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title: "OG Kindertagespflege Brhv"
canonical: "https://www.juralernen.de/landesrecht/hb/og-kindertagespflege-brhv-2013-05-14-gesetzblatt-2013-nr-26-og-kindertagespflege-brhv"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Bremen"
language: "de"
source: "https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2013-05-14-gesetzblatt-2013-nr-26-og-kindertagespflege-brhv.pdf"
updated: "2026-05-13T16:06:42+00:00"
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# OG Kindertagespflege Brhv

**Landesrecht Bremen**
*Ausfertigung:* 14.05.2013
*Fundstelle:* Gesetzblatt 2013 Nr. 26 OG Kindertagespflege Brhv


### § 1 — Grundsatz, Begriffsbestimmungen

Nach § 15 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetzes (BremKTG) vom 19. Dezember 2000 (Brem.GBl. S. 491) in der zurzeit geltenden Fassung ist Kindertagespflege eine Form der individuellen Förderung und Betreuung insbesondere von Kindern unter drei Jahren und von Schulkindern. In diesem Ortsgesetz wird die Heranziehung der Eltern zu den Ausgaben für die Kindertagespflege (Kindertagespflegegeld) gemäß § 19 BremKTG für die Stadt Bremerhaven geregelt.

### § 2 — Höhe der Beiträge

(1) Für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege im Sinne der §§ 23 und 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) in Verbindung mit §§ 15 und 19 BremKTG, beide in der jeweils geltenden Fassung, werden für Kinder unter drei Jahren monatliche Beiträge erhoben. Es werden festgesetzt bei:

1. bis zu 10 Stunden wöchentlich 75,00 Euro/Monat,

2. bis zu 15 Stunden wöchentlich 113,00 Euro/Monat,

3. bis zu 20 Stunden wöchentlich 151,00 Euro/Monat,

4. bis zu 25 Stunden wöchentlich 188,00 Euro/Monat,

5. bis zu 30 Stunden wöchentlich 226,00 Euro/Monat,

6. bis zu 35 Stunden wöchentlich 263,00 Euro/Monat,

7. bis zu 40 Stunden wöchentlich 301,00 Euro/Monat,

8. bis zu 45 Stunden wöchentlich 339,00 Euro/Monat,

9. bis zu 50 Stunden wöchentlich 376,00 Euro/Monat,

10. bis zu 55 Stunden wöchentlich 414,00 Euro/Monat,

11. bis zu 60 Stunden wöchentlich 452,00 Euro/Monat.

(2) Für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege durch Kindertagespflegekinder nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt und durch Schulkinder werden bei einem nachgewiesenen Bedarf außerhalb der Betreuungszeiten gemäß § 13 des Aufnahme- und Betreuungszeitenortsgesetzes der Stadt Bremerhaven vom 10. November 2005 (Brem.GBl. S. 597) und Nummer 1 der Ordnung für die Nutzung der Kindergärten und Horte der Stadt Bremerhaven vom 1. August 2012 (Brem.ABl. S. 655), beide in der jeweils geltenden Fassung, folgende monatliche Beiträge festgesetzt:

1. bis zu 10 Stunden wöchentlich 30,00 Euro/Monat,

2. bis zu 15 Stunden wöchentlich 45,00 Euro/Monat,

3. bis zu 20 Stunden wöchentlich 61,00 Euro/Monat,

4. bis zu 25 Stunden wöchentlich 76,00 Euro/Monat,

5. bis zu 30 Stunden wöchentlich 91,00 Euro/Monat,

6. bis zu 35 Stunden wöchentlich 106,00 Euro/Monat,

7. bis zu 40 Stunden wöchentlich 121,00 Euro/Monat,

8. bis zu 45 Stunden wöchentlich 136,00 Euro/Monat,

9. bis zu 50 Stunden wöchentlich 151,00 Euro/Monat,

10. bis zu 55 Stunden wöchentlich 166,00 Euro/Monat,

11. bis zu 60 Stunden wöchentlich 182,00 Euro/Monat.

Satz 1 gilt auch bei individuell nachweisbarem Bedarf innerhalb der bestehenden Betreuungszeiten.

(3) Für eine über die beitragspflichtigen Betreuungszeiten gemäß Absatz 1 oder 2 hinausgehende, erforderliche Inanspruchnahme werden die Beiträge festgesetzt, die sich aus der Summe der sich jeweils ergebenden Beiträge gemäß Absatz 1 Nummern 1 bis 11 oder Absatz 2 Nummern 1 bis 11 errechnen.

(4) Der Beitrag für die Teilnahme an Mahlzeiten richtet sich nach § 1 Absatz 2 der Beitragsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Bremerhaven vom 10. November 2005 (Brem.GBl. S. 600) in der jeweils geltenden Fassung.

### § 3 — Schuldner des Kindertagespflegebeitrags

Schuldner des Kindertagespflegebeitrags sind die Eltern. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

### § 4 — Fälligkeit

Der monatliche Beitrag wird am 3. Werktag des auf die Inanspruchnahme folgenden Monats fällig.

### § 5 — Übernahme des Beitrags

Ist Beitragspflichtigen, deren Kinder ihren Hauptwohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in der Stadt Bremerhaven haben, auf Grund ihrer Einkommensverhältnisse die Aufbringung der Beiträge nicht oder nur teilweise zuzumuten, wird der verbleibende Beitrag vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 90 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch übernommen. Für die Festsetzung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87 und 88 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

### § 6 — Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremerhaven, den 25. April 2013

Magistrat der Stadt Bremerhaven

Grantz Oberbürgermeister

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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— OG Kindertagespflege Brhv
Amtliche Fassung: https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2013-05-14-gesetzblatt-2013-nr-26-og-kindertagespflege-brhv.pdf
Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
