Bremen

Verordnung zur Änderung der Abschlussbezeichnungen an den öffentlichen Fachschulen im Lande Bremen

Ausfertigungsdatum:
15.07.2022
Fundstelle:
Gesetzblatt 2022 Nr. 67
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Auf Grund des § 29 Satz 2 und des § 33 Absatz 1 jeweils in Verbindung mit § 67 des Bremisches Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 — 223-a-5), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (Brem.GBl. S. 913) geändert worden ist, wird verordnet:
Art. 1

Änderung der Verordnung über die Fachschule für Heilerziehungspflege

§ 25 der Verordnung über die Fachschule für Heilerziehungspflege vom 19. Februar 2020 (Brem.GBl. S. 150 — 223-d-6) wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Die staatliche Anerkennung als Heilerziehungspflegerin (Bachelor Professional in Sozialwesen) oder Heilerziehungspfleger (Bachelor Professional in Sozialwesen) erhält, wer nach erfolgreicher Abschlussprüfung seine berufliche Eignung in einem einjährigen begleiteten Berufspraktikum erfolgreich nachgewiesen hat.“

2. Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 7.

Art. 2

Änderung der Verordnung über die Fachschule für Personenbezogene Dienstleistungen

§ 24 Absatz 5 der Verordnung über die Fachschule für Personenbezogene Dienstleistungen vom 1. September 2014 (Brem.GBl. S. 698 — 223-k-31) wird wie folgt gefasst:

„(5) Hat der Prüfling die Prüfung bestanden, erhält er ein Abschlusszeugnis mit der Berechtigung, entsprechend der Bezeichnung des Bildungsgangs die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Betriebswirtin - Fachrichtung Personenbezogene Dienst-

leistungen (Bachelor Professional in Wirtschaft)“ oder „Staatlich geprüfter Betriebswirt - Fachrichtung Personenbezogene Dienstleistungen (Bachelor Professional in Wirtschaft)“ zu führen.“

Art. 3

Änderung der Verordnung über die Fachschule für Sozialpädagogik

§ 1 Absatz 4 der Verordnung über die Fachschule für Sozialpädagogik vom 23. Mai 2016 (Brem.GBl. S. 394), die zuletzt durch die Verordnung vom 6. Juli 2020 (Brem.GBl. S. 546) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(4) Die staatliche Anerkennung als Erzieherin (Bachelor Professional in Sozialwesen) oder Erzieher (Bachelor Professional in Sozialwesen) erhält, wer nach erfolgreicher Abschlussprüfung seine berufliche Eignung in einem einjährigen begleiteten Berufspraktikum erfolgreich nachgewiesen hat.“

Art. 4

Änderung der Verordnung über die Fachschule für Technik

§ 24 Absatz 5 der Verordnung über die Fachschule für Technik vom 26. September 2016 (Brem.GBl. S. 607 — 223-k-23) wird wie folgt gefasst:

„(5) Hat der Prüfling die Prüfung bestanden, erhält er ein Abschlusszeugnis mit der Berechtigung, entsprechend der Bezeichnung des Bildungsgangs die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Technikerin (Bachelor Professional in Technik)“ oder „Staatlich geprüfter Techniker (Bachelor Professional in Technik)“ mit Angabe der Fachrichtung und des Schwerpunktes, zu führen. Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden und verlässt er die Schule, erhält er ein Abgangszeugnis. Form und Inhalt der Zeugnisse legt die Senatorin für Kinder und Bildung fest.“

Art. 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 7. Juli 2022

Die Senatorin für Kinder und Bildung

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.