327
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2017 Verkündet am 18. Juli 2017 Nr. 72
Verordnung über zusätzliche Gegenstände des Wochenmarktverkehrs
in der Stadt Bremerhaven
Vom 3. Mai 2017
Aufgrund des § 67 Absatz 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 16 des
Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, in
Verbindung mit § 1 Nummer 3 der Verordnung über Zuständigkeiten nach der
Gewerbeordnung vom 23. Oktober 1990 (Brem.GBl. S. 441 7100-b-1), die zuletzt
durch Artikel 1 der Änderungsverordnung vom 28. Februar 2017 (Brem.GBl. S. 115),
geändert worden ist, wird verordnet:
§1
(1) In der Stadt Bremerhaven gehören zu den Gegenständen des Wochenmarktes
über die Regelung des § 67 Absatz 1 der Gewerbeordnung hinaus folgende Gegen-
stände:
1. Bewurzelte Sträucher und Bäume;
2. Kränze und Blumengebinde, künstliche Blumen, Geräte und Mittel für die
Blumenpflege einschließlich Blumenvasen und Blumenschalen,
3. Korb-, Bürsten- und Holzwaren, Spankörbe, irdene Geschirre und Ton-, Gips-
und Keramikwaren (ausgenommen Porzellanwaren),
4. Haushaltswaren des täglichen Bedarfs, die zur Bearbeitung oder Zubereitung
von Lebensmitteln dienen, wie Töpfe, Pfannen, Spezialmesser, Pressen,
Hobel, Reiben, Filter (mit Ausschluss der Geräte mit motorischem Antrieb),
Putz- und Reinigungsmittel für den Haushalt,
5. Artikel der Neuheitenverkäufer (Spezialisten) und kunstgewerbliche Artikel und
6. Kleintextilien, Leder- und Gummiwaren.
(2) Die in Absatz 1 zusätzlich genannten Gegenstände des Wochenmarktes
dürfen nur zugelassen werden, wenn es der Marktverkehr mit den in § 67 Absatz 1
der Gewerbeordnung aufgeführten Gegenständen erlaubt.
Nr. 72 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Juli 2017 328
§2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremerhaven, den 3. Mai 2017
Magistrat
der Stadt Bremerhaven
Grantz
Oberbürgermeister
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen