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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2025 Verkündet am 3. Mai 2025 Nr. 43
Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung der eAkten-Verordnung
Vom 30. April 2025
Auf Grund
1. des § 110a Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 1a Satz 1 und 2 und Absatz 1c
Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I
S. 602), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. I
2024 Nr. 234) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 7 der
Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur elektronischen Akten-
führung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 30. Oktober 2018
(Brem.GBl. S. 445), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. März
2025 (Brem.GBl. S. 118) geändert worden ist,
2. des § 32 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 1a Satz 1 und 2 sowie Absatz 2
Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des
Gesetzes vom 7. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) geändert worden
ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 9 der Verordnung zur Übertragung von
Ermächtigungen zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und
Staatsanwaltschaften vom 30. Oktober 2018 (Brem.GBl. S. 445), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. März 2025 (Brem.GBl. S. 118)
geändert worden ist,
3. des § 110a Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 1a Satz 1 und 2 und Absatz 1c
Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März
1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, in
Verbindung mit § 1 Nummer 10 der Verordnung zur Übertragung von Er-
mächtigungen zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und
Staatsanwaltschaften vom 30. Oktober 2018 (Brem.GBl. S. 445), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. März 2025 (Brem.GBl. S. 118)
geändert worden ist,
4. des § 77b Absatz 1 und Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über
die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 21
des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist,
in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von
Ermächtigungen zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und
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Staatsanwaltschaften vom 30. Oktober 2018 (Brem.GBl. S. 445), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. März 2025 (Brem.GBl. S. 118)
geändert worden ist,
wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der eAkten-Verordnung
Die eAkten-Verordnung vom 2. Mai 2019 (Brem.GBI. S. 248), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 15. Januar 2025 (Brem.GBI. S. 14) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 1 wird der folgende § 1a eingefügt:
„§ 1a
Anordnung der elektronischen Aktenführung in Straf- und Bußgeldsachen
(1) Die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung regelt in einer Ver-
waltungsvorschrift, welche Gerichte und Staatsanwaltschaften in Straf- und Bußgeld-
sachen die Akten elektronisch führen. In der zu erlassenen Verwaltungsvorschrift
werden der Zeitpunkt der elektronischen Aktenführung sowie die Verfahren bestimmt.
Die Verwaltungsvorschrift ist im Amtsblatt bekanntzumachen.
(2) Akten, die zu dem in der Verwaltungsvorschrift angegebenen Zeitpunkt bereits
von einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft in Papierform angelegt sind, wer-
den in Papierform weitergeführt.
(3) Abweichend von Absatz 2 werden in Papierform angelegte Akten in den in der
Verwaltungsvorschrift benannten Verfahren ab dem dort genannten Zeitpunkt oder
Ereignis hybrid in elektronischer Form weitergeführt.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 werden die Akten in den in der Verwaltungsvor-
schrift bestimmten Verfahren elektronisch neben der Papierakte geführt; die elektro-
nische Aktenführung umfasst dabei nur die für den jeweiligen Verfahrensabschnitt
angelegten gesonderten Bände oder Hefte. Alle relevanten Dokumente sind spätes-
tens mit Abschluss des elektronisch geführten Verfahrensabschnittes in Papierform
zu der in Papierform angelegten Akte zu nehmen. Sind aufgrund einer gesetzlichen
Vorschrift zwei Dokumente untrennbar miteinander zu verbinden, hat die Verbindung
in Papierform zu erfolgen, wenn nicht beide Dokumente Teil der elektronischen Akte
sind.
(5) Von der Verpflichtung zur elektronischen oder hybriden Aktenführung oder zur
Weiterführung der Akten in Papierform nach den Absätzen 1 bis 4 kann bei vor dem
1. Januar 2026 angelegten Akten abgewichen werden, wenn dies zur Vermeidung
von Medienbrüchen oder aus einem sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass nach Möglichkeit in den in der Verwaltungsvorschrift
benannten Verfahren elektronische Akten geführt werden sollen. Die Entscheidung
ist aktenkundig zu machen.
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(6) Ein wichtiger Grund im Sinne von Absatz 5 Satz 1 ist insbesondere dann
gegeben, wenn
1. Verfahren innerhalb der Staatsanwaltschaft infolge von Verfahrensüber-
nahme, Umtragung oder Abtrennung in einem Dezernat fortgeführt werden,
das das Verfahren noch nicht elektronisch führt,
2. nach Erhebung der öffentlichen Klage, der Stellung des Antrags auf Durch-
führung eines objektiven oder beschleunigten Verfahrens, einer Berufungs-
vorlage, einer Revisionsvorlage oder einer Vorlage gemäß den §§ 209
Absatz 2 und 225a Absatz 1 sowie § 270 Absatz 1 der Strafprozessordnung
das dann zuständige Gericht keine elektronischen Verfahrensakten für den
Verfahrensgegenstand führt,
3. mehrere Personen gleichzeitig an einem Ermittlungsverfahren arbeiten.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, 30. April 2025
Die Senatorin für Justiz und Verfassung
Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen