Bremen

Verordnung über zusätzliche Gegenstände des Wochenmarktverkehrs in der Stadt Bremerhaven

Ausfertigungsdatum:
18.07.2017
Fundstelle:
Gesetzblatt 2017 Nr. 72
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
327 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2017 Verkündet am 18. Juli 2017 Nr. 72 Verordnung über zusätzliche Gegenstände des Wochenmarktverkehrs in der Stadt Bremerhaven Vom 3. Mai 2017 Aufgrund des § 67 Absatz 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt- machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 3 der Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung vom 23. Oktober 1990 (Brem.GBl. S. 441  7100-b-1), die zuletzt durch Artikel 1 der Änderungsverordnung vom 28. Februar 2017 (Brem.GBl. S. 115), geändert worden ist, wird verordnet: §1 (1) In der Stadt Bremerhaven gehören zu den Gegenständen des Wochenmarktes über die Regelung des § 67 Absatz 1 der Gewerbeordnung hinaus folgende Gegen- stände: 1. Bewurzelte Sträucher und Bäume; 2. Kränze und Blumengebinde, künstliche Blumen, Geräte und Mittel für die Blumenpflege einschließlich Blumenvasen und Blumenschalen, 3. Korb-, Bürsten- und Holzwaren, Spankörbe, irdene Geschirre und Ton-, Gips- und Keramikwaren (ausgenommen Porzellanwaren), 4. Haushaltswaren des täglichen Bedarfs, die zur Bearbeitung oder Zubereitung von Lebensmitteln dienen, wie Töpfe, Pfannen, Spezialmesser, Pressen, Hobel, Reiben, Filter (mit Ausschluss der Geräte mit motorischem Antrieb), Putz- und Reinigungsmittel für den Haushalt, 5. Artikel der Neuheitenverkäufer (Spezialisten) und kunstgewerbliche Artikel und 6. Kleintextilien, Leder- und Gummiwaren. (2) Die in Absatz 1 zusätzlich genannten Gegenstände des Wochenmarktes dürfen nur zugelassen werden, wenn es der Marktverkehr mit den in § 67 Absatz 1 der Gewerbeordnung aufgeführten Gegenständen erlaubt. Nr. 72 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Juli 2017 328 §2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremerhaven, den 3. Mai 2017 Magistrat der Stadt Bremerhaven Grantz Oberbürgermeister Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.