Bremen

Verordnung über zusätzliche Gegenstände des Wochenmarktverkehrs in der Stadtgemeinde Bremen

Ausfertigungsdatum:
04.04.2017
Fundstelle:
Gesetzblatt 2017 Nr. 38
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
148 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2017 Verkündet am 4. April 2017 Nr. 38 Verordnung über zusätzliche Gegenstände des Wochenmarktverkehrs in der Stadtgemeinde Bremen Vom 3. April 2017 Aufgrund des § 67 Absatz 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt- machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, in Ver- bindung mit § 1 Nummer 3 der Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbe- ordnung vom 23. Oktober 1990 (Brem.GBl. S. 441 ― 7100-b-1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Februar 2017 (Brem.GBl. S. 115), geändert worden ist, wird verordnet: §1 (1) In der Stadtgemeinde Bremen gehören zu den Gegenständen des Wochen- marktes über die Regelung des § 67 Absatz 1 der Gewerbeordnung hinaus folgende Gegenstände: 1. Bewurzelte Sträucher und Bäume, 2. Kränze und Blumengebinde, künstliche Blumen, Geräte und Mittel für die Blumenpflege einschließlich Blumenvasen und Blumenschalen, 3. Korb-, Bürsten- und Holzwaren, Spankörbe, irdene Geschirre und Ton-, Gips- und Keramikwaren, ausgenommen Porzellanwaren, 4. Haushaltswaren des täglichen Bedarfs, die zur Bearbeitung oder Zubereitung von Lebensmitteln dienen, wie Töpfe, Pfannen, Spezialmesser, Pressen, Hobel, Reiben, Filter mit Ausschluss der Geräte mit motorischem Antrieb, Putz- und Reinigungsmittel für den Haushalt, 5. Artikel der Neuheitenverkäufer (Spezialisten) und kunstgewerbliche Artikel und 6. Kleintextilien, Leder- und Gummiwaren. (2) Die in Absatz 1 zusätzlich genannten Gegenstände des Wochenmarktes dürfen nur zugelassen werden, wenn es der Marktverkehr mit den in § 67 Absatz 1 der Gewerbeordnung aufgeführten Gegenständen erlaubt. Nr. 38 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 4. April 2017 149 §2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, den 3. April 2017 Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.