Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
- Ausfertigungsdatum:
- 11.06.2021
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2021 Nr. 66
Eingangsformel
Die Senatorin oder der Senator für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau ist zuständig für:
1. die Anerkennung einer Ausbildungsstätte nach § 9 Absatz 1 und 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes,
2. den Widerruf der Anerkennung einer Ausbildungsstätte nach § 10 Absatz 1 und 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes,
3. die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit an einer Ausbildungsstätte nach § 10 Absatz 4 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und
4. die Überwachung der Tätigkeit einer Ausbildungsstätte nach § 11 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes.
Für die Stadtgemeinde Bremen ist das Bürgeramt Bremen und für die Stadtgemeinde Bremerhaven ist der Magistrat der Stadt Bremerhaven zuständig für:
1. die Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises nach § 7 Absatz 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes,
2. die Datenübermittlung an den Hersteller eines Fahrerqualifizierungsnachweises nach § 15 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und
3. die Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 18 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes.
Zuständige Behörde für die Genehmigung von Satzungen der Industrie- und Handelskammer über das Prüfverfahren nach § 27 Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes ist die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung.
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Satz 3 am Tage nach Ihrer Verkündung In
Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom 4. August 2009 (Brem.GBl. S. 289 — 223-k-30), die durch die Verordnung vom 10. April 2018 (Brem.GBl. S. 87) geändert worden ist, außer Kraft. § 2 dieser Verordnung tritt mit Wirkung vom 23. Mai 2021 in Kraft.
Bremen, den 25. Mai 2021
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.