1111
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2020 Verkündet am 12. Oktober 2020 Nr. 111
Verordnung zur Änderung der Achtzehnten Verordnung
zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
Vom 12. Oktober 2020
Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1385) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Satz 1 der Verordnung
über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11. Septem-
ber 2018 (Brem.GBl. S. 425 — 2126-e-1), die durch Verordnung vom 12. Mai 2020
(Brem.GBl. S. 292) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
§ 22a Absatz 3 der Achtzehnten Coronaverordnung vom 6. Oktober 2020
(Brem.GBl. S. 1086) wird wie folgt gefasst:
„(3) Wird in der Stadtgemeinde Bremen oder Bremerhaven laut Veröffentlichungen
des Robert Koch-Instituts eine Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 von 50 pro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Inzidenz-
wert) überschritten, soll für die Stadtgemeinde Bremen das Ordnungsamt, für das
Hafengebiet Bremen das Hansestadt Bremische Hafenamt oder für die Stadt-
gemeinde Bremerhaven der Magistrat unbeschadet des Absatzes 1 durch Allgemein-
verfügung insbesondere bestimmen, dass
1. Zusammenkünfte und Menschenansammlungen außerhalb der eigenen
Wohnung nebst dem befriedeten Besitztum abweichend von § 2 Absatz 1 nur
mit höchstens fünf Personen erlaubt sind; ausgenommen sind Zusammen-
künfte zwischen Angehörigen von zwei Hausständen und von Personen nach
§ 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2,
2. Veranstaltungen abweichend von § 2 Absatz 2 und 3
a) nur mit höchstens 100 teilnehmenden Personen,
b) als private Feierlichkeiten in öffentlichen oder angemieteten Räumen nur
mit höchstens 25 teilnehmenden Personen
erlaubt sind,
3. Veranstaltungen nach Nummer 2 Buchstabe a und b mit Alkoholausschank
nur mit höchstens 10 teilnehmenden Personen erlaubt sind,
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4. die Öffnung von gastronomischen Betrieben nur in der Zeit von 6.00 Uhr bis
23.00 Uhr erlaubt ist,
5. der Verkauf und die Abgabe von alkoholischen Getränken nur in der Zeit von
6.00 Uhr bis 23.00 Uhr erlaubt ist,
6. der Mindestabstand nach § 1 Absatz 1 außerhalb der eigenen Wohnung nebst
dem befriedeten Besitztum abweichend von § 1 Absatz 2 Nummer 3 bei einer
Gruppe von mehr als fünf Personen eingehalten werden muss; ausgenommen
sind Zusammenkünfte zwischen Angehörigen von zwei Hausständen und von
Personen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2,
7. innerhalb von Gebäuden von Einrichtungen des öffentlichen Dienstes und
Behörden beim Betreten von Verkehrsflächen, wie etwa Eingangsbereich,
Treppenhäuser, Flure und Aufzüge sowie beim Aufenthalt im Sanitärbereich
und in Warteräumen eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
nach § 3 Absatz 2 und 3 besteht; ausgenommen sind Gerichte, die Justizvoll-
zugsanstalten, Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes sowie die vom
2. und 3. Teil erfassten Einrichtungen,
8. im Rahmen von Wochenmärkten nach § 67 der Gewerbeordnung und auf
konkret zu bezeichnenden öffentlichen, überdurchschnittlich stark frequen-
tierten Plätzen, auf welchen mit Verstößen gegen das Abstandsgebot nach § 1
Absatz 1 Satz 1 zu rechnen ist, eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-
Bedeckung nach § 3 Absatz 2 und 3 besteht,
9. das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag Ausnahmen von Nummer 2 Buch-
stabe a und b zulassen kann, soweit ein geeignetes Schutz- und Hygiene-
konzept nach § 7 Absatz 1 oder bei Veranstaltungen in einem Betrieb nach
§ 7 Absatz 2 vorgelegt wird; die Zulassung kann mit Auflagen zum Zwecke der
Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 verbunden
werden.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 12. Oktober 2020
Die Senatorin für Gesundheit,
Frauen und Verbraucherschutz
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen