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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2015 Verkündet am 23. Februar 2015 Nr. 20
Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und
Prüfungsordnung für Lehrämter
Vom 4. Februar 2015
Aufgrund des § 6 Absatz 5 in Verbindung mit § 12 des Bremischen Lehreraus-
bildungsgesetzes vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 259 ― 221-i-1), das zuletzt durch
das Gesetz vom 14. Dezember 2010 (Brem.GBl. S. 673, 2011 S. 68) geändert
worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lehrämter vom 14. Februar 2008
(Brem.GBl. S. 29 — 221-i-3), die zuletzt durch die Verordnung vom 7. März 2012
(Brem.GBl. S. 103) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Ausbildungsunterricht im Umfang von 12 Unterrichtsstunden pro Woche
umfasst Unterricht unter Anleitung, gezielte Hospitationen und selbst verant-
worteten Unterricht.“
2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „eine“ die Wörter „in der Regel
zweiwöchige“ eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „in den Fächern“ gestrichen.
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „gezielte Hospitationen“ durch die Wörter
„im Anschluss an die Einführung am Landesinstitut für Schule plan-
mäßigen Unterricht unter Anleitung, gezielte Hospitationen“ ersetzt.
dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die Möglichkeit, selbst verantworteten Unterricht im Umfang von bis zu
sechs Unterrichtsstunden pro Woche durchzuführen; diese Möglich-
keit ist nur bei gegenseitigem Einvernehmen zwischen der Schule,
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dem Landesinstitut für Schule und der Referendarin oder dem
Referendar gegeben.“
b) In Satz 2 werden die Wörter „längstens die ersten drei“ durch die Wörter „die
ersten sechs“ ersetzt.
3. In § 5 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Unterricht“ durch die Wörter „selbst verant-
wortete Unterricht“ ersetzt.
4. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 3 entfallen“ durch die Wörter „§ 3
Absatz 3 entfallen ab der Hauptphase“ ersetzt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Geleistete Unterrichtsstunden nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 werden auf die
gesamte Verpflichtung zu selbst verantwortetem Unterricht angerechnet.
Entsprechend wird die Unterrichtsbefreiung vor der mündlichen Prüfung nach
§ 3 Absatz 6 ausgeglichen.“
5. § 6 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Heranziehung zu Vertretungsunterricht erfolgt nach § 14 Absatz 3
Satz 3 der Lehrerdienstordnung und soll im Rahmen des Ausbildungsunterrichts
nicht mehr als vier Unterrichtsstunden pro Monat umfassen. Der Umfang des
Ausbildungsunterrichts darf durch Vertretungsunterricht nicht überschritten
werden. Es soll nur in den Fächern vertreten werden, in denen die Referendarin
oder der Referendar ausgebildet wird, und soweit möglich in einer Lerngruppe, die
der Referendarin oder dem Referendar bekannt ist. Während der ersten drei
Monate der Eingangsphase findet kein Vertretungsunterricht statt. Ab dem vierten
Ausbildungsmonat kann die Referendarin oder der Referendar zu Vertretungs-
unterricht herangezogen werden und wird daran in für die Ausbildung geeigneter
Weise herangeführt. Vertretungsunterricht bedarf bei Schwerbehinderten und
ihnen gleichgestellten Referendarinnen und Referendaren ihrer ausdrücklichen
Zustimmung.“
6. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
„(1) Für Referendarinnen und Referendare, die bis einschließlich zum
1. August 2014 ihren Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die Vor-
schriften dieser Verordnung in der am 31. Januar 2015 geltenden Fassung
weiter anzuwenden.“
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
7. § 34 Absatz 3 wird aufgehoben.
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2015 in Kraft.
Bremen, den 4. Februar 2015
Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen