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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2017 Verkündet am 4. April 2017 Nr. 38
Verordnung über zusätzliche Gegenstände des Wochenmarktverkehrs
in der Stadtgemeinde Bremen
Vom 3. April 2017
Aufgrund des § 67 Absatz 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 16 des
Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, in Ver-
bindung mit § 1 Nummer 3 der Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbe-
ordnung vom 23. Oktober 1990 (Brem.GBl. S. 441 ― 7100-b-1), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 28. Februar 2017 (Brem.GBl. S. 115), geändert worden
ist, wird verordnet:
§1
(1) In der Stadtgemeinde Bremen gehören zu den Gegenständen des Wochen-
marktes über die Regelung des § 67 Absatz 1 der Gewerbeordnung hinaus folgende
Gegenstände:
1. Bewurzelte Sträucher und Bäume,
2. Kränze und Blumengebinde, künstliche Blumen, Geräte und Mittel für die
Blumenpflege einschließlich Blumenvasen und Blumenschalen,
3. Korb-, Bürsten- und Holzwaren, Spankörbe, irdene Geschirre und Ton-, Gips-
und Keramikwaren, ausgenommen Porzellanwaren,
4. Haushaltswaren des täglichen Bedarfs, die zur Bearbeitung oder Zubereitung
von Lebensmitteln dienen, wie Töpfe, Pfannen, Spezialmesser, Pressen,
Hobel, Reiben, Filter mit Ausschluss der Geräte mit motorischem Antrieb,
Putz- und Reinigungsmittel für den Haushalt,
5. Artikel der Neuheitenverkäufer (Spezialisten) und kunstgewerbliche Artikel und
6. Kleintextilien, Leder- und Gummiwaren.
(2) Die in Absatz 1 zusätzlich genannten Gegenstände des Wochenmarktes
dürfen nur zugelassen werden, wenn es der Marktverkehr mit den in § 67 Absatz 1
der Gewerbeordnung aufgeführten Gegenständen erlaubt.
Nr. 38 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 4. April 2017 149
§2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 3. April 2017
Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen