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title: "Verordnung über Naturschutz- und Landschaftsschutzgebietsverordnungen im Ortsteil Borgfeld sowie in den Stadtteilen Horn-Lehe, Oberneuland und Osterholz der Stadtgemeinde Bremen"
canonical: "https://www.juralernen.de/landesrecht/hb/verordnung-ueber-naturschutz-und-landschaftsschutzgebietsverordnungen-im-ortsteil-borgfeld-sowie-in-den-stadtteilen-horn-lehe-oberneuland-und-osterholz-der-stad-2015-05-28-gesetzblatt-2015-n"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Bremen"
language: "de"
source: "https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2015-05-28-gesetzblatt-2015-nr-76-vo-naturschutz-wuemmewiesen.pdf"
updated: "2026-05-13T16:05:34+00:00"
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# Verordnung über Naturschutz- und Landschaftsschutzgebietsverordnungen im Ortsteil Borgfeld sowie in den Stadtteilen Horn-Lehe, Oberneuland und Osterholz der Stadtgemeinde Bremen

**Landesrecht Bremen**
*Ausfertigung:* 28.05.2015
*Fundstelle:* Gesetzblatt 2015 Nr. 76 VO Naturschutz Wümmewiesen


### § 1 — Erklärung zum Schutzgebiet NATURA 2000

Das in dem § 2 näher bezeichnete Gebiet in der Stadtgemeinde Bremen, Ortsteil Borgfeld und Stadtteil Oberneuland, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet ist bei der obersten Naturschutzbehörde im Naturschutzbuch eingetragen und führt die Bezeichnung „Borgfelder Wümmewiesen“.

### § 2 — Schutzgegenstand

(1) Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft

im Westen: entlang der Ostseite der östlich der „Borgfelder Allee“ gelegenen Flurstücke 5, VR, Flur 310 und 83, VR, Flur 321,

im Norden: von der „Borgfelder Allee“ in östliche Richtung entlang des Wümme-Nordufers bis zur Westgrenze des Flurstücks 111, VR, Flur 321 und anschließend entlang der süd-

lichen Grenze der Bebauung an der „Warfer Landstraße“ und des Deichfußes bis zur „Borgfelder Landstraße“, von dort entlang des Nordufers des unmittelbar südlich der Straße „Am Großen Moordamm“ verlaufenden Grabens, mit Ausnahme des Flurstückes 67, VR, Flur 310,

im Osten: von der Straße „Am Großen Moordamm" entlang der Ostseite des „Hexenbergzuleiters“ bis zum „Weideweg“, von hier entlang der Westseite des in südliche Richtung zum Gehöft verlaufenden Weges, von dort entlang der südlichen Grenze der landwirtschaftlich genutzten Flächen in westliche Richtung bis zum Wümme-Nordarm, der Landesgrenze Bremen/Niedersachsen folgend bis zum „Deichschlot“, diesem auf der Westseite folgend bis zum „Hollerdeich“,

im Süden: entlang des nördlichen Deichfußes des „Hollerdeiches“ bis zur Westseite des Flurstückes 7/2, VR, Flur 305, dieser Flurstücksgrenze bis zum südlichen Wümmeufer folgend, an diesem entlang bis zur Nordwestecke des Flurstückes 63/18, VR, Flur 320, von dort in gerader Linie zur Nordostecke des Flurstückes 30/5, VR, Flur 320, der nördlichen Flurstücksgrenze folgend bis zum Deichfuß, diesem in westliche Richtung folgend bis zur Ostseite des Flurstückes 5, VR, Flur 310, diesem in nördliche Richtung folgend bis zum Wümme-Nordufer.

(2) Der genaue Grenzverlauf des Naturschutzgebietes ist mit einer schwarzgestrichelten Linie in der dieser Verordnung beigefügten Karte, Maßstab 1 : 5 000 (Deutsche Grundkarte Maßstab 1 : 5 000) eingetragen. Die Grenze verläuft an der Außenkante dieser Linie. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

(3) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 688 ha. Es ist in vier Zonen gegliedert, die in der oben bezeichneten Karte dargestellt sind:

Kernzone: Zone I ca. 310 ha,

Zwischenzone: Zone II ca. 297 ha,

Randzone: Zone III ca. 77 ha,

„Sodenstich“: Zone IV ca. 3,9 ha.

(4) Diese Verordnung und die beigefügte Karte werden beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr - oberste Naturschutzbehörde – aufbewahrt und können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden.

(5) Abschriften der Verordnung sowie der zugehörigen Karte werden bei den Ortsämtern Borgfeld und Oberneuland aufbewahrt und können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine weitere Abschrift der Verordnung mit der zugehörigen Karte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.

### § 3 — Schutzzweck

(1) Zweck der Unterschutzstellung ist der Erhalt und die Entwicklung der „Borgfelder Wümmewiesen“ als großräumige Feuchtwiesenlandschaft, die als wesentlicher Bestandteil des Wümme-Hamme-Flussniederungssystems eine stark im Rückgang befindliche, ehemals prägende Kulturlandschaftsform Nordwestdeutschlands repräsentiert, auch als Teil des europäischen Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 innerhalb des besonderen Schutzgebietes DE 2819-402 „Borgfelder Wümmewiesen“ und des Gebietes gemeinschaftlicher Bedeutung DE 2819-301 „Untere Wümme“ im Biotopverbundsystem des Bremer Feuchtgrünlandringes und der Wümme-Hamme- Niederung.

(2) Schutzzweck ist weiterhin der Erhalt und die Entwicklung des Lebensraumtyps 6430 („Feuchte Hochstaudensäume der planaren bis alpinen Höhenstufe inklusive Waldsäume“) gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 368) geändert worden ist.

(3) Besonders charakteristisch für diese Landschaftsform sind die regelmäßig auftretenden winterlichen Überschwemmungen und die bis weit in das Frühjahr hineinreichenden Land-Wasser-Mosaike und hohen Grundwasserstände, die die Ausprägung typischer Feuchtwiesen-Ökosysteme bedingen und Rast- und Überwinterungsmöglichkeiten für Zugvögel bieten. Charakteristisch sind weiterhin ausgedehnte Niedermoorareale und eine vielfältige Gewässerlandschaft, bestehend aus Flusslauf, zahlreichen Stillgewässern und einem Grabennetz mit Ent- und Bewässerungsgräben. Zweck der Unterschutzstellung ist es, die Wiesen und Weiden des Gebietes aufgrund ihrer besonderen Eigenart und ihrer Seltenheit zu erhalten, insbesondere die ökologisch wertvollen Grünland-, Ufer- und Grabenbereiche sowie die Wümme als Lebensraum und Nahrungsquelle bestandsgefährdeter Tierarten und als Durchzugsgebiet von Fluss- und Meerneunaugen sowie als Standort seltener Pflanzenarten wie zum Beispiel Wasserfeder, Faden-Binse, Sumpf-Läusekraut, Großer Wiesenknopf und Pflanzengesellschaften wie zum Beispiel Sumpfdotterblumenwiesen, Großseggenrieder, Kleinseggenwiesen zu sichern und weiter zu entwickeln. Schutzzweck ist weiterhin die Erhaltung und Entwicklung dieses Gebietes als Brutgebiet, insbesondere für Kiebitz, Rotschenkel, Uferschnepfe, Bekassine, Großer Brachvogel, Wachtelkönig, Tüpfelralle, Knäkente und Rohrweihe, die Erhaltung und Verbesserung der Flächen als Rast- und Überwinterungsgebiet für Zugvogelarten wie Kornweihe, Zwergschwan, Singschwan, Saatgans, Blässgans, Pfeifente, Krickente, Löffelente, Spießente und Stockente, sowie die Erhaltung und Verbesserung dieses Lebensraumes für den Fischotter. Zweck der Unterschutzstellung ist darüber hinaus die Förderung und Entwicklung einer artenreichen, an Feuchtwiesenbiotope gebundenen Insektenfauna.

(4) Schutzzweck ist weiterhin der Erhalt und die naturnahe Entwicklung des „Sodenstichs“ als Erlenbruchwald und Lebensraum für Singvögel und Amphibien sowie der Erhalt und die Entwicklung der darin liegenden Sandgrube mit ihrer

seltenen, an nährstoffarme und wechselnasse Verhältnisse angepassten Flora, Vegetation und Fauna.

(5) Prioritäre Lebensraumtypen gemäß Anhang I oder prioritäre Arten gemäß Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG kommen im Schutzgebiet nicht vor.

### § 4 — Schutzbestimmungen

(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist es verboten, Handlungen vorzunehmen, die insbesondere dem Schutzzweck nach § 3 zuwiderlaufen oder die geeignet sind, das Naturschutzgebiet oder seine Bestandteile zu zerstören, zu beschädigen, zu verändern oder zu beeinträchtigen oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer nachhaltigen Störung führen können.

(2) Verboten ist insbesondere:

1. das Schutzgebiet zu betreten, im Schutzgebiet zu reiten, mit Fahrzeugen aller Art zu fahren, zu parken oder Fahrzeuge abzustellen;

2. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, oder sie mutwillig zu stören, oder ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören oder Tiere auszusetzen;

3. Pflanzen einschließlich Gehölze einzubringen, zu entfernen, zu beschädigen, oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen;

4. Hunde frei laufen zu lassen, außer im Rahmen der zulässigen Jagdausübung;

5. offenes Feuer zu entfachen, insbesondere die Vegetationsdecke abzubrennen, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge oder Einrichtungen aufzustellen;

6. Abfälle aller Art wegzuwerfen, abzulagern oder die Landschaft auf andere Weise zu verunreinigen;

7. die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören, insbesondere durch Tonwiedergabegeräte, Modellflugzeuge oder -boote, Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme, Lenkdrachen;

8. bauliche Anlagen aller Art einschließlich Masten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen oder nur zur vorübergehenden ortsfesten Benutzung bestimmt sind, zu errichten oder zu verändern;

9. Schilder oder Inschriften anzubringen, soweit sie sich nicht auf den Naturschutz, den Verkehr, unterirdische Leitungen, vor Ort ausgeübtes Gewerbe oder die Kenntlichmachung von Fischereipachtgewässern beziehen, sowie Werbeeinrichtungen aufzustellen oder zu betreiben;

10. Bodenbestandteile zu entnehmen, Sprengungen, Bohrungen oder Grabungen vorzunehmen, Stoffe aller Art aufzuschütten oder einzubringen oder das Bodenrelief, insbesondere Mulden und Senken sowie Gewässer aller Art, zu verändern;

11. gewerbliche Tätigkeiten auszuüben;

12. Maßnahmen vorzunehmen, die eine Entwässerung des Gebietes über den am 26. Mai 2015 vorhandenen Zustand hinaus zur Folge haben oder eine Absenkung des Wasserstandes verursachen können;

13. Pflanzenschutzmittel sowie sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden;

14. Gülle, Jauche, Fäkalien, Klärschlamm, Abwässer oder Gärreste aufzubringen;

15. auf Wiesenflächen vor dem 25. Juni eines jeden Jahres entlang der Gräben einen auf beiden Seiten verlaufenden Streifen in jeweils einer Maschinenbreite, mindestens jedoch von jeweils zwei Metern, zu mähen und zu düngen;

16. das Grünland in eine andere Nutzungsform umzuwandeln oder zum Zwecke der Grünlanderneuerung umzubrechen;

17. die erforderliche Räumung oder Krautung von Gewässern in der Zeit vom 15. November bis 31. August durchzuführen. Die erforderlichen Arbeiten dürfen innerhalb einer Räumungsperiode nur von einer Seite des Grabens aus vorgenommen werden. Der Einsatz von Grabenfräsen ist unzulässig;

18. gentechnisch veränderte Organismen einzubringen.

(3) Über die Verbote in den Absätzen 1 und 2 hinaus ist es in Zone I verboten,

1. in der Zeit vor dem 25. Juni eines jeden Jahres das Grünland zu mähen sowie vor dem 31. Juli eines jeden Jahres die Flächen von außen nach innen zu mähen, ausgenommen sind die in der dieser Verordnung beigefügten Karte dargestellten schmalen oder keilförmig verlaufenden Schläge;

2. in der Zeit vor dem 25. Juni eines jeden Jahres das Grünland zu walzen, zu schleppen oder zu striegeln;

3. in der Zeit vor dem 25. Juni eines jeden Jahres mehr als zwei Tiere je Hektar aufzutreiben;

4. mineralische und organische Düngemittel aufzubringen;

5. Nachsaaten oder Reparatursaaten durchzuführen.

(4) Über die Verbote in den Absätzen 1 und 2 hinaus ist es in Zone II verboten,

1. in der Zeit vor dem 1. Juni eines jeden Jahres das Grünland zu mähen sowie vor dem 31. Juli eines jeden Jahres die Flächen von außen nach innen zu mähen, ausgenommen sind die in der dieser Verordnung beigefügten Karte dargestellten schmalen oder keilförmig verlaufenden Schläge;

2. in der Zeit vom 15. März bis 31. Mai eines jeden Jahres das Grünland zu walzen, zu schleppen oder zu striegeln;

3. in der Zeit vom 15. März bis 31. Mai eines jeden Jahres Stallmist aufzubringen;

4. mehr als sechzig Kilogramm mineralischen Stickstoff je Hektar und Jahr aufzubringen;

5. vor dem 1. Juni eines jeden Jahres mineralische stickstoffhaltige Düngemittel sowie in der Zeit vom 15. März bis 31. Mai eines jeden Jahres Phosphor-Kali- Dünger aufzubringen;

6. Nachsaaten oder Reparatursaaten durchzuführen.

(5) Über die Verbote in den Absätzen 1 und 2 hinaus ist es in Zone III verboten,

1. in der Zeit vor dem 1. Juni eines jeden Jahres das Grünland zu mähen;

2. in der Zeit vom 15. März bis 31. Mai eines jeden Jahres das Grünland zu walzen, zu schleppen oder zu striegeln;

3. in der Zeit vom 15. März bis 31. Mai eines jeden Jahres Stallmist aufzubringen.

(6) Über die Verbote in den Absätzen 1 und 2 hinaus ist jegliche Nutzung in Zone IV verboten.

(7) Zum Zwecke des Grünlanderhalts sind die Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten verpflichtet, die als Grünland landwirtschaftlich genutzten Flächen der Zonen I bis III auch zukünftig als Wiese oder Weide zu nutzen. Diese Flächen sind mindestens einmal jährlich zu beweiden oder zu mähen. Das anfallende Mähgut ist abzufahren.

### § 5 — Hineinwirken von Handlungen

In den an das Naturschutzgebiet angrenzenden Gebieten sind sämtliche Gewässerbenutzungen untersagt, die zu einer Absenkung der Grundwasserstände oder zu einer Verschmutzung der Gewässer führen können.

### § 6 — Zulässige Handlungen

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen zugelassen:

1. die landwirtschaftliche Nutzung unter Beachtung der Verbote nach § 4, mit Ausnahme des Absatzes 2 Nummern 1 und 3, sowie das Betreten von Grundstücken durch die Eigentümer, sonstige Berechtigte und deren Beauftragte;

2. in der Zeit vom 15. März bis 31. Mai eines jeden Jahres das Ausbringen von Phosphor-Kali-Dünger in Zone II sowie im genannten Zeitraum das Ausbringen von Stallmist in Zone II und III und das Walzen, Schleppen und Striegeln in Zone II und III jeweils mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde;

3. die kleinflächige Nachsaat und Reparatursaat in Zone II;

4. das Betreten der in der dieser Verordnung beigefügten Karte dargestellten Hauptwege „Weg vor den Wischen“, „Der Weideweg“, „Nach den Wischen“, „Katrepeler Weg“ und „Nolteniusweg“ sowie das Radfahren und Reiten auf diesen Wegen;

5. die Benutzung des in der dieser Verordnung beigefügten Karte dargestellten Wümmedeichs nördlich der Wümme zwischen dem „Katrepeler Weg“ und dem „Klüverweg“ sowie des „Klüverwegs“ als Rad-, Reit- und Gehweg vom 25. Juni bis 31. Oktober eines jeden Jahres;

6. die Benutzung des in der dieser Verordnung beigefügten Karte dargestellten „Rundweges am Hollerdeich“ als Fußweg in der Zeit vom 25. Juni bis 31. Oktober eines jeden Jahres soweit es die Eigentümer gestatten;

7. das Betreten des in der dieser Verordnung beigefügten Karte dargestellten Ufer-bereiches östlich der Brücke „Borgfelder Allee“ über die Wümme;

8. das Eislaufen;

9. die Nutzung der „Borgfelder Landstraße“ im Rahmen straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften;

10. Maßnahmen des Naturschutzes, der wissenschaftlichen Forschung und Lehre oder der Umweltbildung mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde;

11. die erforderliche Räumung oder Krautung der Hauptvorfluter „Graben an der Butenwisch“, „Hauptabzugsgraben“, „Katrepeler Sielgraben“, „Deichschlot“ sowie des „Brokkolks“ zwischen dem 10. Juli und dem 15. November eines jeden Jahres sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung der Deiche, Gräben und Fleete soweit sie nicht durch § 4 Absatz 2 Nummer 17 eingeschränkt wird;

12. das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes durch Stellen, die der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen, insbesondere durch die Feuerwehr, den Rettungsdienst, den Katastrophenschutz und die Polizei im Notfall, wobei die oberste Naturschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen ist; ferner das Betreten und Befahren des Schutzgebietes, soweit es zur Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Aufgaben unvermeidbar ist und im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde erfolgt;

13. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Straßen und Wege einschließlich Brücken und Durchlässe sowie Überfahrten auf landwirtschaftliche Flächen soweit sie nicht dem Schutzzweck nach § 3 entgegensteht; außer in Bagatellfällen ist die oberste Naturschutzbehörde vor Durchführung dieser Maßnahmen zu unterrichten;

14. die ordnungsgemäße Unterhaltung und Erneuerung der vorhandenen Leitungen für Kommunikation und Steuerung sowie für die öffentliche Ver- und Entsorgung im Rahmen der vorhandenen Trassen unter Beachtung des Schutzzweckes nach § 3; die oberste Naturschutzbehörde ist vor Durchführung dieser Maßnahmen zu unterrichten;

15. das Angeln im Rahmen der fischereirechtlichen Regelungen

a) am Nordufer der Wümme von der „Borgfelder Landstraße“ bis zum „Katrepeler Weg“ und am Südufer der Wümme von der „Borgfelder Landstraße“ bis zur Westseite des Flurstücks 7/2, VR, Flur 305, b) in der Zeit vom 25. Juni bis 31. Oktober eines jeden Jahres aa) an dem westlich der „Borgfelder Landstraße“ verlaufenden Flussabschnitt der Wümme,

bb) am nördlichen Wümmeufer vom „Katrepeler Weg“ flussaufwärts bis zum „Klüverweg“ sowie

cc) am südlichen Wümmeufer von der Westseite des Flurstücks 7/2, VR, Flur 305 flussaufwärts;

16. das sogenannte „Brassenfischen“ im in der der Verordnung beigefügten Karte dargestellten Abschnitt des „Oerenstreek“ zwischen dem „Katrepeler Weg“ und der Verlängerung des „Brokkolkweges“ durch hierzu berechtigte Personen;

17. die Bisambekämpfung im Rahmen artenschutzrechtlicher Bestimmungen;

18. die Ausübung der Jagd im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen;

19. das satzungsgemäße Gewässermanagement der zuständigen Wasser- und Bodenverbände unter Beachtung der Erfordernisse gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 17.

### § 7 — Befreiungen

(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 33 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege auf Antrag Befreiungen erteilen.

(2) Ausnahmen können unter den Voraussetzungen der § 33 Absatz 1 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 34 Absätze 3 bis 5 Bundesnaturschutzgesetz von der obersten Naturschutzbehörde zugelassen werden.

(3) Die Entscheidungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden.

### § 8 — Verkehrssicherungspflicht und Gefahrenabwehr

Die Verpflichtung der Eigentümer oder sonst Berechtigten, den nach § 1 geschützten Landschaftsteil und seine Bestandteile in einem verkehrssicheren Zustand zu halten, bleibt unberührt. Über Maßnahmen, die der Verkehrssicherheit dienen, ist vorab die oberste Naturschutzbehörde zu informieren. Notwendige Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Allgemeinheit oder für einzelne Personen oder Sachen sind ohne vorherige Information zulässig. Die zuständige Polizeidienststelle und die oberste Naturschutzbehörde sind unverzüglich zu unterrichten.

### § 9 — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 38 Absatz 1 Nummer 1 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einem Verbot oder Gebot nach §§ 4 oder 5 zuwiderhandelt oder gegen §§ 6 oder 8 verstößt,

2. einer Nebenbestimmung nach § 7 Absatz 3 zuwiderhandelt,

3. einer vollziehbaren Verpflichtung nach §§ 10 oder 11 nicht nachkommt oder zuwiderhandelt.

### § 10 — Anordnung von Maßnahmen

(1) Die Naturschutzbehörde kann den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zur Durchführung von Schutz-, Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen verpflichten, wenn der Weiterbestand des geschützten Landschaftsteils und seiner Bestandteile beeinträchtigt und die Maßnahme angemessen und zumutbar ist.

(2) Wenn eine solche Maßnahme nach Absatz 1 dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht zumutbar ist, kann ihm gegenüber eine Duldungsverfügung ergehen.

### § 11 — Wiederherstellung

(1) Die Naturschutzbehörde kann anordnen, dass derjenige, der nach §§ 4 oder 5 verbotene Handlungen vornimmt, den ursprünglichen Zustand soweit wie möglich wiederherzustellen hat, indem er die eingetretenen Schäden oder Veränderungen auf seine Kosten beseitigt.

(2) Die Beseitigung von Veränderungen nach Absatz 1 entbindet nicht von der Verpflichtung, nach § 41 Absatz 2 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege angemessene und zumutbare Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder eine Ersatzzahlung zu leisten.

### § 12 — Vollzug

Der Vollzug dieser Verordnung obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der unteren Naturschutzbehörde.

### Art. 2

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Oberneulander Wümmeniederung (Oberneulander Schnabel)“ in der Stadtgemeinde Bremen

### § 1 — Erklärung zum Schutzgebiet NATURA 2000

(1) Die Unterschutzstellung erfolgt durch folgende Erklärung:

1. Aufgrund der hohen Wertigkeit des in § 2 näher bezeichneten Landschaftsteils der Oberneulander Wümmeniederung für den Vogel- und sonstigen Artenschutz wird das Gebiet nach Maßgabe der sich aus der der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26. Januar 2010, S. 7) ergebenden Anforderungen zum Zwecke des Erhaltes der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zum Schutzgebiet erklärt. Die durch die in den feuchten Bereichen der Niederung über Jahrhunderte hinweg praktizierte bäuerliche Grünlandbewirtschaftung entstandenen Grünland- Graben-Areale im Überschwemmungsbereich der Wümme mit speziellen an diese Verhältnisse angepassten Arten sind aufgrund von Artikel 4 der obengenannten EU-Vogelschutzrichtlinie zu erhalten und zu entwickeln, wobei davon ausgegangen wird, dass auch zukünftig der Erhalt einer standortangepassten, betriebswirtschaftlich rentablen Landwirtschaft hierfür eine Grundvoraussetzung ist.

2. Die Verpflichtung zum Erhalt und zur Entwicklung der Grünland-Graben-Areale soll in der Weise umgesetzt werden, dass lediglich ein Grundschutz durch das Verbot bestimmter dem Gebiet schädlicher Handlungen nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung verordnet wird. Weitergehende Erhaltungs- und Entwicklungsziele sollen dadurch erreicht werden, dass die landwirtschaftlichen Nutzer an Förderprogrammen mit differenzierten, den jeweiligen Anforderungen der Arten entsprechenden Bewirtschaftungsmaßnahmen auf freiwilliger Basis teilnehmen.

3. Die oberste Naturschutzbehörde geht davon aus, dass die landwirtschaftlichen Nutzer von Flächen im Landschaftsschutzgebiet mit so vielen Flächenanteilen an den Förderprogrammen gemäß § 7 einschließlich Artenschutzprogrammen

wie dem Gelegeschutzprogramm teilnehmen, dass die Ziele der genannten europäischen Richtlinien erreicht werden. Die oberste Naturschutzbehörde setzt hierbei auf Grund der Erklärungen vieler Landwirte in den vorgelagerten Gesprächen im Zusammenhang mit dem Erlass dieser Verordnung voraus, dass die Bereitschaft zur Teilnahme an freiwilligen Förder- und Artenschutzprogrammen nicht nur im gleichen Umfang wie bisher fortbesteht, sondern zukünftig deutlich gesteigert wird. Ob diese Prognose tatsächlich eintritt, muss nach einem angemessenen Zeitraum überprüft werden.

4. Wichtige Voraussetzung für den Erhalt des naturräumlichen Potenzials im Überschwemmungsgebiet Oberneulander Wümmeniederung ist zudem der Schutz der vorhandenen Niedermoorflächen. Ziel ist es, den Moorboden vor weitergehender Moorzehrung und Mineralisation zu schützen. Die oberste Naturschutzbehörde und die dort Landwirtschaft betreibenden Betriebe streben gemeinsam an, auf freiwilliger Basis durch geeignete Maßnahmen wie etwa Flächentausch den Anteil von Grünland zu erhöhen und den Anteil an Ackerflächen in der Oberneulander Wümmeniederung zu verringern.

(2) Zur Sicherstellung des Grundschutzes wird der in § 2 näher bezeichnete Landschaftsteil, der im Stadtteil Oberneuland der Stadtgemeinde Bremen liegt, zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Das Schutzgebiet ist bei der obersten Naturschutzbehörde im Naturschutzbuch eingetragen und führt die Bezeichnung „Oberneulander Wümmeniederung (Oberneulander Schnabel)".

### § 2 — Schutzgegenstand

(1) Die Grenze des Schutzgebietes verläuft zwischen Landesschutzdeich (Am Hodenberger Deich), Eisenbahnlinie Bremen-Hamburg, Landesgrenze und Naturschutzgebiet „Borgfelder Wümmewiesen“ (Deichschloot).

(2) Ausgenommen sind Wohnhäuser mit dazu gehörenden Gärten und landwirtschaftliche Hofstellen sowie in deren unmittelbarer Nähe liegende Betriebsgebäude, ebenso am 26. Mai 2015 vorhandene bauordnungsrechtlich genehmigte oder geduldete Wochenendhausgrundstücke.

(3) Der genaue Grenzverlauf des Schutzgebietes ist mit einer schwarz-gestrichelten Linie in der dieser Verordnung beigefügten Karte, Maßstab 1 : 5 000 (Grundlage: Deutsche Grundkarte Maßstab 1 : 5 000), eingetragen. Die Grenze verläuft an der Außenkante dieser Linie. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

(4) Das Schutzgebiet hat eine Größe von ca. 297 ha.

(5) Diese Verordnung und die beigefügte Karte werden beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr - oberste Naturschutzbehörde – aufbewahrt und können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden.

(6) Eine Abschrift der Verordnung sowie der zugehörigen Karte wird beim Ortsamt Oberneuland aufbewahrt und kann dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine weitere Abschrift der Verordnung mit der zugehörigen Karte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.

### § 3 — Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes, der Erhalt der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft und der Erhalt der besonderen Bedeutung für die Erholungsnutzung in diesem wesentlichen Teilbereich der Wümmeniederung, der als offener Landschaftsraum mit großflächigem und störungsarmem Grünland-Graben-Areal mit seinem reichen Arteninventar charakterisiert ist, sowie dem Übergangsbereich zur Weser-Sand-Terrasse mit seinem mit Hecken durchzogenen Grün- und Ackerland. Schutzzweck ist auch der Erhalt und die Entwicklung dieses Gebietes als Lebensraum spezieller, an diese Verhältnisse angepasster Pflanzen- und Tiergemeinschaften mit zum Teil stark gefährdeten Arten auch als Teil des europäischen Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 innerhalb des besonderen Schutzgebietes DE 2919-402 „Oberneulander Wümmeniederung“ im Biotopverbundsystem des Bremer Feuchtgrünlandringes und der Wümme-Hamme- Niederung.

(2) Schutzgüter sind insbesondere die

1. großflächigen von Gewässern durchzogenen, im Winter teilweise überschwemmten Feuchtgrünlandgebiete als Brut- und Nahrungsgebiet für Wiesenvögel, zum Beispiel Kiebitz, Rotschenkel und Großer Brachvogel, sowie als Rast- und Überwinterungsgebiet für Limikolen, zum Beispiel Kiebitz und Bruchwasserläufer sowie für Kornweihe, Raufußbussard, Sing- und Zwergschwäne,

2. Röhricht-, Gehölz- und Uferstrukturen der großen Fleete als Brut- und Nahrungsgebiet insbesondere für Röhricht- und Gehölzbrüter,

3. Kleingewässer, Gräben und Fleete insbesondere als Lebensraum einer typischen Pflanzen- und Tierwelt mit zum Teil seltenen Arten,

4. Übergangsbereiche zur Weser-Sand-Terrasse mit ihrem landwirtschaftlichen Nutzungsmosaik, die teilweise von Hecken durchzogen sind, mit ihrer typischen Tier- und Pflanzenwelt,

5. vom Wasser geprägte Landschaft mit ausgeprägtem Kleinrelief, feuchten Senken und mageren Sandrücken.

### § 4 — Schutzbestimmungen

(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist es verboten, Handlungen vorzunehmen, die insbesondere dem Schutzzweck nach § 3 zuwiderlaufen oder die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.

(2) Verboten ist insbesondere:

1. das Schutzgebiet zu betreten, im Schutzgebiet zu reiten, mit Fahrzeugen aller Art zu fahren, zu parken oder Fahrzeuge abzustellen;

2. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, oder sie mutwillig zu stören, oder ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören oder Tiere auszusetzen;

3. Pflanzen einschließlich Gehölze im offenen Grünlandbereich einzubringen, zu entfernen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen;

4. nicht standortheimische Gehölze bei der Anpflanzung von Hecken, Gebüschen, Feldgehölzen, Baumgruppen oder Einzelbäumen zu verwenden;

5. Hunde frei laufen zu lassen, außer im Rahmen der zulässigen Jagdausübung;

6. offenes Feuer zu entfachen, insbesondere die Vegetationsdecke abzubrennen, zu zelten, Wohnwagen oder andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge oder Einrichtungen aufzustellen;

7. Abfälle aller Art wegzuwerfen, abzulagern oder die Landschaft auf andere Weise zu verunreinigen;

8. die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören, insbesondere durch Tonwiedergabegeräte, Modellflugzeuge oder -boote, Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme, Lenkdrachen;

9. bauliche Anlagen aller Art einschließlich Masten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen oder nur zur vorübergehenden ortsfesten Benutzung bestimmt sind, zu errichten oder zu verändern;

10. Schilder oder Inschriften anzubringen, soweit sie sich nicht auf den Naturschutz, den Verkehr, unterirdische Leitungen, vor Ort ausgeübtes Gewerbe oder die Kenntlichmachung von Fischereipachtgewässern beziehen, sowie Werbeeinrichtungen aufzustellen oder zu betreiben;

11. Bodenbestandteile zu entnehmen, Sprengungen, Bohrungen oder Grabungen vorzunehmen, Stoffe aller Art aufzuschütten oder einzubringen oder das Bodenrelief, insbesondere Mulden, die nicht durch Viehtritt entstanden sind, und Senken sowie Gewässer aller Art zu verändern;

12. die erforderliche Räumung oder Krautung von Gewässern in der Zeit vom 15. November bis 31. August durchzuführen. Die erforderlichen Arbeiten dürfen innerhalb einer Räumungsperiode nur von einer Seite des Grabens aus vorgenommen werden. Der Einsatz von Grabenfräsen ist unzulässig;

13. Maßnahmen vorzunehmen, die eine Entwässerung des Gebietes über den am 26. Mai 2015 vorhandenen Zustand hinaus zur Folge haben oder eine Absenkung des Wasserstandes verursachen können;

14. Grünland in eine andere Nutzungsform umzuwandeln;

15. das Grünland zum Zwecke der Grünlanderneuerung vor Ablauf eines jeweils zehnjährigen Zeitraums umzubrechen. Vor Beginn des Umbruchs ist die Maßnahme bei der obersten Naturschutzbehörde anzuzeigen;

16. Pflanzenschutzmittel auf Grünlandflächen aufzubringen, außer zum Zwecke der Grünlanderneuerung gemäß Nummer 15 oder zur gezielten Bekämpfung von erheblichem Auftreten die Grünlandbewirtschaftung beeinträchtigender Kräuter;

17. Klärschlamm, Abwässer und Gärreste auszubringen;

18. gentechnisch veränderte Organismen einzubringen.

(3) Durch die Verbote der Absätze 1 und 2 bleiben am 26. Mai 2015 bestehende oder weitergehende, die Flächenbewirtschaftung einschränkende Regelungen durch öffentlich-rechtliche Genehmigungsakte, insbesondere Planfeststellungsbeschlüsse, unberührt.

### § 5 — Beseitigung baulicher Anlagen

Sofern der Schutzzweck es erfordert, kann die oberste Naturschutzbehörde anordnen, dass der Eigentümer eine rechtswidrig errichtete bauliche Anlage innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist entschädigungslos beseitigt.

### § 6 — Zulässige Handlungen

Im Schutzgebiet sind folgende Handlungen zugelassen:

1. die landwirtschaftliche Nutzung unter Beachtung der Verbote nach § 4 mit Ausnahme des Absatzes 2 Nummern 1 und 3 sowie das Betreten von Grundstücken durch die Eigentümer, sonstige Berechtigte und deren Beauftragte;

2. die Errichtung landwirtschaftlicher Gebäude, die nach § 35 des Baugesetzbuches zulässig sind und die in direktem räumlichen Zusammenhang zur Hofstelle liegen, sowie die Errichtung von Fangeinrichtungen für landwirtschaftliche Nutztiere und von Zäunen sowie von Unterständen bis zu siebzig Quadratmetern und bis zu vier Metern Höhe;

3. die herkömmliche Nutzung der Flächen durch Grundstückseigentümer und Pächter zu Reitzwecken unter Beachtung des Schutzzweckes nach § 3;

4. die Nutzung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Rahmen straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften;

5. die Unterhaltung und Benutzung der in der dieser Verordnung beigefügten Karte dargestellten Wege, soweit es die Eigentümer gestatten;

6. Maßnahmen des Naturschutzes, der wissenschaftlichen Forschung und Lehre oder der Umweltbildung mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde;

7. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung, der Gräben und Fleete sowie sonstiger Anlagen, die dem Hochwasserschutz dienen, soweit sie nicht durch § 4 Absatz 2 Nummer 12 eingeschränkt wird. Können aus Witterungsgründen Unterhaltungsmaßnahmen nicht in der Zeit vom 1. September bis 14. November durchgeführt werden, ist die Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen bis zum 30. November zulässig;

8. das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes durch Stellen, die der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen, insbesondere durch die Feuerwehr, den Rettungsdienst, den Katastrophenschutz und die Polizei im Notfall, wobei die oberste Naturschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen ist; ferner das Betreten und Befahren des Schutzgebietes, soweit es zur Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Aufgaben unvermeidbar ist und im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde erfolgt;

9. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Straßen und Wege einschließlich Brücken und Durchlässe sowie Überfahrten auf landwirtschaftliche Flächen, soweit sie nicht dem Schutzzweck nach § 3 entgegensteht; außer in Bagatellfällen ist die oberste Naturschutzbehörde vor Durchführung dieser Maßnahmen zu unterrichten;

10. die ordnungsgemäße Unterhaltung und Erneuerung der vorhandenen Leitungen für Kommunikation und Steuerung sowie für die öffentliche Ver- und Entsorgung im Rahmen der vorhandenen Trassen unter Beachtung des Schutzzweckes nach § 3; die oberste Naturschutzbehörde ist vor Durchführung dieser Maßnahmen zu unterrichten;

11. das Abbrennen von genehmigten oder angezeigten Osterfeuern im Bereich zwischen Landesschutzdeich und Kleinem Boddensee bzw. Rethgraben;

12. die Bisambekämpfung im Rahmen artenschutzrechtlicher Bestimmungen;

13. die Ausübung der Jagd und der Fischerei im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen;

14. das satzungsgemäße Gewässermanagement der zuständigen Wasser- und Bodenverbände unter Beachtung der Erfordernisse gemäß Nummer 7.

### § 7 — Vertragsnaturschutz

Zur Erreichung der Ziele von NATURA 2000 werden von der obersten Naturschutzbehörde parallel zu dieser Verordnung Förderprogramme oder Vertragsnaturschutzprogramme aufgelegt, mit welchen auf freiwilliger Basis weitergehende Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen erreicht werden sollen.

### § 8 — Befreiungen

(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 33 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege auf Antrag Befreiungen erteilen.

(2) Ausnahmen können unter den Voraussetzungen der § 33 Absatz 1 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 34 Absätze 3 bis 5 Bundesnaturschutzgesetz von der obersten Naturschutzbehörde zugelassen werden.

(3) Die Entscheidungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden.

### § 9 — Verkehrssicherungspflicht und Gefahrenabwehr

Die Verpflichtung der Eigentümer oder sonst Berechtigten, den nach § 1 geschützten Landschaftsteil und seine Bestandteile in einem verkehrssicheren Zustand zu halten, bleibt unberührt. Über Maßnahmen, die der Verkehrssicherheit dienen, ist vorab die oberste Naturschutzbehörde zu informieren. Notwendige Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Allgemeinheit oder für einzelne Personen oder Sachen sind ohne vorherige Information zulässig. Die zuständige Polizeidienststelle und die oberste Naturschutzbehörde sind unverzüglich zu unterrichten.

### § 10 — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 38 Absatz 1 Nummer 1 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einem Verbot oder Gebot nach §§ 4 oder 5 zuwiderhandelt oder gegen §§ 6 oder 9 verstößt;

2. einer Nebenbestimmung nach § 8 Absatz 3 zuwiderhandelt;

3. einer vollziehbaren Verpflichtung nach §§ 11 oder 12 nicht nachkommt oder zuwiderhandelt.

### § 11 — Anordnung von Maßnahmen

(1) Die Naturschutzbehörde kann den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zur Durchführung von Schutz-, Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen verpflichten, wenn der Weiterbestand des geschützten Landschaftsteils und seiner Bestandteile beeinträchtigt und die Maßnahme angemessen und zumutbar ist.

(2) Wenn eine solche Maßnahme nach Absatz 1 dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht zumutbar ist, kann ihm gegenüber eine Duldungsverfügung ergehen.

### § 12 — Wiederherstellung

(1) Die Naturschutzbehörde kann anordnen, dass derjenige, der nach § 4 verbotene Handlungen vornimmt, den ursprünglichen Zustand soweit wie möglich wiederherzustellen hat, indem er die eingetretenen Schäden oder Veränderungen auf seine Kosten beseitigt.

(2) Die Beseitigung von Veränderungen nach Absatz 1 entbindet nicht von der Verpflichtung, nach § 41 Absatz 2 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege angemessene und zumutbare Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder eine Ersatzzahlung zu leisten.

### § 13 — Vollzug

Der Vollzug dieser Verordnung obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der unteren Naturschutzbehörde.

### Art. 3 — Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Borgfeld-Timmersloh,

Warf und Kuhweide“ in der Stadtgemeinde Bremen

### § 1 — Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet

Im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen wird im Ortsteil Borgfeld und im Stadtteil Horn-Lehe der in § 2 näher bezeichnete Landschaftsteil unter Landschaftsschutz gestellt. Das Landschaftsschutzgebiet ist bei der obersten Naturschutzbehörde im Naturschutzbuch eingetragen und führt die Bezeichnung „Borgfeld-Timmersloh, Warf und Kuhweide“.

### § 2 — Schutzgegenstand

(1) Das Landschaftsschutzgebiet besteht aus drei Gebietsteilen, die im Ortsteil Borgfeld und zum kleineren Teil im Stadtteil Horn-Lehe liegen:

1. Bereich Timmersloh zwischen Großem Moordamm und Landesgrenze mit Ausnahme der Gebiete für die am 26. Mai 2015 entgegenstehende Bebauungspläne gelten, sowie östlich des Naturschutzgebietes Borgfelder Wümmewiesen,

2. Bereich Warf östlich der Bebauung am Mehrlandsdeichweg, nördlich der Bebauung an der Warfer Landstraße und Landesgrenze,

3. Bereich Borgfelder Kuhweide zwischen Holler Fleet, Wümmedeich, Jan- Reiners-Weg sowie östlich davon zwischen Kuhweideweg und Holler Fleet bis zur Borgfelder Heerstraße.

(2) Ausgenommen sind Wohnhäuser mit dazu gehörenden Gärten, landwirtschaftliche Hofstellen sowie in deren unmittelbarer Nähe liegende Betriebsgebäude, die von der Freiwilligen Feuerwehr genutzten Flächen an der Timmersloher Landstraße, ebenso am 26. Mai 2015 vorhandene bauordnungsrechtlich genehmigte oder geduldete Wochenendhausgrundstücke, Campingplätze und Kleingärten.

(3) Der genaue Grenzverlauf des Landschaftsschutzgebietes ist mit einer schwarz-gestrichelten Linie in der dieser Verordnung beigefügten Karte, Maßstab 1 : 5 000 (Grundlage: Deutsche Grundkarte Maßstab 1 : 5 000), eingetragen. Die Grenze verläuft an der Außenkante dieser Linie. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

(4) Das Landschaftsschutzschutzgebiet hat eine Größe von ca. 638 ha.

(5) Diese Verordnung und die beigefügte Karte werden beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr - oberste Naturschutzbehörde – aufbewahrt und können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden.

(6) Eine Abschrift der Verordnung sowie der zugehörigen Karte wird bei den Ortsämtern Borgfeld und Horn-Lehe aufbewahrt und kann dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine weitere Abschrift der Verordnung mit der zugehörigen Karte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.

### § 3 — Schutzzweck

Zweck der Unterschutzstellung ist ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie der Erhalt der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft und der Erhalt der besonderen Bedeutung für die Erholungsnutzung in diesem Teilbereich der Wümmeniederung und ihrer mit Gehölzen bestandenen Randbereiche in Ver-

bindung mit weiteren bestehenden Landschafts- und Naturschutzgebieten in der Wümmeniederung.

### § 4 — Schutzbestimmungen

(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist es verboten, Handlungen vorzunehmen, die insbesondere dem Schutzzweck nach § 3 zuwiderlaufen oder die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.

(2) Verboten ist insbesondere:

1. Abfälle aller Art wegzuwerfen, abzulagern oder die Landschaft auf andere Weise zu verunreinigen;

2. bauliche Anlagen aller Art, Wochenend- und Gartenhäuser, Fischerhütten, Buden, Verkaufsbuden, Verkaufsstände oder Schießstände zu errichten oder zu verändern, auch wenn sie keiner baurechtlichen Erlaubnis bedürfen oder nur zur vorübergehenden ortsfesten Benutzung bestimmt sind;

3. Zelte, Wohnwagen oder Fahrzeuge auf- oder abzustellen;

4. Schilder oder Inschriften anzubringen, soweit sie sich nicht auf den Naturschutz, den Verkehr, unterirdische Leitungen oder vor Ort ausgeübtes Gewerbe beziehen, sowie Werbeeinrichtungen aufzustellen oder zu betreiben;

5. gewerbliche Tätigkeiten auszuüben;

6. Masten und Drahtleitungen zu errichten;

7. Kies-, Sand-, Lehm- oder Tongruben anzulegen;

8. Bäume, Hecken und Gehölze zu beseitigen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen, ausgenommen aus forstwirtschaftlichen Gründen;

9. nicht standortheimische Gehölze bei der Anpflanzung von Hecken, Gebüschen, Feldgehölzen, Baumgruppen oder Einzelbäumen zu verwenden;

10. vorhandene Gewässer aller Art zu verunreinigen, zu beschädigen oder sonst zu ändern;

11. Zelt- oder Campingplätze einzurichten;

12. Wege, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, zu verändern;

13. Bodenbestandteile zu entnehmen, Sprengungen, Bohrungen oder Grabungen vorzunehmen, Stoffe aller Art aufzuschütten oder einzubringen oder das Bodenrelief, insbesondere Mulden, die nicht durch Viehtritt entstanden sind, und Senken sowie Gewässer aller Art zu verändern;

14. Hunde frei laufen zu lassen, außer im Rahmen der zulässigen Jagdausübung;

15. Grünland in eine andere Nutzungsform umzuwandeln;

16. Klärschlamm, Abwässer und Gärreste auszubringen;

17. gentechnisch veränderte Organismen einzubringen.

### § 5 — Beseitigung baulicher Anlagen

Sofern der Schutzzweck es erfordert, kann die oberste Naturschutzbehörde anordnen, dass der Eigentümer eine rechtswidrig errichtete bauliche Anlage innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist entschädigungslos beseitigt.

### § 6 — Zulässige Handlungen

Im Landschaftsschutzgebiet sind folgende Handlungen zugelassen:

1. die landwirtschaftliche Nutzung unter Beachtung der Verbote nach § 4;

2. die Errichtung landwirtschaftlicher Gebäude, die nach § 35 des Baugesetzbuches zulässig sind und die in direktem räumlichen Zusammenhang zur Hofstelle liegen, sowie die Errichtung von Fangeinrichtungen für landwirtschaftliche Nutztiere und von Zäunen sowie von Unterständen bis zu siebzig Quadratmetern und bis zu vier Metern Höhe;

3. Maßnahmen des Naturschutzes, der wissenschaftlichen Forschung und Lehre oder der Umweltbildung mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde;

4. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Straßen und Wege einschließlich Brücken sowie Überfahrten auf landwirtschaftliche Flächen, soweit sie nicht dem Schutzzweck nach § 3 entgegensteht; außer in Bagatellfällen ist die oberste Naturschutzbehörde vor Durchführung dieser Maßnahmen zu unterrichten;

5. die ordnungsgemäße Unterhaltung und Erneuerung der vorhandenen Leitungen für Kommunikation und Steuerung sowie für die öffentliche Ver- und Entsorgung im Rahmen der vorhandenen Trassen unter Beachtung des Schutzzweckes nach § 3; die oberste Naturschutzbehörde ist vor Durchführung dieser Maßnahmen zu unterrichten;

6. die Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Aufgaben, soweit sie im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde erfolgen;

7. die Ausübung der Jagd und Fischerei im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen;

8. das satzungsgemäße Gewässermanagement der zuständigen Wasser- und Bodenverbände;

9. der Bau eines Deichverteidigungsweges im Abschnitt Timmersloher Landstraße.

### § 7 — Befreiungen

(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 33 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege auf Antrag Befreiungen erteilen.

(2) Ausnahmen können unter den Voraussetzungen der § 33 Absatz 1 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 34 Absätze 3 bis 5 Bundesnaturschutzgesetz von der obersten Naturschutzbehörde zugelassen werden.

(3) Die Entscheidungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden.

### § 8 — Verkehrssicherungspflicht und Gefahrenabwehr

Die Verpflichtung der Eigentümer oder sonst Berechtigten, den nach § 1 geschützten Landschaftsteil und seine Bestandteile in einem verkehrssicheren Zustand zu halten, bleibt unberührt. Über Maßnahmen, die der Verkehrssicherheit dienen, ist vorab die oberste Naturschutzbehörde zu informieren. Notwendige Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Allgemeinheit oder für einzelne Personen oder Sachen sind ohne vorherige Information zulässig. Die zuständige Polizeidienststelle und die oberste Naturschutzbehörde sind unverzüglich zu unterrichten.

### § 9 — Anordnung von Maßnahmen

(1) Die Naturschutzbehörde kann den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zur Durchführung von Schutz-, Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen verpflichten, wenn der Weiterbestand des geschützten Landschaftsteils und seiner Bestandteile beeinträchtigt und die Maßnahme angemessen und zumutbar ist.

(2) Wenn eine solche Maßnahme nach Absatz 1 dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht zumutbar ist, kann ihm gegenüber eine Duldungsverfügung ergehen.

### § 10 — Wiederherstellung

(1) Die Naturschutzbehörde kann anordnen, dass derjenige, der nach § 4 verbotene Handlungen vornimmt, den ursprünglichen Zustand soweit wie möglich wiederherzustellen hat, indem er die eingetretenen Schäden oder Veränderungen auf seine Kosten beseitigt.

(2) Die Beseitigung von Veränderungen nach Absatz 1 entbindet nicht von der Verpflichtung, nach § 41 Absatz 2 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege angemessene und zumutbare Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder eine Ersatzzahlung zu leisten.

### § 11 — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 38 Absatz 1 Nummer 1 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einem Verbot oder Gebot nach §§ 4 oder 5 zuwiderhandelt oder gegen §§ 6 oder 8 verstößt;

2. einer Nebenbestimmung nach § 7 Absatz 3 zuwiderhandelt;

3. einer vollziehbaren Verpflichtung nach §§ 9 oder 10 nicht nachkommt oder zuwiderhandelt.

### § 12 — Vollzug

Der Vollzug dieser Verordnung obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der unteren Naturschutzbehörde.

### Art. 4 — Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Oberneulander Feldmark

(Oberneulander Wiesen), Oberneulander/Osterholzer Wümmeniederung und Parks in Oberneuland“ in der Stadtgemeinde Bremen

### § 1 — Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet und zum Schutzgebiet NATURA 2000

(1) Im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen wird im Ortsteil Borgfeld und in den Stadtteilen Oberneuland und Osterholz der in § 2 näher bezeichnete Landschaftsteil unter Landschaftsschutz gestellt. Das Landschaftsschutzgebiet ist bei der obersten

Naturschutzbehörde im Naturschutzbuch eingetragen und führt die Bezeichnung „Oberneulander Feldmark (Oberneulander Wiesen), Oberneulander/Osterholzer Wümmeniederung und Parks in Oberneuland“.

(2) Darüber hinaus werden die Parkanlagen Höpkens Ruh, Muhles Park und Heinekens Park zum Schutzgebiet NATURA 2000 erklärt.

### § 2 — Schutzgegenstand

(1) Das Landschaftsschutzgebiet besteht aus zwei Gebietsteilen:

1. Bereich Oberneulander Feldmark (Oberneulander Wiesen) zwischen Oberstem Fleet, Katrepeler Sielgraben, Holler Deich und Hodenberger Deich, einschließlich der Parkanlagen Höpkens Ruh, Muhles Park und Heinekens Park,

2. Außendeichsbereich südlich der Eisenbahnlinie Bremen-Hamburg, Hodenberger Deich/Autobahn A 27, Erholungsgebiet Bultensee und Landesgrenze.

(2) Ausgenommen sind Wohnhäuser mit dazu gehörenden Gärten, landwirtschaftliche Hofstellen und in deren unmittelbarer Nähe liegende Betriebsgebäude sowie betriebsnotwendige Anlagen für die Parkunterhaltung, Gaststätten und Hotelbetriebe mit den dazugehörigen Außenanlagen und Parkplätzen, soweit sie am 26. Mai 2015 rechtmäßig betrieben wurden.

(3) Der genaue Grenzverlauf des Landschaftsschutzgebietes ist mit einer schwarz-gestrichelten Linie in der dieser Verordnung beigefügten Karte, Maßstab 1 : 5 000 (Grundlage: Deutsche Grundkarte Maßstab 1 : 5 000), eingetragen. Die Grenze verläuft an der Außenkante dieser Linie. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

(4) Das Landschaftsschutzschutzgebiet hat eine Größe von ca. 713 ha.

(5) Diese Verordnung und die beigefügte Karte werden bei dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr – oberste Naturschutzbehörde – aufbewahrt und können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden.

(6) Abschriften der Verordnung sowie der zugehörigen Karte werden bei den Ortsämtern Oberneuland, Borgfeld und Osterholz aufbewahrt und können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine weitere Abschrift der Verordnung mit der zugehörigen Karte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.

### § 3 — Schutzzweck

(1) Zweck der Unterschutzstellung ist ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie der Erhalt der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft und der Erhalt der besonderen Bedeutung für die Erholungsnutzung in diesem Teilbereich der Wümmeniederung und der Weser-Sand-Terrasse mit seinem ortstypischen Landschaftsbild in Verbindung mit weiteren bestehenden Landschafts- und Naturschutzgebieten in der Wümmeniederung.

(2) Schutzzweck für die Parkanlagen Höpkens Ruh, Muhles Park und Heinekens Park ist der Erhalt und die Entwicklung dieser Parks als Lebensraum spezieller, an diese Verhältnisse angepasster Pflanzen- und Tiergemeinschaften mit zum Teil stark gefährdeten Arten auch als Teil des europäischen Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 innerhalb des Gebietes gemeinschaftlicher Bedeutung DE 2919-371 „Parks in Oberneuland“.

(3) In den Gebietsteilen Höpkens Ruh, Muhles Park und Heinekens Park kommt die prioritäre Art gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 368) geändert worden ist, Eremit (Osmoderma eremita) vor. Weitere prioritäre Arten gemäß Anhang I oder prioritäre Lebensraumtypen gemäß Anhang II der genannten Richtlinie kommen nicht vor.

### § 4 — Schutzbestimmungen

(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist es verboten, Handlungen vorzunehmen, die insbesondere dem Schutzzweck nach § 3 zuwiderlaufen oder die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.

(2) Verboten ist insbesondere:

1. Abfälle aller Art abzulagern, wegzuwerfen oder die Landschaft auf andere Weise zu verunreinigen;

2. bauliche Anlagen aller Art, Wochenend- und Gartenhäuser, Fischerhütten, Buden, Verkaufsbuden, Verkaufsstände oder Schießstände zu errichten oder zu verändern, auch wenn sie keiner baurechtlichen Erlaubnis bedürfen oder nur zur vorübergehenden ortsfesten Benutzung bestimmt sind;

3. die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören, insbesondere durch Tonwiedergabegeräte, Modellflugzeuge oder –boote, Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme, Lenkdrachen;

4. Zelte, Wohnwagen oder Fahrzeuge auf- oder abzustellen;

5. Schilder oder Inschriften anzubringen, soweit sie sich nicht auf den Naturschutz, den Verkehr, unterirdische Leitungen oder vor Ort ausgeübtes Gewerbe beziehen, sowie Werbeeinrichtungen aufzustellen oder zu betreiben;

6. gewerbliche Tätigkeiten auszuüben;

7. Masten und Drahtleitungen zu errichten;

8. Kies-, Sand-, Lehm- oder Tongruben anzulegen;

9. Bäume, Hecken und Gehölze zu beseitigen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen, ausgenommen aus forstwirtschaftlichen Gründen;

10. nicht standortheimische Gehölze bei der Anpflanzung von Hecken, Gebüschen, Feldgehölzen, Baumgruppen oder Einzelbäumen zu verwenden;

11. vorhandene Gewässer aller Art zu verunreinigen, zu beschädigen oder sonst zu ändern;

12. die erforderliche Räumung oder Krautung von Gewässern in der Zeit vom 15. November bis 31. August durchzuführen. Die erforderlichen Arbeiten dürfen innerhalb einer Räumungsperiode nur von einer Seite des Grabens aus vorgenommen werden. Der Einsatz von Grabenfräsen ist unzulässig;

13. Zelt- oder Campingplätze einzurichten;

14. Wege, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, zu verändern;

15. Bodenbestandteile zu entnehmen, Sprengungen, Bohrungen oder Grabungen vorzunehmen, Stoffe aller Art aufzuschütten oder einzubringen oder das Bodenrelief, insbesondere Mulden, die nicht durch Viehtritt entstanden sind, und Senken zu verändern;

16. Hunde frei laufen zu lassen, außer im Rahmen der zulässigen Jagdausübung;

17. Grünland in eine andere Nutzungsform umzuwandeln;

18. das Grünland zum Zwecke der Grünlanderneuerung vor Ablauf eines jeweils zehnjährigen Zeitraums umzubrechen. Vor Beginn des Umbruchs ist die Maßnahme bei der obersten Naturschutzbehörde anzuzeigen;

19. Pflanzenschutzmittel auf Grünlandflächen aufzubringen, außer zum Zwecke der Grünlanderneuerung gemäß Nummer 18 oder zur gezielten Bekämpfung von erheblichem Auftreten die Grünlandbewirtschaftung beeinträchtigender Kräuter;

20. Klärschlamm, Abwässer und Gärreste auszubringen;

21. gentechnisch veränderte Organismen einzubringen.

### § 5 — Beseitigung baulicher Anlagen

Sofern der Schutzzweck es erfordert, kann die oberste Naturschutzbehörde anordnen, dass der Eigentümer eine rechtswidrig errichtete bauliche Anlage innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist entschädigungslos beseitigt.

### § 6 — Zulässige Handlungen

Im Landschaftsschutzgebiet sind folgende Handlungen zugelassen:

1. die landwirtschaftliche Nutzung unter Beachtung der Verbote nach § 4;

2. die Errichtung landwirtschaftlicher Gebäude, die nach § 35 des Baugesetzbuches zulässig sind und die in direktem räumlichen Zusammenhang zur Hofstelle liegen, sowie die Errichtung von Fangeinrichtungen für landwirtschaftliche Nutztiere und von Zäunen sowie von Unterständen bis zu siebzig Quadratmetern und bis zu vier Metern Höhe;

3. Maßnahmen des Naturschutzes, der wissenschaftlichen Forschung und Lehre oder der Umweltbildung mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde sowie Maßnahmen der Parkpflege;

4. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung, der Gräben und Fleete sowie sonstiger Anlagen, die dem Hochwasserschutz dienen, soweit sie nicht durch § 4 Absatz 2 Nummer 12 eingeschränkt wird. Können aus Witterungsgründen Unterhaltungsmaßnahmen nicht in der Zeit vom 1. September bis 14. November durchgeführt werden, ist die Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen bis zum 30. November zulässig;

5. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Straßen und Wege einschließlich Brücken sowie Überfahrten auf landwirtschaftliche Flächen, soweit sie nicht dem Schutzzweck nach § 3 entgegensteht; außer in Bagatellfällen ist die oberste Naturschutzbehörde vor Durchführung dieser Maßnahmen zu unterrichten;

6. die ordnungsgemäße Unterhaltung und Erneuerung der vorhandenen Leitungen für Kommunikation und Steuerung sowie für die öffentliche Ver- und Entsorgung im Rahmen der vorhandenen Trassen unter Beachtung des Schutzzweckes nach § 3; die oberste Naturschutzbehörde ist vor Durchführung dieser Maßnahmen zu unterrichten;

7. die Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Aufgaben, soweit sie im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde erfolgen;

8. die Ausübung der Jagd und Fischerei im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen;

9. das satzungsgemäße Gewässermanagement der zuständigen Wasser- und Bodenverbände unter Beachtung der Erfordernisse gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 12;

10. die Neu- und Nachpflanzung auch standortfremder Einzelbäume im Park Höpkens Ruh.

### § 7 — Befreiungen

(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 33 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege auf Antrag Befreiungen erteilen.

(2) Ausnahmen können unter den Voraussetzungen der § 33 Absatz 1 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 34 Absätze 3 bis 5 Bundesnaturschutzgesetz von der obersten Naturschutzbehörde zugelassen werden.

(3) Die Entscheidungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden.

### § 8 — Verkehrssicherungspflicht und Gefahrenabwehr

Die Verpflichtung der Eigentümer oder sonst Berechtigten, den nach § 1 geschützten Landschaftsteil und seine Bestandteile in einem verkehrssicheren Zustand zu halten, bleibt unberührt. Über Maßnahmen, die der Verkehrssicherheit dienen, ist vorab die oberste Naturschutzbehörde zu informieren. Notwendige Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Allgemeinheit oder für einzelne Personen oder Sachen sind ohne vorherige Information zulässig. Die zuständige Polizeidienststelle und die oberste Naturschutzbehörde sind unverzüglich zu unterrichten.

### § 9 — Anordnung von Maßnahmen

(1) Die Naturschutzbehörde kann den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zur Durchführung von Schutz-, Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen verpflichten, wenn der Weiterbestand des geschützten Landschaftsteils und seiner Bestandteile beeinträchtigt und die Maßnahme angemessen und zumutbar ist.

(2) Wenn eine solche Maßnahme nach Absatz 1 dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht zumutbar ist, kann ihm gegenüber eine Duldungsverfügung ergehen.

### § 10 — Wiederherstellung

(1) Die Naturschutzbehörde kann anordnen, dass derjenige, der nach § 4 verbotene Handlungen vornimmt, den ursprünglichen Zustand soweit wie möglich wiederherzustellen hat, indem er die eingetretenen Schäden oder Veränderungen auf seine Kosten beseitigt.

(2) Die Beseitigung von Veränderungen nach Absatz 1 entbindet nicht von der Verpflichtung, nach § 41 Absatz 2 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege angemessene und zumutbare Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder eine Ersatzzahlung zu leisten.

### § 11 — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 38 Absatz 1 Nummer 1 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einem Verbot oder Gebot nach §§ 4 oder 5 zuwiderhandelt oder gegen §§ 6 oder 8 verstößt;

2. einer Nebenbestimmung nach § 7 Absatz 3 zuwiderhandelt;

3. einer vollziehbaren Verpflichtung nach §§ 9 oder 10 nicht nachkommt oder zuwiderhandelt.

### § 12 — Vollzug

Der Vollzug dieser Verordnung obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der unteren Naturschutzbehörde.

### § 1 — Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet und Schutzgebiet NATURA 2000

(1) Im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen wird im Stadtteil Oberneuland der in § 2 näher bezeichnete Landschaftsteil unter Landschaftsschutz gestellt. Das Landschaftsschutzgebiet ist bei der obersten Naturschutzbehörde im Naturschutzbuch eingetragen und führt die Bezeichnung „Achterdiek“.

