Bremen

Verordnung zur Änderung der Bildungsausländerhochschulzugangsverordnung

Ausfertigungsdatum:
27.04.2018
Fundstelle:
Gesetzblatt 2018 Nr. 37
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
130 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2018 Verkündet am 27. April 2018 Nr. 37 Verordnung zur Änderung der Bildungsausländerhochschulzugangsverordnung Vom 18. April 2018 Aufgrund des § 33 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3b Satz 4 des Bremischen Hoch- schulgesetzes vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339 — 221-a-1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. August 2017 (Brem.GBl. S. 349) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Bildungsausländerhochschulzugangsverordnung vom 14. September 2016 (Brem.GBl. S. 585 — 221-h-7) wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Dem Antrag ist der Nachweis über die Teilnahme am ‚Test für ausländische Studierende‘ mit einem Testergebnis im Kerntest von mindestens 90 Punkten sowie einem Testergebnis in einem studienfeldspezifischen Modul in der gewünschten Fachrichtung mit mindestens 100 Punkten, ersatzweise einer Gesamtsumme von 190 Punkten aus beiden Testteilen oder ein entsprechendes Ergebnis eines vergleichbaren Tests an einem lizenzierten Testzentrum beizu- fügen.“ 2. In § 4 Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „Geistes-, Kultur- und Sozial- wissenschaften (GW/SW)“ durch die Wörter „Geistes-, Kultur- und Gesellschafts- wissenschaften (GKG)“ ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, den 18. April 2018 Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.