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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2022 Verkündet am 19. Juli 2022 Nr. 69
Verordnung über die zuständigen Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 2
des Heizkostenzuschussgesetzes
Vom 28. Juni 2022
Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 2 des Heizkostenzuschussgesetzes vom
29. April 2022 (BGBl. I S. 698) verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts-
und Finanzausschusses:
§1
(1) Für die Stadtgemeinde Bremen ist zuständige Stelle:
1. Für Ansprüche nach § 1 Absatz 1 des Heizkostenzuschussgesetzes die
Senatorin oder der Senator für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtent-
wicklung und Wohnungsbau,
2. für Ansprüche nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Heizkostenzuschussgesetzes die
Senatorin oder der Senator für Wissenschaft und Häfen und
3. für Ansprüche nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Heizkostenzuschussgesetzes
die Senatorin oder der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Europa.
(2) Für die Stadtgemeinde Bremerhaven ist zuständige Stelle
1. für Ansprüche nach § 1 Absatz 1 des Heizkostenzuschussgesetzes der
Magistrat,
2. für Ansprüche nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Heizkostenzuschussgesetzes die
Senatorin oder der Senator für Wissenschaft und Häfen und
3. für Ansprüche nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Heizkostenzuschussgesetzes
die Senatorin oder der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Europa.
§2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen den 28. Juni 2022
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen