Bremen

Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Betriebssicherheitsverordnung

Ausfertigungsdatum:
05.05.2015
Fundstelle:
Gesetzblatt 2015 Nr. 66 BetriebssicherheitsVO Zuständigkeit
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
295 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2015 Verkündet am 6. Mai 2015 Nr. 66 Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Betriebssicherheitsverordnung Vom 28. April 2015 Aufgrund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, verordnet der Senat: §1 Zuständige Verwaltungsbehörde Die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen ist sachlich zuständige Verwaltungs- behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung und nach § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 der Betriebssicherheits- verordnung. §2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2015 in Kraft. Beschlossen, Bremen, den 28. April 2015 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.