Bremen

Verordnung zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften

Ausfertigungsdatum:
23.03.2021
Fundstelle:
Gesetzblatt 2021 Nr. 35
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund der §§ 52 Absatz 1, 53 Satz 1 des Bremischen Besoldungsgesetzes vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924 — 2042-a-2), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (Brem.GBl. S. 789, 795) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Art. 1

Änderung der Bremischen Leistungsprämien- und -zulagenverordnung

Die Bremische Leistungsprämien- und -zulagenverordnung vom 7. Juli 1998 (Brem.GBl. S. 201 — 2042-a-5), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. August 2015 (Brem.GBl. S. 396) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Satz 2 wird aufgehoben.

2. In § 4 Absatz 2 Satz 3 werden dem Wort „längstens“ die Wörter „in Fällen von Personalentwicklungsprojekten längstens für zwei Jahre und im Übrigen“ vorangestellt und das Wort „jedoch“ gestrichen.

Art. 2

Änderung der Bremischen Erschwerniszulagenverordnung

Die Bremische Erschwerniszulagenverordnung vom 28. November 2017 (Brem.GBl. S. 608), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. Mai 2019 (Brem.GBl. S. 391) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in Abschnitt 3 der Angabe „§ 15 Zulage für Tauchertätigkeit“ die Angabe „§ 16 Zulage für Beamtinnen und Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz, die operativ tätig sind“ angefügt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 6 werden nach dem Wort „Übungen“ die Wörter „mit Ausnahme von Rahmen- oder Vollübungen“ eingefügt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Rahmenübungen sind vorbereitete praktische Übungen von Führungskräften oder Führungsorganen nach einem festgelegten Übungsverlauf, bei denen weitere Kräfte teilweise eingesetzt oder nur dargestellt werden. Vollübungen sind vorbereitete praktische Übungen unter tatsächlichem Einsatz grundsätzlich aller in einer Einsatzsituation einzusetzenden Kräfte nach einem festgelegten Übungsverlauf. In Abhängigkeit vom Übungsziel üben die Kräfte in ihrer Sollstärke oder tatsächlichen Verwendungsstärke.“

3. In § 4 Absatz 3 werden dem Wort „gilt“ die Wörter „und Absatz 3“ vorangestellt.

4. Dem § 15 wird folgender § 16 angefügt:

„§ 16

Zulage für Beamtinnen und Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz, die operativ tätig sind

Beamtinnen und Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz, die operativ tätig sind, erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 150 Euro.“

Art. 3

Inkrafttreten

(1) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. August 2020 in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. April 2021 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 9. März 2021

Der Senat

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.