Medizinische Bäder mit Zusatz a) Hand- oder Fußbad 8,80 8,80 b) Teilbad einschließlich der erforderlichen 17,60 17,60 Nachruhe c) Vollbad einschließlich der erforderlichen 24,40 24,40 Nachruhe d) bei mehreren Zusätzen je weiterer Zusatz 4,10 4,10 37 Gashaltige Bäder a) gashaltiges Bad (zum Beispiel Kohlensäure- 25,70 25,70 bad, Sauerstoffbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe b) gashaltiges Bad mit Zusatz einschließlich der 29,70 29,70 erforderlichen Nachruhe

c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) 27,70 27,70 einschließlich der erforderlichen Nachruhe d) Radon-Bad einschließlich der erforderlichen 24,40 24,40 Nachruhe e) Radon-Zusatz, je 500 000 Millistat 4,10 4,10 38 Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind nicht beihilfefähig. Bei Hand- oder Fußbad, Teil- oder Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich die jeweils angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge nach Nummer 36 Buchstabe a bis c und nach Nummer 37 Buchstabe b um 4,10 Euro. Weitere Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 36 Buchstabe d beihilfefähig.

Bereich Kälte- und Wärmebehandlung

Nr. Leistung Beihilfefähiger Beihilfefähiger Höchstbetrag Höchstbetrag in Euro in Euro (neu) bis ab 30.09.2022 01.10.2022 39 Kältetherapie bei einem oder mehreren Körper- 12,90 12,90 teilen mit lokaler Applikation intensiver Kälte in Form von Eiskompressen, tiefgekühlten Eis- oder Gelbeuteln, direkter Abreibung, Kaltgas und Kaltluft mit entsprechenden Apparaturen sowie Eisteilbädern in Fuß- oder Armbadewannen 40 Wärmetherapie mittels Heißluft bei einem oder 7,50 7,50 mehreren Körperteilen, Richtwert 20 Minuten 41 Ultraschall-Wärmetherapie 11,90 12,00 Bereich Elektrotherapie 42 Elektrotherapie einzelner oder mehrerer 8,20 8,20 Körperteile mit individuell eingestellten Stromstärken und Frequenzen 43 Elektrostimulation bei Lähmungen 15,60 15,60 44 Iontophorese 8,20 8,20 45 Hydroelektrisches Teilbad (Zwei- oder 14,90 14,90 Vierzellenbad) 46 Hydroelektrisches Vollbad (zum Beispiel Stanger- 29,00 29,00 bad), auch mit Zusatz, einschließlich der erforderlichen Nachruhe Bereich Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie 47 Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeu- 108,00 108,00 tische Erstdiagnostik zur Erstellung eines Behandlungsplans, Richtwert 60 Minuten, einmal je Behandlungsfall, bei Wechsel der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers innerhalb des Behandlungsfalls sind die Aufwendungen für eine erneute Erstdiagnostik beihilfefähig 47.1 Stimm-, sprech-, sprach- und - 51,70 schlucktherapeutische Bedarfsdiagnostik, Richtwert 30 Minuten, je Kalenderhalbjahr sind Aufwendungen für bis zu zwei Einheiten Diagnostik (entweder eine Einheit Erstdiagnostik und eine Einheit Bedarfsdiagnostik oder zwei Einheiten Bedarfsdiagnostik) innerhalb eines Behandlungsfalls beihilfefähig

