5
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2018 Verkündet am 17. Januar 2018 Nr. 4
Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für Lehrämter – APV-L
Vom 20. Dezember 2017
Auf Grund des § 6 Absatz 6 und des § 7 Absatz 2 jeweils in Verbindung mit § 12
des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl.
S. 259 ― 221-i-1), das zuletzt durch Gesetz vom 13. Oktober 2016 (Brem.GBl.
S. 645) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Lehrämter vom 13. Oktober 2016
(Brem.GBl. S. 645 ― 221-i-3) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „Schulleiter“ werden die Wörter „der Ausbildungsschule
unter Berücksichtigung von § 17 Absatz 4“ eingefügt.
bb) Nach den Wörtern „des Landesinstituts für Schule;“ werden die Wörter
„sind mehrere Schulen an der Ausbildung einer Referendarin oder
eines Referendars beteiligt, sind diese in angemessener Form einzu-
beziehen;“ eingefügt.
b) In Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort „Schule“ ein Komma und die
Wörter „sofern sie oder er nicht an zwei Schulen regulär ausgebildet wird“
eingefügt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „acht“ durch das Wort
„sechs“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
Nr. 4 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 17. Januar 2018 6
3. § 4 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „6- bis 9mal“ durch das Wort „fünfmal“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
c) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Zusätzlich werden mindestens vier Gruppenhospitationen unter den
Referendarinnen und Referendaren durchgeführt und gemeinsam unter
Ausbildungsgesichtspunkten reflektiert.“
4. Dem § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Am Ende des Vorbereitungsdienstes beendet in der Regel das Prüfungs-
gespräch gemäß § 12 Absatz 4 das Prüfungsverfahren. Die letzte Teilprüfung
soll in den letzten zwei Monaten des Vorbereitungsdienstes abgenommen
werden.“
5. In § 12 Absatz 4 wird vor dem Wort „spätestens“ das Wort „müssen“ eingefügt.
6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Prüfungsgespräch ist eine Einzelprüfung und findet in zwei Teil-
prüfungsgesprächen jeweils nach einer Unterrichtspraktischen Prüfung statt.
Das Teilprüfungsgespräch besteht aus einer mündlichen Reflexion des
Prüflings zu der Planung und Durchführung des Unterrichts und dem
anschließenden Prüfungsdialog, der gemäß Absatz 1 ausgehend von der
Unterrichtspraktischen Prüfung inhaltlich über diese hinausweist.“
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
7. § 15 Absatz 2 bis 4 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Prüfungskommission für das Kolloquium zu einer Präsentation, für die
Unterrichtspraktischen Prüfungen und für die Teilprüfungsgespräche gehören an:
1. als Vorsitzende oder Vorsitzender eine Vertreterin oder ein Vertreter der
Senatorin für Kinder und Bildung oder eine von ihr oder ihm beauftragte
Person mit der Befähigung für das Lehramt, für das der Prüfling geprüft
wird, oder mit einer vergleichbaren Befähigung;
2. eine Prüferin oder ein Prüfer nach § 14 Absatz 2, die oder der für den
Bereich Bildungswissenschaften ausbildet;
3. eine Prüferin oder ein Prüfer nach § 14 Absatz 2, die oder der die Lehr-
amtsbefähigung für das jeweils zu prüfende Fach besitzt und
4. falls von dem Prüfling vorgeschlagen, eine Referendarin oder ein Referen-
dar als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht.
Nr. 4 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 17. Januar 2018 7
(3) Für jede Unterrichtspraktische Prüfung sowie für die Teilprüfungs-
gespräche gehört als weiteres Mitglied der Prüfungskommission die Schulleiterin
oder der Schulleiter der Ausbildungsschule des Prüflings an. Finden die Prü-
fungen an zwei Schulen statt, ist jeweils die zuständige Schulleiterin oder der
zuständige Schulleiter Mitglied der Prüfungskommission. Die Schulleiterin oder
der Schulleiter darf sich von einem Mitglied der Schulleitung oder einer Lehrkraft
der Schule mit der Befähigung für das Lehramt, für das der Prüfling geprüft wird,
vertreten lassen.
(4) Für das Kolloquium zu einer Präsentation im dritten Fach der Ausbildung
für das Lehramt an Grundschulen und für das Lehramt für Inklusive Pädagogik/
Sonderpädagogik ist die Prüferin oder der Prüfer nach Absatz 2 Nummer 3 die
fachlich zuständige Ausbilderin oder der fachlich zuständige Ausbilder im dritten
Fach.“
8. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nur“ und „gültig und“ gestrichen.
b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 6“ durch die Angabe „Satz 3“
ersetzt.
c) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:
„Wird die Nachfrist zur Meldung zur Prüfung versäumt, ist mit dem Ablauf der
Frist die Zulassung zur Prüfung zu versagen und die Ausbildung beendet, es
sei denn, der Prüfling hat die Fristversäumnis nicht zu vertreten. Für die
schriftliche Ausarbeitung nach § 11 Absatz 4 ist eine Nachfristsetzung nicht
möglich, auf sie findet Absatz 6 Anwendung.“
d) Absatz 6 Satz 3 wird aufgehoben.
9. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nach der Absolvierung“ durch die
Wörter „frühestens zwei Wochen und spätestens eine Woche vor der
Prüfung des letzten“ ersetzt und nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe
„und 3“ eingefügt.
b) In Absatz 3 wird das Wort „nach“ durch das Wort „vor“ ersetzt und nach der
Angabe „Absatz 1“ die Angabe „und 3“ eingefügt.
10. In § 19 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „vierfacher“ durch das Wort „fünffacher“ ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Wörter „dieser Prüfungsteil“ durch die Wörter „die
schriftliche Planung“ ersetzt.
Nr. 4 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 17. Januar 2018 8
11. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Prüfungsgespräch erfolgt in zwei Teilprüfungsgesprächen und
dauert jeweils nach jeder Unterrichtspraktischen Prüfung 30 bis 45 Minuten.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Jedes Teilprüfungsgespräch nach Absatz 1 wird von der Prüfungs-
kommission einzeln beurteilt und benotet. Die oder der Prüfungsvorsitzende
ermittelt am Ende des zweiten Teilprüfungsgespräches die Gesamtnote für
das Prüfungsgespräch.“
12. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für die Benotung der einzelnen Prüfungsleistungen nach § 22 Absatz 3
Nummer 2 bis 4 sind ganze Noten vorzuschlagen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:
„Zwischennoten sind bei der Bestimmung der Noten für die Prüfungsteile
und für die Teilprüfungsgespräche zulässig.“
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. In die Gesamtnote des Prüfungsgespräches fließen die Benotungen
der Teilprüfungsgespräche zu gleichen Teilen ein.“
c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Ermittlung einer Note für ein Prüfungsteil, für die Teilprüfungs-
gespräche und für das Schulgutachten wird von den Dezimalstellen hinter
dem Komma nur die erste Stelle berücksichtigt.“
13. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Prüfungsgespräches oder des zweiten Teil-
prüfungsgespräches“ durch die Wörter „des letzten Prüfungsteils“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Prüfungsteile“ die Wörter „und Teil-
prüfungsgespräche“ eingefügt.
c) In Absatz 3 Nummer 4 werden das Komma und der Teilsatz „wenn das
Prüfungsgespräch an verschiedenen Tagen stattfindet“ gestrichen.
14. Dem § 23 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Weiterhin gilt das Protokoll des Feedback- und Perspektivgesprächs nach § 17
Absatz 4 als Niederschrift, wenn das Schulgutachten in der Zweiten Staats-
prüfung mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ benotet wird. Dies gilt
entsprechend für § 27 Absatz 3 Satz 4.“
Nr. 4 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 17. Januar 2018 9
15. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Tritt ein Prüfling nach der Zulassung zur Prüfung von dieser oder
einzelnen Prüfungsteilen zurück, ohne dass ein Fall des Absatzes 1 vorliegt,
so gilt die Prüfung als nicht bestanden.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 1 werden die Wörter „einen
Termin“ durch die Wörter „das Erscheinen zu einem Termin“ und das Wort
„einhalten“ durch das Wort „ermöglichen“ ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Hält ein Prüfling einen“ durch die
Wörter „Erscheint der Prüfling nicht zu einem“ ersetzt; die Wörter „nicht ein“
werden gestrichen, die Angabe „2“ wird durch die Angabe „3“ ersetzt.
e) In Absatz 5 wird die Angabe „1, 3 und 4“ durch die Angabe „1, 2 und 4“
ersetzt.
16. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ein nicht bestandener Prüfungsteil kann einmal wiederholt werden, wobei
bei Nichtbestehen eines Teilprüfungsgespräches nur dieses wiederholt wird.“
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 und 2 werden die mit
mindestens „ausreichend“ benoteten Prüfungsteile oder Teilprüfungs-
gespräche nach dieser Verordnung anerkannt.“
17. Dem § 32 Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„§ 4 Absatz 4 Satz 4 gilt erstmals für Referendarinnen und Referendare, die ab
dem 1. August 2017 ihren Vorbereitungsdienst aufgenommen haben.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2018 in Kraft.
Bremen, den 20. Dezember 2017
Die Senatorin für Kinder und Bildung
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen