Ortsgesetz über das Ausbringen der Asche von verstorbenen Personen und
- Ausfertigungsdatum:
- 28.11.2014
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2014 Nr. 127 OG Ausbringen Asche_FriedhofsG
Eingangsformel
Ortsgesetz über das Ausbringen der Asche von verstorbenen Personen
In der Stadtgemeinde Bremen ist das Ausbringen der Asche von verstorbenen Personen nach Maßgabe des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen zulässig.
Änderung der Friedhofsordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen
Die Friedhofsordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen vom 18. Dezember 1990 (Brem.GBl. S. 476 ― 2133-a-2), die zuletzt durch Artikel 1 des Ortsgesetzes zur Änderung der Friedhofsordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen vom 24. März 2009 (Brem.GBl. S. 94) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter „Stadtgrün Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen“ durch die Wörter „Umweltbetrieb Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen“ ersetzt.
2. In § 3 Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern „in einer Grabstelle“ die Wörter „oder einer dafür ausgewiesenen Fläche des Friedhofes“ eingefügt.
3. In § 6 Absatz 3 Buchstabe k wird nach dem Wort „Buchstaben“ der Buchstabe „f“ eingefügt.
4. In § 15 Absatz 2 werden die Wörter „Stadtgrün Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen“ durch die Wörter „Umweltbetrieb Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen“ ersetzt.
Inkrafttreten
Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Bremen, den 25. November 2014
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.