OG sonst Sondervermögen Hafen Überseestadt
- Ausfertigungsdatum:
- 20.03.2013
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2013 Nr. 18 OG sonst Sondervermögen Hafen Überseestadt
Eingangsformel
Änderung des Ortsgesetzes über die Errichtung eines
„sonstigen Sondervermögens Hafen“
§ 1 des Ortsgesetzes über die Errichtung eines „sonstigen Sondervermögens Hafen“ vom 26. März 2002 (Brem.GBl. S. 44 — 63-n-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Ortsgesetzes vom 16. November 2010 (Brem.GBl. S. 574) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Das Sondervermögen trägt in dem Bereich nach Absatz 2 die Straßenbaulast gemäß § 11 Absatz 1 des Bremischen Landesstraßengesetzes. Es kann Aufgaben der Straßenbaulast nach Maßgabe des § 11 Absatz 1 und 2 des Bremischen Landesstraßengesetzes auf Dritte übertragen.“
2. Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden Absätze 5 bis 8.
Änderung des Ortsgesetzes über die Errichtung eines
„sonstigen Sondervermögens Überseestadt“
§ 1 des Ortsgesetzes über die Errichtung eines „sonstigen Sondervermögens Überseestadt“ vom 19. Dezember 2000 (Brem.GBl. S. 484 — 63-o-1), das zuletzt durch Artikel 3 des Ortsgesetzes vom 16. November 2010 (Brem.GBl. S. 574) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Das Sondervermögen trägt in dem Bereich nach Absatz 2 die Straßenbaulast gemäß § 11 Absatz 1 des Bremischen Landesstraßengesetzes.
Es kann Aufgaben der Straßenbaulast nach Maßgabe des § 11 Absatz 1 und 2 des Bremischen Landesstraßengesetzes auf Dritte übertragen.“
2. Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis 6.
Inkrafttreten
Dieses Ortsgesetz tritt am 1. April 2013 in Kraft.
Bremen, den 19. März 2013
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.