Bremen

OG sonst Sondervermögen Hafen Überseestadt

Ausfertigungsdatum:
20.03.2013
Fundstelle:
Gesetzblatt 2013 Nr. 18 OG sonst Sondervermögen Hafen Überseestadt
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz:
Art. 1

Änderung des Ortsgesetzes über die Errichtung eines

„sonstigen Sondervermögens Hafen“

§ 1 des Ortsgesetzes über die Errichtung eines „sonstigen Sondervermögens Hafen“ vom 26. März 2002 (Brem.GBl. S. 44 — 63-n-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Ortsgesetzes vom 16. November 2010 (Brem.GBl. S. 574) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Das Sondervermögen trägt in dem Bereich nach Absatz 2 die Straßenbaulast gemäß § 11 Absatz 1 des Bremischen Landesstraßengesetzes. Es kann Aufgaben der Straßenbaulast nach Maßgabe des § 11 Absatz 1 und 2 des Bremischen Landesstraßengesetzes auf Dritte übertragen.“

2. Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden Absätze 5 bis 8.

Art. 2

Änderung des Ortsgesetzes über die Errichtung eines

„sonstigen Sondervermögens Überseestadt“

§ 1 des Ortsgesetzes über die Errichtung eines „sonstigen Sondervermögens Überseestadt“ vom 19. Dezember 2000 (Brem.GBl. S. 484 — 63-o-1), das zuletzt durch Artikel 3 des Ortsgesetzes vom 16. November 2010 (Brem.GBl. S. 574) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Das Sondervermögen trägt in dem Bereich nach Absatz 2 die Straßenbaulast gemäß § 11 Absatz 1 des Bremischen Landesstraßengesetzes.

Es kann Aufgaben der Straßenbaulast nach Maßgabe des § 11 Absatz 1 und 2 des Bremischen Landesstraßengesetzes auf Dritte übertragen.“

2. Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis 6.

Art. 3

Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am 1. April 2013 in Kraft.

Bremen, den 19. März 2013

Der Senat

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.