(2) Darüber hinaus wird der Ikens Park zum Schutzgebiet NATURA 2000 erklärt.

### § 2 — Schutzgegenstand

(1) Das Landschaftsschutzgebiet liegt zwischen Achterdiek, Hermann-Frese- Straße und Hartlaubstraße, Eisenbahnlinie Bremen-Hamburg, Bebauung südlich der Rockwinkeler Landstraße, Heinrich-Baden-Weg und Erholungsgebiet Achterdieksee. Es schließt Ikens Park ein.

(2) Ausgenommen sind Wohnhäuser mit dazu gehörenden Gärten, landwirtschaftliche Hofstellen sowie in deren unmittelbarer Nähe liegende Betriebsgebäude.

(3) Der genaue Grenzverlauf des Landschaftsschutzgebietes ist mit einer schwarz-gestrichelten Linie in der dieser Verordnung beigefügten Karte, Maßstab 1 : 5 000 (Grundlage: Deutsche Grundkarte Maßstab 1 : 5 000), eingetragen. Die Grenze verläuft an der Außenkante dieser Linie. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

(4) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von ca. 115 ha.

(5) Die Verordnung und die beigefügte Karte werden bei dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr – oberste Naturschutzbehörde – aufbewahrt und können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden.

(6) Eine Abschrift der Verordnung sowie der zugehörigen Karte wird beim Ortsamt Oberneuland aufbewahrt und kann dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine weitere Abschrift der Verordnung mit der zugehörigen Karte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.

### § 3 — Schutzzweck

(1) Zweck der Unterschutzstellung ist ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie der Erhalt der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft und der Erhalt der besonderen Bedeutung für die Erholungsnutzung in diesem Teilbereich der Weser-Sand-Terrasse mit seinem ortstypischen Landschaftsbild, seiner mit Äckern und Grünländern gegliederten und mit Hecken durchzogenen Struktur in Verbindung mit weiteren bestehenden Landschafts- und Naturschutzgebieten in der Wümmeniederung.

(2) Schutzzweck für Ikens Park ist der Erhalt und die Entwicklung dieser Parkanlage als Lebensraum spezieller, an diese Verhältnisse angepasster Pflanzen- und Tiergemeinschaften mit zum Teil stark gefährdeten Arten auch als Teil des europäischen Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 innerhalb des Gebietes gemeinschaftlicher Bedeutung DE 2919-371 „Parks in Oberneuland“.

(3) Im Gebietsteil Ikens Park kommt die prioritäre Art gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 368) geändert worden ist, Eremit (Osmoderma eremita) vor. Weitere prioritäre Arten gemäß Anhang I oder prioritäre Lebensraumtypen gemäß Anhang II der genannten Richtlinie kommen nicht vor.

### § 4 — Schutzbestimmungen

(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist es verboten, Handlungen vorzunehmen, die insbesondere dem Schutzzweck nach § 3 zuwiderlaufen oder die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.

(2) Verboten ist insbesondere:

1. Abfälle aller Art abzulagern, wegzuwerfen oder die Landschaft auf andere Weise zu verunreinigen;

2. bauliche Anlagen aller Art, Wochenend- und Gartenhäuser, Fischerhütten, Buden, Verkaufsbuden, Verkaufsstände oder Schießstände zu errichten oder zu verändern, auch wenn sie keiner baurechtlichen Erlaubnis bedürfen oder nur zur vorübergehenden ortsfesten Benutzung bestimmt sind;

3. Zelte, Wohnwagen oder Fahrzeuge auf- oder abzustellen;

4. Schilder oder Inschriften anzubringen, soweit sie sich nicht auf den Naturschutz, den Verkehr, unterirdische Leitungen oder vor Ort ausgeübtes Gewerbe beziehen, sowie Werbeeinrichtungen aufzustellen oder zu betreiben;

5. gewerbliche Tätigkeiten auszuüben;

6. Masten und Drahtleitungen zu errichten;

7. Kies-, Sand-, Lehm- oder Tongruben anzulegen;

8. Bäume, Hecken und Gehölze zu beseitigen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen, ausgenommen aus forstwirtschaftlichen Gründen;

9. nicht standortheimische Gehölze bei der Anpflanzung von Hecken, Gebüschen, Feldgehölzen, Baumgruppen oder Einzelbäumen zu verwenden;

10. vorhandene Gewässer aller Art zu verunreinigen, zu beschädigen oder sonst zu ändern;

11. die erforderliche Räumung oder Krautung von Gewässern in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. August durchzuführen;

12. Zelt- oder Campingplätze einzurichten;

13. Wege, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, zu verändern;

14. Bodenbestandteile zu entnehmen, Sprengungen, Bohrungen oder Grabungen vorzunehmen, Stoffe aller Art aufzuschütten oder einzubringen oder das Bodenrelief, insbesondere Mulden, die nicht durch Viehtritt entstanden sind, und Senken zu verändern;

15. Hunde frei laufen zu lassen, außer im Rahmen der zulässigen Jagdausübung;

16. Grünland in eine andere Nutzungsform umzuwandeln;

17. Klärschlamm, Abwässer und Gärreste auszubringen;

18. gentechnisch veränderte Organismen einzubringen.

### § 5 — Beseitigung baulicher Anlagen

Sofern der Schutzzweck es erfordert, kann die oberste Naturschutzbehörde anordnen, dass der Eigentümer eine rechtswidrig errichtete bauliche Anlage innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist entschädigungslos beseitigt.

### § 6 — Zulässige Handlungen

Im Landschaftsschutzgebiet sind folgende Handlungen zugelassen:

1. die landwirtschaftliche Nutzung unter Beachtung der Verbote nach § 4;

2. die Errichtung landwirtschaftlicher Gebäude, die nach § 35 des Baugesetzbuches zulässig sind und die in direktem räumlichen Zusammenhang zur Hofstelle liegen, sowie die Errichtung von Fangeinrichtungen für landwirtschaftliche Nutztiere und von Zäunen sowie von Unterständen bis zu siebzig Quadratmetern und bis zu vier Metern Höhe;

3. Maßnahmen des Naturschutzes, der wissenschaftlichen Forschung und Lehre oder der Umweltbildung mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde sowie Maßnahmen der Parkpflege;

4. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Straßen und Wege einschließlich Durchlässe und Verkehrszeichenbrücken sowie Überfahrten auf landwirtschaftliche Flächen, soweit sie nicht dem Schutzzweck nach § 3 entgegensteht; außer in Bagatellfällen ist die oberste Naturschutzbehörde vor Durchführung dieser Maßnahmen zu unterrichten;

5. die ordnungsgemäße Unterhaltung und Erneuerung der vorhandenen Leitungen für Kommunikation und Steuerung sowie für die öffentliche Ver- und Ent-

sorgung im Rahmen der vorhandenen Trassen unter Beachtung des Schutzzweckes nach § 3; die oberste Naturschutzbehörde ist vor Durchführung dieser Maßnahmen zu unterrichten;

6. die Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Aufgaben, soweit sie im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde erfolgen;

7. die Ausübung der Jagd und Fischerei im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen;

8. die Nutzung zum Golfsport auf bereits vorhandenen Anlagen einschließlich deren Unterhaltung unter Berücksichtigung der Verbote nach § 4;

9. die Neu- und Nachpflanzung auch standortfremder Einzelbäume im Arboretum auf dem Gelände des Golfplatzes Oberneuland;

10. das satzungsgemäße Gewässermanagement der zuständigen Wasser- und Bodenverbände unter Beachtung der Erfordernisse gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 11.

### § 7 — Befreiungen

(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 33 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege auf Antrag Befreiungen erteilen.

(2) Ausnahmen können unter den Voraussetzungen der § 33 Absatz 1 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 34 Absätze 3 bis 5 Bundesnaturschutzgesetz von der obersten Naturschutzbehörde zugelassen werden.

(3) Die Entscheidungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden.

### § 8 — Verkehrssicherungspflicht und Gefahrenabwehr

Die Verpflichtung der Eigentümer oder sonst Berechtigten, den nach § 1 geschützten Landschaftsteil und seine Bestandteile in einem verkehrssicheren Zustand zu halten, bleibt unberührt. Über Maßnahmen, die der Verkehrssicherheit dienen, ist vorab die oberste Naturschutzbehörde zu informieren. Notwendige Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Allgemeinheit oder für einzelne Personen oder Sachen sind ohne vorherige Information zulässig. Die zuständige Polizeidienststelle und die oberste Naturschutzbehörde sind unverzüglich zu unterrichten.

### § 9 — Anordnung von Maßnahmen

(1) Die Naturschutzbehörde kann den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zur Durchführung von Schutz-, Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen verpflichten, wenn der Weiterbestand des geschützten Landschaftsteils und seiner Bestandteile beeinträchtigt und die Maßnahme angemessen und zumutbar ist.

(2) Wenn eine solche Maßnahme nach Absatz 1 dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht zumutbar ist, kann ihm gegenüber eine Duldungsverfügung ergehen.

### § 10 — Wiederherstellung

(1) Die Naturschutzbehörde kann anordnen, dass derjenige, der nach § 4 verbotene Handlungen vornimmt, den ursprünglichen Zustand soweit wie möglich wiederherzustellen hat, indem er die eingetretenen Schäden oder Veränderungen auf seine Kosten beseitigt.

(2) Die Beseitigung von Veränderungen nach Absatz 1 entbindet nicht von der Verpflichtung, nach § 41 Absatz 2 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege angemessene und zumutbare Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder eine Ersatzzahlung zu leisten.

### § 11 — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 38 Absatz 1 Nummer 1 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einem Verbot oder Gebot nach §§ 4 oder 5 zuwiderhandelt oder gegen §§ 6 oder 8 verstößt;

2. einer Nebenbestimmung nach § 7 Absatz 3 zuwiderhandelt;

3. einer vollziehbaren Verpflichtung nach §§ 8 oder 9 nicht nachkommt oder zuwiderhandelt.

### § 12 — Vollzug

Der Vollzug dieser Verordnung obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der unteren Naturschutzbehörde.

### Art. 6

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Krietes Wald (Im Holze)“ in der Stadtgemeinde Bremen

### § 1 — Erklärung zum Schutzgebiet NATURA 2000

Der in § 2 näher bezeichnete Landschaftsteil in der Stadtgemeinde Bremen, Stadtteil Osterholz, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet ist bei der obersten Naturschutzbehörde im Naturschutzbuch eingetragen und führt die Bezeichnung „Krietes Wald (Im Holze)".

