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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2017 Verkündet am 5. Oktober 2017 Nr. 91
Verordnung über hochwassergefährdete Gebiete im tidebeeinflussten
Einzugsbereich der Weser, der Lesum und der Ochtum
in der Stadtgemeinde Bremen
(Hochwassergebietsverordnung Weser – Weser-HwGebV)
Vom 26. September 2017
Aufgrund des § 57 Absatz 1 in Verbindung mit § 92 Absatz 3 des Bremischen
Wassergesetzes vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 262 — 2180-a-1), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 622) geändert
worden ist, wird verordnet:
§1
Zweck dieser Verordnung
Zweck dieser Verordnung ist der Schutz von Leben und die Abwehr von erheb-
lichen Gesundheits- oder Sachschäden bei Hochwasserereignissen.
§2
Räumlicher Geltungsbereich
(1) Das hochwassergefährdete Gebiet im tidebeeinflussten Bereich der Weser, der
Lesum und der Ochtum in der Stadtgemeinde Bremen ist das Gebiet, das im Falle
einer Sturmflut durch Hochwasser nach dem Bemessungswasserstand gemäß § 62
des Bremischen Wassergesetzes überschwemmt werden kann. Es wird für folgende
Abschnitte festgesetzt:
1. Abschnitt der Weser von der Staustufe Bremen-Hemelingen, Weser-Kilometer
362+170, bis zur nördlichen Landesgrenze, Weser-Kilometer 29+250,
2. Abschnitt der Lesum vom Lesumsperrwerk bis zur Einmündung in die Weser,
3. Abschnitt der Ochtum vom Ochtumsperrwerk bis zur Einmündung in die
Weser.
(2) Die Grenzen des Gebiets sind in der beiliegenden Übersichtskarte (im Maß-
stab 1 : 30 000) sowie in den beiliegenden Lageplänen (im Maßstab 1 : 5 000) dar-
gestellt. Die Grenze verläuft an der Außenkante der mittelblauen Flächen.
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Übersichtskarte und Lagepläne sind Bestandteile dieser Verordnung. Sie werden
beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr - Obere Wasserbehörde - aufbewahrt.
§3
Einsichtnahme
Die Verordnung einschließlich der Übersichtskarte und der Lagepläne kann
während der üblichen Dienstzeiten bei der oberen Wasserbehörde kostenfrei
eingesehen werden. Darüber hinaus kann die Verordnung einschließlich der
Übersichtskarte und der Lagepläne auch auf der Internetseite des Senators für
Umwelt, Bau und Verkehr (www.bauumwelt.bremen.de) eingesehen werden.
§4
Ver- und Gebote
(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung gelten, soweit nicht die Sonderflächen
nach § 5 betroffen sind, die Regelungen des § 78 Absatz 1 bis 4 des Wasser-
haushaltsgesetzes entsprechend. Abweichend von der Regelung des § 78 Absatz 2
Nummer 5 und Absatz 3 Nummer 1 wird auf den Ausgleich von verloren gehendem
Rückhalteraum verzichtet, wenn der verloren gehende Rückhalteraum unterhalb
einer Grenze von 25 000 m³ liegt.
(2) Ergänzend zu Absatz 1 gelten folgende weitere Bestimmungen:
1. Anlagen zur Trinkwasserversorgung sind entsprechend dem Stand der
Technik hochwassersicher zu betreiben.
2. Anlagen zur Abwasserbeseitigung sind entsprechend dem Stand der Technik
hochwassersicher zu betreiben.
(3) Die obere Wasserbehörde kann von den Vorschriften dieser Verordnung Aus-
nahmen zulassen und auf besonderen Antrag Befreiungen erteilen, wenn der Hoch-
wasserschutz nicht gefährdet wird und ein berechtigtes Interesse die Ausnahme oder
Befreiung erfordert. Über Ausnahmen und Befreiungen von Anforderungen, die
Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens sind, entscheidet die Bauaufsichts-
behörde im Einvernehmen mit der oberen Wasserbehörde.
§5
Sonderflächen
(1) Sonderflächen im Geltungsbereich dieser Verordnung sind höher gelegene
Gebiete, die durchgehend auf einer Höhe von mindestens NHN + 6,20 m liegen und
in den Karten gemäß § 2 Absatz 2 dieser Verordnung dargestellt sind. Es handelt
sich insbesondere um die bebauten Hafen- und Gewerbegebiete. Als Sonderflächen
nach Satz 1 gelten auch solche Flächen, die durch wasserrechtlich genehmigte
private Hochwasserschutzanlagen geschützt sind, soweit diese einen Schutz-
standard auf gleicher Höhe wie die Flächen nach Satz 1 aufweisen.
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(2) Bei der Beplanung von Gewerbe- und Industriegebieten und von Wohnbau-
gebieten innerhalb der Sonderflächen kann die zuständige Wasserbehörde im
Rahmen des Bauleitplanverfahrens, mit Ausnahme von Bauleitplänen für Häfen und
Werften, oder eines sonstigen Verfahrens nach dem Baugesetzbuch die im Einzelfall
konkret erforderlichen Maßnahmen festsetzen lassen. Die Errichtung, Umgestaltung
oder Nutzungsänderung von Vorhaben nach § 29 Absatz 1 des Baugesetzbuches
auf Sonderflächen ist der zuständigen Wasserbehörde spätestens 6 Wochen vor
Beginn der Errichtung, Umgestaltung oder Nutzungsänderung anzuzeigen. Der
Anzeige sind die erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unter-
lagen beizufügen. Die zuständige Wasserbehörde kann weitere Unterlagen anfor-
dern. Bedarf das Vorhaben einer wasserrechtlichen Entscheidung, insbesondere
eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung, ist eine geson-
derte Anzeige nach Satz 1 nicht erforderlich. Die Anzeige entbindet nicht von der
Pflicht, andere öffentlich-rechtliche Vorschriften zu beachten, insbesondere die
erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen und Erlaubnisse vor
Baubeginn einzuholen. Sofern die Belange des Hochwasserschutzes es erfordern,
kann die zuständige Wasserbehörde gegenüber dem Antragsteller Anforderungen an
das hochwasserangepasste Bauen stellen. Das Vorhaben ist von der zuständigen
Wasserbehörde zu untersagen, wenn die Belange des Hochwasserschutzes es
erfordern oder die Nachteile des Vorhabens im Hinblick auf die Belange des Hoch-
wasserschutzes nicht durch Anordnungen verhütet oder ausgeglichen werden
können.
(3) Die Regelungen des § 4 Absatz 2 gelten entsprechend.
§6
Verantwortliche Personen
(1) Verantwortlich für die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung sind
die Eigentümer oder die Erbbauberechtigten der Grundstücke und der Gebäude,
soweit die Verordnung nichts Abweichendes regelt.
(2) Die Vorschriften der Bremischen Landesbauordnung über die am Bau
Beteiligten bleiben unberührt.
§7
Hochwasserschutzbeauftragte oder –beauftragter;
Hochwasserschutzgemeinschaften
(1) Die zuständige Wasserbehörde kann für jedes Grundstück im Geltungsbereich
dieser Verordnung anordnen, dass die verantwortliche Person eine sachkundige
Person als Hochwasserschutzbeauftragte oder -beauftragten sowie deren oder
dessen Stellvertretung zu bestellen hat. Die oder der Hochwasserschutzbeauftragte
sowie deren oder dessen Stellvertretung ist der zuständigen Wasserbehörde zu
benennen.
(2) Zum Zweck der gemeinsamen Sicherung mehrerer Grundstücke können sich
die gemäß § 6 verantwortlichen Personen auch zu einer Hochwasserschutzgemein-
schaft zusammenschließen und für diese Hochwasserschutzgemeinschaft eine
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Hochwasserschutzbeauftragte oder einen Hochwasserschutzbeauftragten benennen.
Die Gründung von Hochwasserschutzgemeinschaften ist der zuständigen Wasser-
behörde anzuzeigen. Mit der Anzeige sind Name und Sitz der Hochwasserschutz-
gemeinschaft, die zugehörigen Grundstücke (Flurstücksbezeichnungen) sowie Name
und Anschrift der oder des Hochwasserschutzbeauftragten nebst Stellvertretung
genau zu benennen.
(3) Zu den Aufgaben der oder des Hochwasserschutzbeauftragten gehört insbe-
sondere die Beratung der verantwortlichen Personen oder der Hochwasserschutz-
gemeinschaft in allen Angelegenheiten, die für den Hochwasserschutz bedeutsam
sein können. Darüber hinaus ist die oder der Hochwasserschutzbeauftragte insbe-
sondere berechtigt und verpflichtet,
1. die Einhaltung der Anforderungen an den Hochwasserschutz zu überwachen;
sie oder er hat den verantwortlichen Personen festgestellte Mängel mitzuteilen
und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung vorzuschlagen, und
2. die verantwortlichen Personen sowie Nutzungsberechtigte über die Gefahren
von Sturmfluten aufzuklären und das Gefahrenbewusstsein zu erhalten.
(4) Die zuständige Wasserbehörde kann im Einzelfall die Aufgaben der oder des
Hochwasserschutzbeauftragten näher regeln oder erweitern, wenn der Hochwasser-
schutz dies erfordert.
§8
Notfall- und Alarmpläne
(1) Die zuständige Wasserbehörde kann für jedes Grundstück oder für mehrere
Grundstücke, die zu einer Hochwasserschutzgemeinschaft nach § 7 Absatz 2
gehören, anordnen, dass ein Notfall- und Alarmplan mit den erforderlichen Rege-
lungen über die Organisation und Aufgabenverteilung zur Aufrechterhaltung des
Hochwasserschutzes im Falle einer Sturmflut zu erstellen ist. Der Notfall- und
Alarmplan soll insbesondere folgende Merkmale enthalten:
1. die Namen der oder des Hochwasserschutzbeauftragten und deren oder
dessen Stellvertretung, soweit solche bestellt wurden,
2. Festlegung von Weisungsbefugnissen,
3. das Verfahren zur Alarmierung der betroffenen Personen,
4. Bezeichnung der Flucht- und Rettungswege mit Lageplan,
5. Anweisungen für die Erste Hilfe,
6. soweit erforderlich Angaben über Art, Umfang und Verwahrungsort von zur
Verfügung stehenden Hilfsmitteln wie etwa Notstromaggregate, Pumpen oder
Notbeleuchtungen.
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(2) Der zuständigen Wasserbehörde ist eine Kopie des Notfall- und Alarmplans
und jede Fortschreibung dieses Planes einzureichen. Sie kann Änderungen und
Ergänzungen dieses Planes verlangen, soweit dies aus Gründen des Hochwasser-
schutzes geboten ist.
§9
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 103 Absatz 2 Nummer 5 des Bremischen Wasser-
gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einem Verbot nach § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 78 Absatz 1 Nummer 2
bis 9 des Wasserhaushaltsgesetzes zuwiderhandelt;
2. entgegen § 5 Absatz 2 eine erforderliche Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig
bei der zuständigen Wasserbehörde einreicht;
3. entgegen § 8 Absatz 2 den Notfall- und Alarmplan auf Anforderung der
zuständigen Wasserbehörde nicht entsprechend ändert oder ergänzt.
§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2017 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hochwassergebietsverordnung Weser vom 21. November
2013 (Brem.GBl. S. 574 — 2180-a-16) außer Kraft.
Bremen, den 26. September 2017
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
- Obere Wasserbehörde –
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen