Bremen

Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen

Ausfertigungsdatum:
31.01.2022
Fundstelle:
Gesetzblatt 2022 Nr. 9
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
72 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2022 Verkündet am 31. Januar 2022 Nr. 9 Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen Vom 18. Januar 2022 Der Senat bestimmt: §1 Zuständige Behörde Die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen ist die sachlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 1. nach § 8 Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwen- dung am Menschen, 2. nach § 12 Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisieren- der Strahlung bei der Anwendung am Menschen und 3. nach § 9 UV-Schutz-Verordnung. §2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Beschlossen, Bremen, den 18. Januar 2022 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.