Nr. Leistung Beihilfefähiger Beihilfefähiger Höchstbetrag Höchstbetrag in Euro in Euro (neu) bis ab 30.09.2022 01.10.2022 47.2 Bericht an die verordnende Person - 5,80 47.3 Bericht auf besondere Anforderung der - 103,40 verordnenden Person 48 Einzelbehandlung bei Atem-, Stimm-, Sprech-, Sprach-, Hör- und Schluckstörungen a) Richtwert 30 Minuten 41,80 46,00 b) Richtwert 45 Minuten 59,00 63,20 c) Richtwert 60 Minuten 68,90 80,50

d) Richtwert 90 Minuten 103,40 103,40 Aufwendungen für die Vor- und Nachbereitung, für die Verlaufsdokumentation sowie für die Beratung der Patientin oder des Patienten und ihrer oder seiner Bezugspersonen sind daneben nicht beihilfefähig. 49 Gruppenbehandlung bei Atem-, Stimm-, Sprech-, Sprach-, Hör- und Schluckstörungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer a) Gruppe (2 Personen), Richtwert 45 Minuten 50,40 56,90 b) Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert 34,60 34,60 45 Minuten c) Gruppe (2 Personen), Richtwert 90 Minuten 67,60 103,40 d) Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert 56,10 56,10 90 Minuten Aufwendungen für die Vor- und Nachbereitung, für die Verlaufsdokumentation sowie für die Beratung der Patientin oder des Patienten und ihrer oder seiner Bezugspersonen sind daneben nicht beihilfefähig. Bereich Ergotherapie (Beschäftigungstherapie) 50 Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich 41,80 41,80 Beratung und Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall 51 Einzelbehandlung a) bei motorisch-funktionellen Störungen, Richt- 41,80 41,80 wert 30 Minuten

Nr. Leistung Beihilfefähiger Beihilfefähiger Höchstbetrag Höchstbetrag in Euro in Euro (neu) bis ab 30.09.2022 01.10.2022 b) bei sensomotorischen oder perzeptiven 54,80 55,60 Störungen, Richtwert 45 Minuten c) bei psychisch-funktionellen Störungen, 72,30 72,30 Richtwert 60 Minuten d) als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Besuchs im häuslichen oder sozialen Umfeld, einmal pro Behandlungsfall aa) bei motorisch-funktionellen 123,90 Störungen, Richtwert 120 Minuten

bb) bei sensomotorischen oder 166,80 perzeptiven Störungen, Richtwert 120 Minuten

cc) bei psychisch-funktionellen 139,20 Störungen, Richtwert 120 Minuten

51.1 Parallelbehandlung (bei Anwesenheit von zwei zu behandelnden Personen)

a) bei motorisch-funktionellen Störungen, 32,80 Richtwert 30 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer

b) bei sensomotorischen oder perzeptiven 44,50 Störungen, Richtwert 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer

c) bei psychisch-funktionellen Störungen, 55,10 Richtwert 60 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer

52 Gruppenbehandlung a) bei motorisch-funktionellen Störungen, Richt- 16,00 16,00 wert 30 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer b) bei sensomotorischen oder perzeptiven 20,60 20,60 Störungen, Richtwert 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer

Nr. Leistung Beihilfefähiger Beihilfefähiger Höchstbetrag Höchstbetrag in Euro in Euro (neu) bis ab 30.09.2022 01.10.2022 c) bei psychisch-funktionellen Störungen, Richt- 37,90 37,90 wert 90 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer d) bei psychisch-funktionellen Störungen als 70,20 70,20 Belastungserprobung, Richtwert 180 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer

53 Hirnleistungstraining/Neuropsychologisch orien- 46,20 46,20 tierte Einzelbehandlung Richtwert 30 Minuten 53.1 Hirnleistungstraining, Einzelbehandlung als 139,20 Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Besuchs im häuslichen oder sozialen Umfeld, Richtwert 120 Minuten, einmal pro Behandlungsfall 53.2 Hirnleistungstraining als Parallelbehandlung bei 36,00 Anwesenheit von zwei zu behandelnden Personen, Richtwert 30 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 54 Hirnleistungstraining als Gruppenbehandlung, 20,60 20,60 Richtwert 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer

Bereich Podologie 55 Hornhautabtragung an beiden Füßen 26,70 - 56 Hornhautabtragung an einem Fuß 18,90 - 57 Nagelbearbeitung an beiden Füßen 25,10 - 58 Nagelbearbeitung an einem Fuß 18,90 - 58.1 Podologische Behandlung (klein), Richtwert - 30,70 35 Minuten 59 Podologische Komplexbehandlung (Hornhaut- 41,60 abtragung und Nagelbearbeitung) beider Füße 60 Podologische Komplexbehandlung (Hornhaut- 26,70 abtragung und Nagelbearbeitung) eines Fußes 60.1 Podologische Behandlung (groß), Richtwert - 44,00 50 Minuten 60.2 Podologische Befundung, je Behandlung - 3,00

Nr. Leistung Beihilfefähiger Beihilfefähiger Höchstbetrag Höchstbetrag in Euro in Euro (neu) bis ab 30.09.2022 01.10.2022 61 Erstversorgung mit einer Federstahldraht- 194,60 194,60 Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einteilig, einschließlich Abdruck und Anfertigung der Passiv-Nagelkorrekturspange nach Modell, Applikation sowie Spangenkontrolle nach 1 bis 2 Wochen 62 Regulierung der Orthonyxiespange nach Ross- 37,40 37,40 Fraser, einteilig, einschließlich Spangenkontrolle nach 1 bis 2 Tagen 63 Ersatzversorgung mit einer Orthonyxiespange 64,80 64,80 nach Ross-Fraser, einteilig, infolge Verlusts oder Bruchs der Spange bei vorhandenem Modell, einschließlich Applikation 64 Versorgung mit einer konfektionierten bilateralen 74,80 74,80 Federstahldraht-Orthonyxiespange, dreiteilig, einschließlich individueller Spangenformung, Applikation und Spangensitzkontrolle nach 1 bis 2 Tagen 65 Versorgung mit einer konfektionierten Klebe- 37,40 37,40 spange, einschließlich Applikation und Spangensitzkontrolle nach 1 bis 2 Tagen Bereich Ernährungstherapie 66 Erstgespräch mit Behandlungsplanung, Richtwert 66,00 67,90 60 Minuten, einmal je Behandlungsfall 66.1 Berechnung und Auswertung von Ernährungs- - 55,50 protokollen und Entwicklung entsprechender individueller Empfehlungen, Richtwert 60 Minuten; Aufwendungen sind bis zu zweimal je Verordnung - jedoch maximal achtmal je Kalenderjahr – beihilfefähig 66.2 Notwendige Abstimmung der Therapie mit einer - 55,50 dritten Partei; Aufwendungen sind einmal je Verordnung - jedoch maximal viermal je Kalenderjahr – beihilfefähig 67 Einzelbehandlung, Richtwert 30 Minuten, begrenzt 33,00 34,00 auf maximal 16 Behandlungen pro Jahr 68 Gruppenbehandlung, Richtwert 30 Minuten, 11,00 23,80 begrenzt auf maximal 16 Behandlungen pro Jahr

Nr. Leistung Beihilfefähiger Beihilfefähiger Höchstbetrag Höchstbetrag in Euro in Euro (neu) bis ab 30.09.2022 01.10.2022 Bereich Sonstiges 69 Ärztlich verordneter Hausbesuch 12,10 12,10 70 Fahrtkosten für Fahrten der behandelnden Person (nur bei ärztlich verordnetem Hausbesuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels 71 Werden auf demselben Weg mehrere Patientinnen oder Patienten besucht, sind die Aufwendungen nach den Nummern 69 und 70 nur anteilig je Patientin oder Patient beihilfefähig.

Richtwert im Sinne des Leistungsverzeichnisses ist die Zeitangabe zur regelmäßigen Dauer der jeweiligen Therapiemaßnahme (Regelbehandlungszeit). Er beinhaltet die Durchführung der Therapiemaßnahme einschließlich der Vor- und Nachbereitung. Die Regelbehandlungszeit darf nur aus medizinischen Gründen unterschritten werden.

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.