Verordnung über Zuständigkeiten von Amtsgerichten
- Ausfertigungsdatum:
- 04.01.2019
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2019 Nr. 1
Eingangsformel
Führung der Register
Dem Amtsgericht Bremen werden für die Amtsgerichtsbezirke Bremen-Blumenthal und Bremerhaven zugewiesen:
1. die Partnerschaftsregistersachen,
2. die Vereinsregistersachen,
3. die Güterrechtsregistersachen,
4. die Führung der Schiffsregister und
5. die Handels- und die Genossenschaftsregistersachen sowie die unternehmensrechtlichen Verfahren nach § 375 Nummer 1 und 3 bis 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Zentrales Vollstreckungsgericht
Dem Amtsgericht Bremerhaven werden die Aufgaben des zentralen Vollstreckungsgerichts zugewiesen.
Zentrales Mahngericht
(1) Dem Amtsgericht Bremen werden die Mahnverfahren für die Bezirke der Amtsgerichte Bremerhaven und Bremen-Blumenthal zugewiesen.
(2) Die Mahnverfahren werden bei dem Amtsgericht Bremen maschinell bearbeitet.
Gemeinsamer Bereitschaftsdienst
Für die Amtsgerichte Bremen und Bremen-Blumenthal wird ein gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan aufgestellt. Zu dem Bereitschaftsdienst sind neben den Richterinnen und Richtern dieser Amtsgerichte auch die Richterinnen und Richter des Landgerichts heranzuziehen.
Freiheitsentziehung nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Asylverfahrensgesetz
Dem Amtsgericht Bremen werden die gerichtlichen Verfahren bei Freiheitsentziehungen nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Asylverfahrensgesetz für den Bezirk des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal zugewiesen.
Landwirtschaftssachen
Dem Amtsgericht Bremen werden die Geschäfte, die in gerichtlichen Verfahren für Landwirtschaftssachen zu erledigen sind, für den Bezirk des Amtsgerichts Bremen- Blumenthal zugewiesen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. Die Verordnung über die örtliche Zuständigkeit in Registersachen und das zentrale Vollstreckungsgericht vom 1. Oktober 2012 (Brem.GBl. S. 429 ― 315-g-1),
2. Die Verordnung über die Einführung des maschinellen Mahnverfahrens und die Bildung eines zentralen Mahngerichts vom 20. September 2001 (Brem.GBl. S. 329 ― 310-f-1),
3. Die Verordnung über den gemeinsamen Bereitschaftsdienst bei den Amtsgerichten Bremen und Bremen-Blumenthal vom 25. November 2002 (Brem.GBl. S. 579 ― 300-a-4), die zuletzt durch Verordnung vom 24. September 2015 (Brem.GBl. S. 457) geändert worden ist.
4. Die Verordnung über die Zuständigkeit in Landwirtschaftssachen vom 7. Oktober 1953 (SaBremR 300-b-1).
Bremen, den 18. Dezember 2018
Der Senator für Justiz und Verfassung
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.