Bremen

Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

Ausfertigungsdatum:
17.01.2018
Fundstelle:
Gesetzblatt 2018 Nr. 4
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
5 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2018 Verkündet am 17. Januar 2018 Nr. 4 Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Lehrämter – APV-L Vom 20. Dezember 2017 Auf Grund des § 6 Absatz 6 und des § 7 Absatz 2 jeweils in Verbindung mit § 12 des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 259 ― 221-i-1), das zuletzt durch Gesetz vom 13. Oktober 2016 (Brem.GBl. S. 645) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Lehrämter vom 13. Oktober 2016 (Brem.GBl. S. 645 ― 221-i-3) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort „Schulleiter“ werden die Wörter „der Ausbildungsschule unter Berücksichtigung von § 17 Absatz 4“ eingefügt. bb) Nach den Wörtern „des Landesinstituts für Schule;“ werden die Wörter „sind mehrere Schulen an der Ausbildung einer Referendarin oder eines Referendars beteiligt, sind diese in angemessener Form einzu- beziehen;“ eingefügt. b) In Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort „Schule“ ein Komma und die Wörter „sofern sie oder er nicht an zwei Schulen regulär ausgebildet wird“ eingefügt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „acht“ durch das Wort „sechs“ ersetzt. bb) In Nummer 3 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „fünf“ ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „sechs“ ersetzt. Nr. 4 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 17. Januar 2018 6 3. § 4 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „6- bis 9mal“ durch das Wort „fünfmal“ ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort „mindestens“ gestrichen. c) Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Zusätzlich werden mindestens vier Gruppenhospitationen unter den Referendarinnen und Referendaren durchgeführt und gemeinsam unter Ausbildungsgesichtspunkten reflektiert.“ 4. Dem § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Am Ende des Vorbereitungsdienstes beendet in der Regel das Prüfungs- gespräch gemäß § 12 Absatz 4 das Prüfungsverfahren. Die letzte Teilprüfung soll in den letzten zwei Monaten des Vorbereitungsdienstes abgenommen werden.“ 5. In § 12 Absatz 4 wird vor dem Wort „spätestens“ das Wort „müssen“ eingefügt. 6. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Das Prüfungsgespräch ist eine Einzelprüfung und findet in zwei Teil- prüfungsgesprächen jeweils nach einer Unterrichtspraktischen Prüfung statt. Das Teilprüfungsgespräch besteht aus einer mündlichen Reflexion des Prüflings zu der Planung und Durchführung des Unterrichts und dem anschließenden Prüfungsdialog, der gemäß Absatz 1 ausgehend von der Unterrichtspraktischen Prüfung inhaltlich über diese hinausweist.“ b) Absatz 4 wird aufgehoben. 7. § 15 Absatz 2 bis 4 wird wie folgt gefasst: „(2) Der Prüfungskommission für das Kolloquium zu einer Präsentation, für die Unterrichtspraktischen Prüfungen und für die Teilprüfungsgespräche gehören an: 1. als Vorsitzende oder Vorsitzender eine Vertreterin oder ein Vertreter der Senatorin für Kinder und Bildung oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person mit der Befähigung für das Lehramt, für das der Prüfling geprüft wird, oder mit einer vergleichbaren Befähigung; 2. eine Prüferin oder ein Prüfer nach § 14 Absatz 2, die oder der für den Bereich Bildungswissenschaften ausbildet; 3. eine Prüferin oder ein Prüfer nach § 14 Absatz 2, die oder der die Lehr- amtsbefähigung für das jeweils zu prüfende Fach besitzt und 4. falls von dem Prüfling vorgeschlagen, eine Referendarin oder ein Referen- dar als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht. Nr. 4 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 17. Januar 2018 7 (3) Für jede Unterrichtspraktische Prüfung sowie für die Teilprüfungs- gespräche gehört als weiteres Mitglied der Prüfungskommission die Schulleiterin oder der Schulleiter der Ausbildungsschule des Prüflings an. Finden die Prü- fungen an zwei Schulen statt, ist jeweils die zuständige Schulleiterin oder der zuständige Schulleiter Mitglied der Prüfungskommission. Die Schulleiterin oder der Schulleiter darf sich von einem Mitglied der Schulleitung oder einer Lehrkraft der Schule mit der Befähigung für das Lehramt, für das der Prüfling geprüft wird, vertreten lassen. (4) Für das Kolloquium zu einer Präsentation im dritten Fach der Ausbildung für das Lehramt an Grundschulen und für das Lehramt für Inklusive Pädagogik/ Sonderpädagogik ist die Prüferin oder der Prüfer nach Absatz 2 Nummer 3 die fachlich zuständige Ausbilderin oder der fachlich zuständige Ausbilder im dritten Fach.“ 8. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nur“ und „gültig und“ gestrichen. b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 6“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt. c) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt: „Wird die Nachfrist zur Meldung zur Prüfung versäumt, ist mit dem Ablauf der Frist die Zulassung zur Prüfung zu versagen und die Ausbildung beendet, es sei denn, der Prüfling hat die Fristversäumnis nicht zu vertreten. Für die schriftliche Ausarbeitung nach § 11 Absatz 4 ist eine Nachfristsetzung nicht möglich, auf sie findet Absatz 6 Anwendung.“ d) Absatz 6 Satz 3 wird aufgehoben. 9. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nach der Absolvierung“ durch die Wörter „frühestens zwei Wochen und spätestens eine Woche vor der Prüfung des letzten“ ersetzt und nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „und 3“ eingefügt. b) In Absatz 3 wird das Wort „nach“ durch das Wort „vor“ ersetzt und nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „und 3“ eingefügt. 10. In § 19 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort „vierfacher“ durch das Wort „fünffacher“ ersetzt. b) In Satz 4 werden die Wörter „dieser Prüfungsteil“ durch die Wörter „die schriftliche Planung“ ersetzt. Nr. 4 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 17. Januar 2018 8 11. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Das Prüfungsgespräch erfolgt in zwei Teilprüfungsgesprächen und dauert jeweils nach jeder Unterrichtspraktischen Prüfung 30 bis 45 Minuten.“ b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Jedes Teilprüfungsgespräch nach Absatz 1 wird von der Prüfungs- kommission einzeln beurteilt und benotet. Die oder der Prüfungsvorsitzende ermittelt am Ende des zweiten Teilprüfungsgespräches die Gesamtnote für das Prüfungsgespräch.“ 12. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Für die Benotung der einzelnen Prüfungsleistungen nach § 22 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 sind ganze Noten vorzuschlagen.“ b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Der Nummer 1 wird folgender Satz angefügt: „Zwischennoten sind bei der Bestimmung der Noten für die Prüfungsteile und für die Teilprüfungsgespräche zulässig.“ bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. In die Gesamtnote des Prüfungsgespräches fließen die Benotungen der Teilprüfungsgespräche zu gleichen Teilen ein.“ c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Bei der Ermittlung einer Note für ein Prüfungsteil, für die Teilprüfungs- gespräche und für das Schulgutachten wird von den Dezimalstellen hinter dem Komma nur die erste Stelle berücksichtigt.“ 13. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Prüfungsgespräches oder des zweiten Teil- prüfungsgespräches“ durch die Wörter „des letzten Prüfungsteils“ ersetzt. b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Prüfungsteile“ die Wörter „und Teil- prüfungsgespräche“ eingefügt. c) In Absatz 3 Nummer 4 werden das Komma und der Teilsatz „wenn das Prüfungsgespräch an verschiedenen Tagen stattfindet“ gestrichen. 14. Dem § 23 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: „Weiterhin gilt das Protokoll des Feedback- und Perspektivgesprächs nach § 17 Absatz 4 als Niederschrift, wenn das Schulgutachten in der Zweiten Staats- prüfung mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ benotet wird. Dies gilt entsprechend für § 27 Absatz 3 Satz 4.“ Nr. 4 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 17. Januar 2018 9 15. § 26 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Tritt ein Prüfling nach der Zulassung zur Prüfung von dieser oder einzelnen Prüfungsteilen zurück, ohne dass ein Fall des Absatzes 1 vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.“ b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 1 werden die Wörter „einen Termin“ durch die Wörter „das Erscheinen zu einem Termin“ und das Wort „einhalten“ durch das Wort „ermöglichen“ ersetzt. c) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben. d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Hält ein Prüfling einen“ durch die Wörter „Erscheint der Prüfling nicht zu einem“ ersetzt; die Wörter „nicht ein“ werden gestrichen, die Angabe „2“ wird durch die Angabe „3“ ersetzt. e) In Absatz 5 wird die Angabe „1, 3 und 4“ durch die Angabe „1, 2 und 4“ ersetzt. 16. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Ein nicht bestandener Prüfungsteil kann einmal wiederholt werden, wobei bei Nichtbestehen eines Teilprüfungsgespräches nur dieses wiederholt wird.“ b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Für die Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 und 2 werden die mit mindestens „ausreichend“ benoteten Prüfungsteile oder Teilprüfungs- gespräche nach dieser Verordnung anerkannt.“ 17. Dem § 32 Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: „§ 4 Absatz 4 Satz 4 gilt erstmals für Referendarinnen und Referendare, die ab dem 1. August 2017 ihren Vorbereitungsdienst aufgenommen haben.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2018 in Kraft. Bremen, den 20. Dezember 2017 Die Senatorin für Kinder und Bildung Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.