Bremen

Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Notfallsanitätergesetz

Ausfertigungsdatum:
20.01.2015
Fundstelle:
Gesetzblatt 2015 Nr. 7 Verordnung Notfallsanitäter
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
11 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2015 Verkündet am 20. Januar 2015 Nr. 7 Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Notfallsanitätergesetz Vom 13. Januar 2015 Aufgrund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, verordnet der Senat: §1 Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 des Notfallsanitätergesetzes ist für die Stadt- gemeinde Bremen das Stadtamt und für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven. §2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Beschlossen, Bremen, den 13.01.2015 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.