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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2014 Verkündet am 20. März 2014 Nr. 36
Ortsgesetz zur Änderung der Friedhofsgebührenordnung
für die Stadt Bremerhaven
Vom 13. März 2014
Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversamm-
lung beschlossene Ortsgesetz:
Artikel 1
Die Friedhofsgebührenordnung für die Stadt Bremerhaven vom 23. Oktober 1997
(Brem.GBl. S. 603), die durch Ortsgesetz vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 421)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 erhält folgende Fassung:
„§ 1
Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe in Bremerhaven werden folgende
Gebühren erhoben:
1. Überlassung von Grabstätten für die Beiset-
zung von Leichen
Die Berechnung erfolgt bei Reihengräbern nach
der Ruhefrist, bei Wahlgräbern nach der Über-
lassungszeit gemäß § 4 Absatz 1 und § 5
Absätze 1, 3 und 4 der geltenden Friedhofs-
ordnung, auch dann, wenn die Wahlgrabstätte
oder ein Teil davon für eine einzelne Bestattungs-
art nach § 2 Absatz 2 der geltenden Friedhofs-
ordnung gesperrt ist.
1.1 Reihengrabstätten
1.10 Reihengrab pro Jahr 20,00 €
1.11 Reihengrab für Verstorbene bis zum 1. Lebens-
jahr (lebendgeborene) pro Jahr 10,00 €
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1.20 Wahlgrabstätten mit Nutzungsmöglichkeit nur
in einfacher Tiefe auf allen Friedhöfen
1.201 in normaler Lage je Grabstelle pro Jahr 39,00 €
1.202 am Hauptweg (nur Friedhof Lehe) je Grabstelle pro Jahr 47,00 €
1.203 in Einzellage je Grabstelle pro Jahr 47,00 €
1.204 in gärtnerischer oder besonderer Lage pro Jahr 57,00 €
1.21 Wahlgrabstätten mit Nutzungsmöglichkeit nur
in einfacher Tiefe auf dem Friedhof Wulsdorf
1.211 zweistellig, Ausnahme: dreistellig (CC-Gräber) pro Jahr 76,00 €
1.212 dreistellig in gärtnerischer oder besonderer Lage
oder sechsstellig (B-Gräber) pro Jahr 164,00 €
1.213 sechsstellig in gärtnerischer oder besonderer
Lage oder zwölf- bis achtzehnstellig (A-Gräber) pro Jahr 332,00 €
1.30 Wahlgrabstätten mit Nutzungsmöglichkeit in
doppelter Tiefe auf allen Friedhöfen
1.301 in normaler Lage je Grabstelle pro Jahr 45,00 €
1.302 in Einzellage je Grabstelle pro Jahr 55,00 €
1.303 in gärtnerischer oder besonderer Lage je Grab-
stelle pro Jahr 66,00 €
1.31 Wahlgrabstätten mit Nutzungsmöglichkeit in
doppelter Tiefe auf dem Friedhof Wulsdorf
1.311 zweistellig, Ausnahme: dreistellig (CC-Gräber) pro Jahr 89,00 €
1.312 dreistellig in gärtnerischer oder besonderer Lage
oder sechsstellig (B-Gräber) pro Jahr 194,00 €
1.313 sechsstellig in gärtnerischer oder besonderer
Lage oder zwölf- bis achtzehnstellig (A-Gräber) pro Jahr 388,00 €
2. Überlassung von Grabstätten für die Beiset-
zung von Aschen
Die Berechnung erfolgt bei Reihengräbern nach
der Ruhefrist, bei Wahlgräbern nach der Überlas-
sungszeit gemäß § 4 Absatz 1 und § 5
Absätze 1, 3 und 4 der geltenden Friedhofs-
ordnung.
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2.1 Reihengrabstätten
2.10 Reihengrab pro Jahr 16,00 €
2.11 Grab in der Allgemeinen Totengedenkstätte
(anonymes Gräberfeld) pro Jahr 9,00 €
2.2 Wahlgrabstätten
2.20 in normaler Lage pro Jahr 32,00 €
2.21 in Einzellage pro Jahr 40,00 €
2.22 in besonderer Lage pro Jahr 48,00 €
2.23 am Hauptweg, zweistellig (nur Friedhof Lehe) pro Jahr 56,00 €
2.24 in gärtnerischer Lage, die ausschließlich vom
Friedhof gepflegt werden pro Jahr 130,00 €
2.25 an einem Gemeinschaftsbaum inklusive Liege-
platte pro Jahr 56,00 €
2.26 an einem Familien- beziehungsweise Partner-
baum mit einem Stammumfang in 1 m Höhe von
bis zu 1 m pro Jahr 160,00 €
bis zu 1,80 m pro Jahr 200,00 €
über 1,80 m pro Jahr 240,00 €
3. Beisetzungen
3.1 Für das Ausheben und Wiederverfüllen ein-
schließlich Auskleiden der Gruft mit Matten,
Gestellung des Bahrwagens sowie Eintragung im
Register
3.11 Reihengrab bei einer Sarglänge von 1,20 m bis
2,05 m 450,00 €
3.12 Reihengrab bei einer Sarglänge unter 1,20 m 225,00 €
3.13 Wahlgrab bei einer Sarglänge von 1,20 m bis
2,05 m 600,00 €
3.14 Wahlgrab bei einer Sarglänge unter 1,20 m 300,00 €
3.15 Wahlgrab in doppelter Tiefe bei einer Sarglänge
von 1,20 m bis 2,05 m 750,00 €
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3.16 Wahlgrab in doppelter Tiefe bei einer Sarglänge
unter 1,20 m 375,00 €
3.17 bei Särgen, die das Normalmaß gemäß § 8
Absatz 2 der Friedhofsordnung überschreiten,
beträgt der Aufschlag 111,00 €
3.18 für das Beisetzen einer Totgeburt oder eines
Verstorbenen bis zum 1. Lebensjahr 100,00 €
3.2 Für das Ausheben und Wiederverfüllen der Gruft
zur Beisetzung einer Aschenurne sowie Ein-
tragung im Register
3.21 auf einer Grabstätte für die Beisetzung von
Aschen 200,00 €
3.22 in einer Allgemeinen Totengedenkstätte (im
anonymen Gräberfeld) 180,00 €
3.23 auf einer Grabstätte für die Beisetzung von
Leichen (die notwendige Ausgrabung der Asche
bei der Beisetzung einer Leiche ist einge-
schlossen) 230,00 €
3.3 Für Bestattungen, bei denen die Arbeiten außer-
halb der für die städtischen Bediensteten vorge-
schriebenen Arbeitszeit vorgenommen werden,
erhöhen sich die Gebühren der unter Nummer
3.1 und 3.2 genannten Leistungen um 100 %.
4. Ausbetten einer Leiche
4.1 bei einer Sarglänge von 1,20 m bis 2,05 m 890,00 €
4.2 bei einer Sarglänge unter 1,20 m 670,00 €
4.3 anlässlich der Aufhebung eines Reihengräber-
feldes 670,00 €
4.4 bei Särgen, die das Normalmaß laut § 8 Absatz 4
der Friedhofsordnung überschreiten oder bei
Ausbettungen aus doppelter Tiefe erhöhen sich
die Gebühren unter 4.1 bis 4.3 jeweils um 111,00 €
4.5 Ausbetten einer Aschenurne 278,00 €
5. Unterhaltung und Pflege der allgemeinen
Friedhofseinrichtungen - je Beisetzung -
5.1 bei einer Ruhefrist von 25 Jahren 470,00 €
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5.2 bei einer Ruhefrist von 15 Jahren 282,00 €
5.3 bei einer Ruhefrist von 7 Jahren 132,00 €
6. Einäscherung von Leichen einschließlich
Gestellung einer Aschenurne
6.1 Erwachsene 319,00 €
6.2 Kinder bis zu 10 Jahren 159,00 €
7. Benutzung von Friedhofseinrichtungen
7.1 zur Aufbewahrung einer Leiche bis zur
Bestattung 40,00 €
7.2 zur Aufbahrung einer Leiche in einer
Einzelkammer bis zur Bestattung 80,00 €
7.3 Benutzung der Trauerhalle zu einer Trauerfeier
einschließlich Grunddekoration - je angefangene
Stunde - 148,00 €
8. Bauliche Anlagen (Grabmale)
8.1 Für die Genehmigung zur Aufstellung eines
Grabmales, die laufende Standfestigkeitskontrolle
und das Entfernen des Grabmales nach Ablauf
der Ruhefrist beziehungsweise nach Erlöschen
des Nutzungsrechts richtet sich die Höhe der
Gebühr nach der Ansichtsfläche des Grabmales.
Die Ansichtsfläche (Vorderfläche) eines Grab-
males errechnet sich aus der größten Höhe
beziehungsweise größten Länge, multipliziert mit
der größten Breite des Grabmales, jeweils aufge-
rundet auf volle 10 cm.
Je 100 cm2 Ansichtsfläche werden erhoben:
8.11 Naturgestein 2,40 €
8.12 Schmiedeeisen und Bronze 1,20 €
8.13 Holz 0,90 €
8.14 Liegeplatten aus Naturgestein 1,20 €
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8.2 Für die Genehmigung zum Verlegen von Grabbe-
grenzungen bei Wahlgrabstätten und für das Ent-
fernen nach Ablauf der Ruhefrist beziehungs-
weise nach Erlöschen des Nutzungsrechtes
werden Gebühren erhoben
pro Grabbegrenzung und Grabstätte 62,00 €
9. Sonstige Gebühren
9.1 Umschreibung einer Grabstätte 34,00 €
9.2 Aufbewahrung einer Aschenurne nach Ablauf
eines Monats, für jeden angefangenen Monat 18,00 €
9.3 Versand einer Aschenurne 28,00 €
9.4 Für Sonderleistungen, die durch die vorstehen-
den Gebühren nicht erfasst sind, werden die
tatsächlich anfallenden Kosten in Rechnung
gestellt.
10. Gewerbliche Betätigung
10.1 Genehmigung zur Ausübung einer mehrmaligen
gewerblichen Tätigkeit im Jahr auf den städti-
schen Friedhöfen nach § 18 der geltenden
Friedhofsordnung 24,00 €
10.2 Genehmigung zur Ausübung einer einmaligen
gewerblichen Tätigkeit im Jahr auf einem
städtischen Friedhof nach § 18 der geltenden
Friedhofsordnung 12,00 €“
Artikel 2
Dieses Ortsgesetz tritt am 1. April 2014 in Kraft.
Bremerhaven, den 13. März 2014
Magistrat
der Stadt Bremerhaven
Grantz
Oberbürgermeister
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen