Bremen

Verordnung über die zuständigen Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 des Heizkostenzuschussgesetzes

Ausfertigungsdatum:
19.07.2022
Fundstelle:
Gesetzblatt 2022 Nr. 69
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
380 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2022 Verkündet am 19. Juli 2022 Nr. 69 Verordnung über die zuständigen Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 des Heizkostenzuschussgesetzes Vom 28. Juni 2022 Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 2 des Heizkostenzuschussgesetzes vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 698) verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses: §1 (1) Für die Stadtgemeinde Bremen ist zuständige Stelle: 1. Für Ansprüche nach § 1 Absatz 1 des Heizkostenzuschussgesetzes die Senatorin oder der Senator für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtent- wicklung und Wohnungsbau, 2. für Ansprüche nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Heizkostenzuschussgesetzes die Senatorin oder der Senator für Wissenschaft und Häfen und 3. für Ansprüche nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Heizkostenzuschussgesetzes die Senatorin oder der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Europa. (2) Für die Stadtgemeinde Bremerhaven ist zuständige Stelle 1. für Ansprüche nach § 1 Absatz 1 des Heizkostenzuschussgesetzes der Magistrat, 2. für Ansprüche nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Heizkostenzuschussgesetzes die Senatorin oder der Senator für Wissenschaft und Häfen und 3. für Ansprüche nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Heizkostenzuschussgesetzes die Senatorin oder der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Europa. §2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Beschlossen, Bremen den 28. Juni 2022 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.