Bremen

Ortsgesetz über das Ausbringen der Asche von verstorbenen Personen und

Ausfertigungsdatum:
28.11.2014
Fundstelle:
Gesetzblatt 2014 Nr. 127 OG Ausbringen Asche_FriedhofsG
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft aufgrund des § 4 Absatz 1a des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen vom 16. Oktober 1990 (Brem.GBl. S. 303 ― 2133-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 1. Dezember 2014 (Brem.GBl. S. 593) geändert worden ist, beschlossene Ortsgesetz:
Art. 1

Ortsgesetz über das Ausbringen der Asche von verstorbenen Personen

In der Stadtgemeinde Bremen ist das Ausbringen der Asche von verstorbenen Personen nach Maßgabe des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen zulässig.

Art. 2

Änderung der Friedhofsordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen

Die Friedhofsordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen vom 18. Dezember 1990 (Brem.GBl. S. 476 ― 2133-a-2), die zuletzt durch Artikel 1 des Ortsgesetzes zur Änderung der Friedhofsordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen vom 24. März 2009 (Brem.GBl. S. 94) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter „Stadtgrün Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen“ durch die Wörter „Umweltbetrieb Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen“ ersetzt.

2. In § 3 Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern „in einer Grabstelle“ die Wörter „oder einer dafür ausgewiesenen Fläche des Friedhofes“ eingefügt.

3. In § 6 Absatz 3 Buchstabe k wird nach dem Wort „Buchstaben“ der Buchstabe „f“ eingefügt.

4. In § 15 Absatz 2 werden die Wörter „Stadtgrün Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen“ durch die Wörter „Umweltbetrieb Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen“ ersetzt.

Art. 3

Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Bremen, den 25. November 2014

Der Senat

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.