### § 2 — Schutzgegenstand

(1) Das Schutzgebiet liegt zwischen Hans-Bredow-Straße, den Gewerbegrundstücken nördlich und südlich des Flurstückes 204/18, VR, Flur 280 und der Eisenbahnlinie Bremen-Hamburg und umfasst auch die Allee bis zur Julius-Faucher Straße.

(2) Der genaue Grenzverlauf des Schutzgebietes ist mit einer schwarzgestrichelten Linie in der dieser Verordnung beigefügten Karte, Maßstab 1 : 5000 (Deutsche Grundkarte Maßstab 1 : 5 000) eingetragen. Die Grenze verläuft an der Außenkante dieser Linie. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

(3) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 8,3 ha.

(4) Diese Verordnung und die beigefügte Karte werden bei dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr – oberste Naturschutzbehörde – aufbewahrt und können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden.

(5) Eine Abschrift der Verordnung sowie der zugehörigen Karte wird bei dem Ortsamt Osterholz aufbewahrt und kann dort kostenfrei eingesehen werden. Eine weitere Abschrift der Verordnung mit der zugehörigen Karte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.

### § 3 — Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist der Erhalt und die Entwicklung des alten Waldes „Krietes Wald“ mit seiner Umgebung als Lebensraum spezieller, an diese Verhältnisse angepasster Pflanzen- und Tiergemeinschaften mit zum Teil stark gefährdeten Arten auch als Teil des europäischen Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 innerhalb des Gebietes gemeinschaftlicher Bedeutung DE 2919-370 „Krietes Wald (Im Holze)“.

(2) Schutzgut ist insbesondere der alte Baumbestand als Lebensraum daran angepasster Tierarten wie dem Eremit sowie die östlich angrenzende Entwicklungsfläche.

(3) Im Schutzgebiet kommt die prioritäre Art gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 368) geändert worden ist, Eremit (Osmoderma eremita) vor. Weitere prioritäre Arten gemäß Anhang I oder prioritäre Lebensraumtypen gemäß Anhang II der genannten Richtlinie kommen nicht vor.

### § 4 — Schutzbestimmungen

(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist es verboten, Handlungen vorzunehmen, die insbesondere dem Schutzzweck nach § 3 zuwiderlaufen oder die geeignet sind, das Naturschutzgebiet oder seine Bestandteile zu zerstören, zu beschädigen, zu verändern, zu beeinträchtigen oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer nachhaltigen Störung führen können.

(2) Verboten ist insbesondere:

1. das Schutzgebiet zu betreten, im Schutzgebiet zu reiten, mit Fahrzeugen aller Art zu fahren, zu parken oder Fahrzeuge abzustellen;

2. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören oder sie mutwillig zu stören, oder ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören oder Tiere auszusetzen;

3. Pflanzen einschließlich Gehölze einzubringen, zu entfernen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen;

4. Holz zu entnehmen;

5. Hunde frei laufen zu lassen;

6. offenes Feuer zu entfachen, insbesondere die Vegetationsdecke abzubrennen, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge oder Einrichtungen aufzustellen;

7. Abfälle aller Art wegzuwerfen, abzulagern oder die Landschaft auf andere Weise zu verunreinigen;

8. die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören, insbesondere durch Tonwiedergabegeräte, Modellflugzeuge, Lenkdrachen;

9. bauliche Anlagen aller Art einschließlich Masten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen oder nur zur vorübergehenden ortsfesten Benutzung bestimmt sind, zu errichten oder zu verändern;

10. Schilder oder Inschriften anzubringen, soweit sie sich nicht auf den Naturschutz oder den Verkehr beziehen, sowie Werbeeinrichtungen aufzustellen oder zu betreiben;

11. gewerbliche Tätigkeiten auszuüben;

12. Bodenbestandteile zu entnehmen, Sprengungen, Bohrungen oder Grabungen vorzunehmen, Stoffe aller Art aufzuschütten oder einzubringen oder das Bodenrelief, insbesondere Mulden, Senken sowie vorhandene Gewässer aller Art zu verändern;

13. Maßnahmen vorzunehmen, die eine Entwässerung des Gebietes über den am 26. Mai 2015 vorhandenen Zustand hinaus zur Folge haben oder eine Absenkung des Wasserstandes verursachen können;

14. die Art der bisherigen Grundstücksnutzung entgegen dem Schutzzweck zu ändern.

(3) Durch die Verbote der Absätze 1 und 2 bleiben am 26. Mai 2015 bestehende oder weitergehende, die Flächenbewirtschaftung einschränkende Regelungen durch öffentlich-rechtliche Genehmigungsakte, insbesondere Planfeststellungsbeschlüsse, unberührt.

### § 5 — Hineinwirken von Handlungen

In den an das Naturschutzgebiet angrenzenden Gebieten sind sämtliche Gewässerbenutzungen untersagt, die zu einer Absenkung der Grundwasserstände oder zu einer Verschmutzung der Gewässer führen können.

### § 6 — Zulässige Handlungen

Zugelassen sind im Naturschutzgebiet folgende Handlungen:

1. Maßnahmen des Naturschutzes, der wissenschaftlichen Forschung und Lehre oder der Umweltbildung mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde;

2. das Betreten und Befahren des Gebietes durch die Feuerwehr, den Rettungsdienst, den Katastrophenschutz und die Polizei im Notfall, wobei die oberste Naturschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen ist; ferner das Betreten und Befahren des Schutzgebietes zur Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Aufgaben, soweit es unvermeidbar ist und im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde erfolgt;

3. die ordnungsgemäße Unterhaltung und Erneuerung der vorhandenen Leitungen für Kommunikation und Steuerung sowie für die öffentliche Ver- und Entsorgung im Rahmen der vorhandenen Trassen unter Beachtung des Schutzzweckes nach § 3; die oberste Naturschutzbehörde ist vor Durchführung dieser Maßnahmen zu unterrichten;

4. die Unterhaltung und Benutzung des in der dieser Verordnung beigefügten Karte dargestellten Wanderweges östlich des Waldes;

5. die Ausübung der Jagd im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

### § 7 — Befreiungen

(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 33 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege auf Antrag Befreiungen erteilen.

(2) Ausnahmen können unter den Voraussetzungen der § 33 Absatz 1 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 34 Absätze 3 bis 5 Bundesnaturschutzgesetz von der obersten Naturschutzbehörde zugelassen werden.

(3) Die Entscheidungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden.

### § 8 — Verkehrssicherungspflicht und Gefahrenabwehr

Die Verpflichtung der Eigentümer oder sonst Berechtigten, den nach § 1 geschützten Landschaftsteil und seine Bestandteile in einem verkehrssicheren Zustand zu halten, bleibt unberührt. Über Maßnahmen, die der Verkehrssicherheit dienen, ist vorab die oberste Naturschutzbehörde zu informieren. Notwendige Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Allgemeinheit oder für einzelne Personen oder Sachen sind ohne vorherige Information zulässig. Die zuständige Polizeidienststelle und die oberste Naturschutzbehörde sind unverzüglich zu unterrichten.

### § 9 — Wiederherstellung

(1) Die untere Naturschutzbehörde kann anordnen, dass derjenige, der nach § 4 verbotene Handlungen vornimmt, den ursprünglichen Zustand soweit wie möglich wiederherzustellen hat, indem er die eingetretenen Schäden oder Veränderungen auf seine Kosten beseitigt.

(2) Die Beseitigung von Veränderungen nach Absatz 1 entbindet nicht von der Verpflichtung, nach § 41 Absatz 2 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und

Landschaftspflege angemessene und zumutbare Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder eine Ersatzzahlung zu leisten.

### § 10 — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 38 Absatz 1 Nummer 1 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einem Verbot nach §§ 4 oder 5 zuwiderhandelt oder gegen §§ 6 oder 8 verstößt,

2. einer Nebenbestimmung nach § 7 Absatz 3 zuwiderhandelt,

3. einer vollziehbaren Verpflichtung nach § 8 und 9 nicht nachkommt oder zuwiderhandelt.

### § 11 — Vollzug

Der Vollzug dieser Verordnung obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der unteren Naturschutzbehörde.

### Art. 7

36. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen

### § 1

(1) Der Geltungsbereich der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen vom 2. Juli 1968 (Brem.GBl. S. 125 ― 791-a-7), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. Dezember 2014 (Brem.GBl. S. 774) geändert worden ist, wird für den in der 36. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte dargestellten Landschaftsteil in Borgfeld, Horn-Lehe, Oberneuland und Osterholz aufgehoben.

(2) Die genaue Abgrenzung des Aufhebungsbereichs ist mit einer schwarz gestrichelten Linie in der dieser Verordnung beigefügten Änderungskarte, Maßstab 1 : 12 000 (Grundlage: Deutsche Grundkarte Maßstab 1 : 5 000), eingetragen. Die Grenze verläuft an der Außenkante dieser Linie. Die Karte ist Bestandteil der Verordnung.

### § 2

(1) Diese Verordnung und die beigefügte Karte werden bei dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr – oberste Naturschutzbehörde – aufbewahrt. Sie können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden.

(2) Abschriften der Verordnung sowie der zugehörigen Karte werden bei den Ortsämtern Borgfeld, Horn-Lehe, Oberneuland und Osterholz aufbewahrt und können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine weitere Abschrift der Verordnung mit der zugehörigen Karte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.

### Art. 8 — Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

1. die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Borgfelder Wümmewiesen“ im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen vom 24. März 1987 (Brem.GBl. S. 141 ― 791-a-16), die durch Artikel 131 des Gesetzes vom 18. Dezember 1974 (Brem.GBl. S. 351) geändert worden ist,

2. die Verordnung über das „Naturschutzgebiet Sodenstich“ in der Gemarkung Borgfeld, Landkreis Bremen vom 14. Juli 1939 (Brem.GBl. S. 163 ― 791-a-1).

### Art. 9 — Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 26. Mai 2015

Der Senat

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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— Verordnung über Naturschutz- und Landschaftsschutzgebietsverordnungen im Ortsteil Borgfeld sowie in den Stadtteilen Horn-Lehe, Oberneuland und Osterholz der Stadtgemeinde Bremen
Amtliche Fassung: https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2015-05-28-gesetzblatt-2015-nr-76-vo-naturschutz-wuemmewiesen.pdf
Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
